Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011

April 5, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 1

HANDWERK AKTUELL

Offizielles Organ der Kreishandwerkerschaft Duisburg

In diesem Heft: Auf ein Neues

GFW Duisburg

In eigener Sache

ZDB

Arbeitsagentur

IKK classic

Die Betriebsbörse

UFH

BZH Handwerkskammer Düsseldorf

Politik / Finanzen / Steuern / Recht

LGH

Innungsnachrichten

1·15

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HANDWERK AKTUELL

Allen Kolleginnen und Kollegen, ihren Angehörigen, den Mitarbeitern in den Betrieben und allen Freunden des Duisburger Handwerks wünschen wir für das Jahr 2015 viel Glück und alles Gute!

Kreishandwerkerschaft Duisburg Der Vorstand:

(Hellmann)

(Piel)

Kreishandwerksmeister

Hauptgeschäftsführer

Die Obermeister Heinz-Josef Blastik

Hermann Scheelen

Kay Piller

Baugewerks-Innung

Innung Duisburg Sanitär · Heizung · Klima

Raumausstatter-Innung

Bodo H. Oppenberg

Hubert Cordes

Drucker- und Buchbinder-Innung

Konditoren-Innung

Klaus Berger Innung Metall

Udo Rosenstengel

Alfred Keil

Dachdecker- und Zimmerer-Innung

Informationstechniker-Innung

Ralf Pauschert Steinmetz- und Steinbildhauer-Innung

Charlotte Noe

Günter Schröers

Innung des modeschaffenden Handwerks

Innung des Kraftfahrzeughandwerks

Dipl.-Ing. Lothar Hellmann

Heinz-Jürgen Lobreyer

Elektro-Innung

Maler- und Lackierer-Innung

Christoph Sieveneck

Dieter Lata

Fleischer-Innung

Innung des Zweiradmechanikerhandwerks

Irene Panse

Jürgen Figura

Friseur-Innung

Straßenbauer-Innung

Jürgen Struchholz Innung für Karosserie- und Fahrzeugbau

Armin Lang Stukkateur-Innung

Reiner Lenk Tischler-Innung

Jörg Hämmerling

Ralf Levc

Dieter Verhees

Gebäudereiniger-Innung

Verband der Berufsfotografen Niederrhein

Glasapparatebauer-Innung

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HANDWERK AKTUELL

Auf ein Neues

Inhalt Auf ein Neues

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In eigener Sache

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Arbeitsagentur

6

Die Betriebsbörse

7

BZH

8

Handwerkskammer Düsseldorf 9 Kampagne

10

LGH

11

GFW Duisburg

12

Neue Vorschriften

13

ZDB

13

Politik

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IKK classic

15

UFH

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Finanzen

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Steuern

19

Recht

19

Innungsnachrichten

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Impressum

HANDWERK AKTUELL Offizielles Organ der Kreishandwerkerschaft Duisburg

Herausgeber und Verlag: Kreishandwerkerschaft DU Düsseldorfer Straße 166 47053 Duisburg Telefon (02 03) 9 96 34-0 Fax (02 03) 9 96 34-35 [email protected] www.handwerk-duisburg.de Redaktion: Lothar Hellmann Stefan Piel Bodo H. Oppenberg Heinz-Jürgen Hippler Nadine Berger GFW Duisburg Andreas Otten Dr. Frank Bruxmeier Anzeigen: Kreishandwerkerschaft Duisburg und Oppenberg Druck + Verlag GmbH Druck: Oppenberg Druck + Verlag GmbH Kardinal-Galen-Straße 6 47051 Duisburg Telefon (02 03) 30 55 66 Fax (02 03) 30 55 67 Der Bezugspreis ist durch den Mitgliedsbeitrag an die Kreishandwerkerschaft Duisburg abgegolten. z. Z. gilt Preisliste vom 1.1.2002

Viele Themen haben uns das letzte Jahr über ständig beschäftigt. Internationale wie Ebola, Ukraine-Krise, Islamischer Staat, Europäische Wirtschaftskrise oder nationale wie Gesetzlicher Mindestlohn, Rente mit 63, Frauenquote, Autobahnmaut, Solidaritätszuschlag, Energiewende und Steuerreform. Es ist zu erwarten, dass uns die meisten dieser Themen auch im Jahr 2015 weiter ordentlich beschäftigen werden. Der gesetzliche Mindestlohn zeigt seine ersten Auswirkungen. Freiwillige Praktika in sozialen Einrichtungen und Krankenhäusern werden in Zukunft nur noch auf drei Monate befristet abgeschlossen, da sonst der Mindestlohn greift. Bund und Länder werden sich weiter über die Aufteilung der Erträge aus dem Solidarzuschlag streiten, anstatt ihn – wie bei Einführung versprochen – wieder aufzuheben. Man kann Politikern eben nicht glauben, dass zeigt die immer noch existente Schaumweinsteuer, die ursprünglich befristet zum Aufbau der kaiserlichen Flotte eingeführt wurde. Mit der von der Politik im Jahr 2014 erfundenen Mietpreisbremse zum Schutz des Bür-

gers vor zu hohen Wohnkosten wollten sich die Politiker als Wohltäter ausgeben. Innerhalb kürzester Zeit haben die gleichen Politiker dieses Ziel der Begrenzung der Wohnkosten konterkariert, indem sie landauf, landab Grunderwerbssteuern und Grundsteuern anhoben. Duisburg tat sich dabei besonders hervor. Die Politiker von SPD und GRÜNEN beschlossen mit einer Anhebung auf 855 Prozent den zweithöchsten Grundsteuerhebesatz in der Bundesrepublik. Staat und Gemeinden greifen dem Bürger immer tiefer in die Tasche. Von der jahrzehntealten Forderung, dass jeder Bürger seine Einkommensteuer auf einem Bierdeckel ausrechnen können solle, wird immer weiter abgerückt. Trotz Bürokratieabbaugesetz wird Bürokratie immer weiter aufgebaut. Eine ähnliche Trickserei haben sich die Politiker bei den Bemühungen, die Energiewende voranzutreiben, einfallen lassen. Zwar wird die energetische Sanierung von Gebäuden endlich steuerlich gefördert, gleichzeitig wird aber der Steuerbonus auf Handwerkerleistungen eingeschränkt. Dieser soll nun erst ab 300,00 Euro aufwärts gelten. Damit verknüpfen die Politiker zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben und leisten zugleich Vorschub für Schwarzarbeit und den Verlust von Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen. Schließlich ist auch die Diskussion über den Erhalt des Meisterbriefes noch nicht beendet. Die Bundesregierung hat sich zwar deutlich und positiv zum Erhalt des Meisterbriefes geäußert, auf EU-Ebene haben aber immer noch zu viele Politiker die Meinung, dass Arbeitslosigkeit

Dipl.-Ing. Lothar Hellmann Kreishandwerksmeister

und Fachkräftemangel durch die Abschaffung der Meisterqualifikation verringert werden könne. Gemeinsam mit Ihnen, den Unternehmern, den Ehrenamtsträgern, den Mitarbeitern in Innungen, Kreishandwerkerschaften, Landesverbänden und Bundesverbänden wollen wir auch im Jahr 2015 darauf hinarbeiten, dass der Meisterbrief erhalten bleibt, Bürokratie abgebaut wird, Steuern reduziert werden und die Energiewende vorangetrieben wird, damit Handwerksunternehmen auch in Zukunft ein sicheres Auskommen haben. Wir werden auch im Jahr 2015 Interessenvertreter, Politiker, Verbände und Institutionen in dieser Hinsicht in ihrer Arbeit unterstützen, um möglichst viele positive Ergebnisse für die Handwerksbetriebe zu erzielen. Unseren besonderen Dank richten wir an alle ehrenamtlich tätigen Kolleginnen und Kollegen, durch deren unermüdlichen Einsatz eine erfolgreiche Arbeit der Innungen und der Kreishandwerkerschaft erst möglich wird. Wir freuen uns auch in diesem Jahr auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

Stefan Piel Hauptgeschäftsführer

Besuchen Sie uns im Internet: www.handwerk-duisburg.de

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HANDWERK AKTUELL

In eigener Sache

Resolution des Fachverbandes Elektro- und Informationstechnische Handwerke NRW gegen den bevorstehenden Verdrängungswettbewerb von Stromvertriebsunternehmen (Stadtwerke/Konzerne) nach dem Hausanschlusskasten (Stromversorgungsanschluss) auf den Märkten der E-Handwerke in Nordrhein-Westfalen Stromvertriebsunternehmen auf den Märkten der E-Handwerke sind Wettbewerber Gehen Stromlieferanten mit ihren Töchtern auf die Märkte der E-Handwerke sind sie Wettbewerber. Nach dem Unbundling sind Netz und Vertrieb voneinander getrennt. Mit dem Netz bleiben die Beziehungen über den Netzanschluss und das Installateurverzeichnis. Die Sparte Vertrieb ist kurz und knapp Wettbewerb. Es besteht gegenüber den Stromlieferanten kein Grund zur Zurückhaltung oder Dankbarkeit. Auch wenn z. B. Stadtwerke große Auftraggeber in der Region sind, wird jeder Auftrag im harten Wettbewerb der Handwerker und Dienstleister untereinander ausgetragen. Wer den Markt kennt, weiß, dass Geschenke nicht verteilt werden.

Die E-Handwerke stärken nicht ihren Wettbewerb. Einem fairen Wettbewerb mit gleichen Waffen, das ist zu betonen, wird sich gern gestellt, das ist der tägliche Markt. Stromlieferanten haben in der Region häufig eine überaus starke Marktstellung im Verhältnis zu Handwerksbetrieben. Sie haben Finanzierungsvorteile und als Stadtwerke Informationsvorteile aufgrund der personellen Austausche auf kommunaler Ebene. In ihrem Vertriebsgebiet könnten Sie einen Verdrängungswettbewerb zu Lasten des Handwerks auslösen, wenn Sie typisierte technologische Lösungen in großem Maßstab einkaufen, bleibt dem Handwerk lediglich noch die Ausführung von Montagearbeiten als Subunternehmer. Damit wird aber nicht allein den Handwerksunternehmen ein für deren Exis-

tenz wesentlicher Bereich der Wertschöpfung (Lieferung von Anlagen und Material) entzogen. Da die Stromvertriebler festgelegte Produkt- und Systemangebote vertreiben, kommt es zudem zu einer Vereinheitlichung der eingesetzten Anlagentechnik. Die spezifischen Möglichkeiten der einzelnen Objekte können u. U. nicht optimal berücksichtigt werden. Das schadet dem Ziel einer erhöhten Energieeffizienz. Es wirkt sich zugleich auch bremsend auf den technologischen Fortschritt aus. Wir fordern daher heute mit dieser Resolution die Innungsmitglieder im Verband auf: 1. Schauen Sie genau hin: Wo sitzt der Wettbewerb? Ist der Stromvertriebler auf meinem Markt tätig? 2. Habe ich festgestellt, dass der regionale Stromvertrieb-

ler Wettbewerber auf meinen Märkten ist, dann gilt für mich der Grundsatz: Meinen Wettbewerber stärke ich nicht! 3. Das E-Handwerksunternehmen verschenkt im Gegenzug seine Kundenkontakte und die Strombelieferung über den Grundversorger nicht mehr an das regionale Stromvertriebsunternehmen, wenn dieses auf seine Märkte geht. Alternative Stromlieferanten mit günstigen Konditionen werden dem Kunden zur Entscheidung vorgelegt. Umfragen belegen, dass Kunden den Fachleuten aus dem Handwerk hohes Vertrauen entgegenbringen. Wir unterstützen ausdrücklich den Auf- und Ausbau von Marktpartnerschaften vor Ort und in den Regionen mit Stromvertriebsunternehmen,

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HANDWERK AKTUELL sofern sie nicht als Wettbewerber auftreten. Die konkrete Vorgehensweise in der Region soll sich an die regionalen und lokalen Gegebenheiten anpassen.

Hausanschlusskasten ist die Grenze Wir erinnern an den in der novellierten Gemeindeordnung NRW zu § 107a „Zulässigkeit energiewirtschaftlicher Betätigung“ gefundenen Kompromiss: „Die Gemeinde stellt sicher, dass bei zulässigen Dienstleistungen die Belange kleinerer Unternehmen, insbesondere

des Handwerks, berücksichtigt werden und, dass die bisherige bewährte Praxis der Zusammenarbeit von Stadtwerken und Handwerk nicht zu Lasten des Handwerks verändert wird. Das bedeutet, dass Stadtwerke keine Leistungen des Handwerks innerhalb der Kundenanlage hinter dem Hausanschluss erbringen sollen. Soweit die Stadtwerke bei neuen Formen der Zusammenarbeit, wie z. B. Contracting, die Systemführerschaft übernehmen, überlassen sie dem Handwerk seinen traditionellen Tätigkeitsbereich.“ 20. November 2014, Mönchengladbach

In eigener Sache Unternehmerverband Handwerk NRW:

Gegen DGB-Forderung zur Einführung einer Ausbildungsplatzabgabe Der Unternehmerverband Handwerk NRW spricht sich mit aller Vehemenz gegen die DGB-Forderung nach Einführung einer gesetzlichen Ausbildungsplatzabgabe aus. „Die mehr als 187.000 Handwerksunternehmen in Nordrhein-Westfalen kommen ihrer Ausbildungsverpflichtung im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen in weit überdurchschnittlichem Maße nach. Sogar in wirtschaftlich schwieriger werdenden Zeiten wie diesen lassen die Handwerksbetriebe nichts unversucht, um ausbildungswillige und -fähige Lehrstellensuchende zu versorgen“, erklärten der Präsident und der Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes Handwerk NRW, Hans-Joachim Hering und Dr. Frank Wackers. Dies zeige sich in eindrucksvoller Weise daran, dass es im nordrhein-westfälischen Handwerk derzeit insgesamt mehr als 84.000 Ausbildungsverhältnisse gibt. Dank enormer Anstrengungen würden auch in diesem Jahr mehr als zweiDrittel der gewerblich-technischen Lehrlinge im Handwerk einen

Platz finden. Unverständlich ist für den Unternehmerverband Handwerk, dass der DGB immer noch auf die längst verworfene Forderung einer Ausbildungsplatzabgabe zurückkommt. „Auch dem DGB dürfte nicht entgangen sein, dass es für Handwerksbetriebe angesichts des demographischen Wandels immer schwieriger wird, geeignete Bewerber für Ausbildungsplätze zu finden. Diese Betriebe jetzt auch noch mit einer Ausbildungsplatzabgabe zu bestrafen, grenzt an eine heillose Ignoranz der Fakten.“ Nach Einschätzung des Unternehmerverbandes Handwerk wird eine Ausbildungsplatzabgabe nicht zu mehr, sondern zu weniger Lehrstellen führen. Die Wirtschaft brauche keine neuen staatlichen Reglementierungen, die zur Verstaatlichung der beruflichen Bildung führten, sondern wirksame Reformen, die konjunkturelle Impulse geben. Eine wirksame Möglichkeit dafür sei die staatliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung, die zusätzliche Wachstumsimpulse freisetzen würde.

Gebührensatzung der Kreishandwerkerschaft Duisburg Gemäß Beschluss der Kreishandwerkerschaft Duisburg in ihrer Versammlung vom 18. November 2014 wurden nach-

stehende Gebührensätze beschlossen. Die Gebührensatzung trat zum 01.01.2015 in Kraft.

1. ÜBL-Schulung für Auszubildende des Bürokaufmanns/der Bürokauffrau im Handwerk (Die Gebühr ist auch zahlbar, wenn der Ausbildungsbetrieb den Lehrling nicht für die Maßnahme freistellt oder der freigestellte Lehrling nicht oder zur zeitweise an der Maßnahme teilnimmt.)

265,00 €

2. Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs als Interessenvertretung des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes gem. § 87 der Handwerksordnung (HwO) und § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs 110,00 € 3. Gebühr für die Bescheinigung zur Ausstellung einer Parksondererlaubnis an Nichtmitglieder

16,00 €

4. Einziehungsgebühr (Kosten für die Vollstreckung von nicht bezahlten Beiträgen und Gebühren)

40,00 €

5. Gebühr für die Erstellung einer Zweitschrift des Prüfungszeugnisses

30,00 €

6. Gebühr für die Erstellung einer Ausbildungsbescheinigung

20,00 €

7. Schulungsgebühr für Teilnehmer je Woche in der Metallwerkstatt

0,00 €

8. Schulungsgebühr für Teilnehmer je Woche in der Schweißwerkstatt

335,00 €

9. Lehrlingsbetreuungsgebühr im Rahmen der Ausbildung für Nichtmitglieder (für die gesamte reguläre Ausbildungszeit)

180,00 €

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HANDWERK AKTUELL

In eigener Sache

Arbeitsagentur

Handwerk NRW für beschränkte Vergaben Das nordrhein-westfälische Handwerk setzt sich dafür ein, dass öffentliche Aufträge auch weiterhin beschränkt ausgeschrieben werden. Das nordrhein-westfälische Handwerk fürchtet um den Fortbestand der mittelstandsfreundlichen beschränkten Vergaben für öffentliche Aufträge. Zwar hat die Landesregierung kürzlich die Erlaubnis, öffentliche Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 Euro beschränkt ausschreiben zu können, bis zum Jahr 2018 verlängert, jedoch sorgt eine weitere Richtlinie für die Kommunen dafür, dass immer weniger Aufträge beschränkt ausgeschrieben werden. Die Vergabeplattform des Landes NRW empfiehlt, Aufträge für grenznahe Regionen wie den Niederrhein oder das Ruhrgebiet schon ab einem Wert von 10.000,00 Euro als binnenmarktrelevant zu behandeln. Die Folge: Die Kommunen verzichten schon bei kleinen Projekten mit niedrigen Auftragswerten auf die beschränkten Ausschreibungen. Stattdessen werden die Aufträge freihändig oder öffentlich vergeben. Darunter litten besonders regionale Handwerkunternehmen, sagt Andreas Ehlert, Präsident des Nordrhein-Westfälischen Handwerkstags (NWHT). Das beschränkte Ausschreibungsverfahren biete, anders als freihändige oder öffentliche Ausschreibungen, gerade lokalen Unternehmen einige Vorteile: „Beschränkte Ausschreibungen helfen der Wirtschaft vor Ort. Der Bieterkreis wird aus einem Pool an Firmen gebildet, die fachlich qualifiziert sind und im Falle einer Gewährleistung mit kurzen Wegen zur Verfügung stehen. Das spart Kosten“, erklärt Ehlert. Außerdem seien Nachverhandlungen bei der beschränkten Vergabe nicht zulässig - teilnehmende Unternehmen könnten also nicht gegeneinander ausgespielt werden. „Die Firmen müssen reell kalkulieren, zum Nutzen

des Steuerzahlers.“ Und: Beschränkte Ausschreibungen seien transparente Verfahren. „Der Bieterkreis erhält bei der Offenlegung des Projektes Gelegenheit zur Einsicht aller Bedingungen - auch der Gebote anderer Bieter“, so Ehlert. Mit diesen Argumenten ging der NWHT-Präsident in ein Konsultationsgespräch mit dem NRWHandwerksminister Garrelt Duin. Um die Zusammenkunft hat das Handwerk gebeten, nachdem es vermehrt Hinweise von Unternehmen und Kommunen gab, dass es immer schwieriger werde, geeignete regionale Betriebe für eine Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen zu gewinnen. „Handwerksminister Duin hat in der Unterredung das hohe Interesse des Landes NRW bekräftigt, dass in NordrheinWestfalen auch beschränkt ausgeschrieben wird, und zugesagt, dass er sich persönlich darum kümmern wolle, dass dies auch geschehe“, berichtet Ehlert. Über weitere Probleme des Handwerks mit dem Vergaberecht werde erst nach Ende der laufenden Evaluierung der Effekte des Tariftreue- und Vergabegesetzes durch die Landesregierung im Frühjahr 2015 eingehender gesprochen, verabredeten Ehlert und Duin. Dazu gehören etwa die aus Sicht des Handwerks problematische Nachweisführung für die Betriebe bei den vergabefremden sozialen Anforderungen des Gesetzes an Bieter, die gewachsenen Umfänge der Ausschreibungsunterlagen und die personelle Ausdünnung der Bauordnungsämter.

Neue Innungsmitglieder Kadri Beqiri, Wilfriedstr. 7, 47169 Duisburg, Innung des Kraftfahrzeughandwerks, am 01.01.2015. Martin Jakob, Bockholtstr. 10, 41460 Neuss, Glasapparatebauer-Innung, am 01.01.2015.

Hochschulen, Kammern, JobCenter und Arbeitsagenturen im Schulterschluss

Fachkräfte sichern

Neue Impulse für den Arbeitsmarkt: Am 15.12.2014 unterzeichneten die Hochschulen, Kammern, JobCenter und Arbeitsagenturen von Essen, Oberhausen, Mülheim/Ruhr und Duisburg eine Kooperationsvereinbarung. Ziel ist, die Studierenden, die sich neu orientieren wollen, für eine betriebliche Berufsausbildung zu gewinnen. Auf diese Weise soll den Unternehmen qualifiziertes Potential für den Fachkräfte-Nachwuchs erschlossen werden. Kooperationspartner sind die Universität Duisburg-Essen (UDE), die Hochschule Ruhr West sowie die für Essen, Mülheim/Ruhr, Oberhausen und Duisburg zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK), Kreishandwerkerschaften, JobCenter sowie Arbeitsagenturen. „Mit der Kooperationsvereinbarung bündeln wir die Kräfte wichtiger Akteure am Arbeitsmarkt“, so Ulrich Käser, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Duisburg. „Wir zeigen zudem, dass auch die betriebliche Berufsausbildung einen hohen Stellenwert besitzt und Studienaussteigern neue Perspektiven ermöglicht.“ UDE-Rektor Prof. Dr. Radtke: „Wenn das Studium in der Lebensplanung nicht mehr im Mittelpunkt steht, ist es sinnvoll, auf der Basis der bereits erworbenen Kenntnisse und

Kompetenzen beruflich umzusatteln. Das neue Netzwerk kann dazu einen guten Beitrag leisten, von dem alle profitieren.“ Dr. Stefan Dietzfelbinger, Hauptgeschäftsführer der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-WeselKleve: „Die hohe Studienabbrecherquote zeigt: Viele Studierende erkennen, dass das Studium nicht ihren Erwartungen entspricht, sei es durch falsche Fächerwahl, fehlendes Geld oder den Wunsch nach mehr Praxis. Ein Wechsel in eine Berufsausbildung eröffnet den Studienzweiflern hervorragende Perspektiven. Die IHKs helfen, einen passenden Beruf auszuwählen und einen Ausbildungsplatz zu finden.“ Dr. Frank Bruxmeier, Kreishandwerkerschaft Duisburg: „Die Karrieremöglichkeiten sind im Handwerk exzellent. Wer also eine berufliche Herausforderung und gleichzeitig eine sichere Perspektive sucht, ist bei unseren Innungsfachbetrieben sehr gut ausgehoben.“ Alle beteiligten Akteure werden im Rahmen dieser Kooperation Personal und Fachkompetenzen in die gemeinsame Aufgabe einbringen und die Aktivitäten eng miteinander verzahnen. Kooperationsfelder sind dabei vorrangig die Information, die präventive berufliche Orientierung, die Ausbildungsplatzakquise und die Ausbildungsvermittlung.

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HANDWERK AKTUELL

Die Betriebsbörse

Betriebsvermittlungen In der letzten Zeit wurden uns nachstehend aufgeführte Angebote bekannt. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Handwerkskammer Düsseldorf, Frau Ute Rübsamen, Telefon 0211/ 8795-328, Telefax 0211/8795334, E-Mail: [email protected]. HWK-D-AN-02616 Elektroinstallationsbetrieb im Gewerbegebiet Duisburg-Meiderich aus gesundheitlichen Gründen des Inhabers an einen Existenzgründer ganz oder teilweise zu vermieten mit der Option zum späteren Erwerb der Immobilie (nach ca. 5 Jahren), wobei die bereits gezahlte Miete vom vorher festgelegten Kaufpreis abgezogen wird. Die Miete ist also nicht unwiederbringlich verloren, sondern in die Zukunft investiert. Die ges. Nutzfläche beträgt ca. 960 qm bestehend aus 2 Wohnungen à 125 qm und 70 qm (erweiterbar um 30 qm), ein Ladenlokal von 230 qm, Werkhalle von 86 qm zuzüglich 86 qm Büroräume, 230 qm teilweise befahrender Kellerräume und ca. 250 qm Freifläche. Geeignet für alle Branchen, universell nutzbar für Handel Dienstleistung oder Handwerk. Alles weitere ist Verhandlungssache. HWK-D-AN-07719 Alteingesessenes Autohaus aus Altersgründen zu verkaufen oder zu verpachten. Pacht kann auf Kaufsumme angerechnet werden. Großraum Duisburg, sehr gute Verkehrsanbindung. Saubere Werkstatt mit vier Bühnenm, sechs Plätze = 200 qm, Büro ebenfalls 200 qm, Ersatzteillager 95 qm, Ausstellungsräume 300 qm. Einarbeitung möglich. HWK-D-AN-07696 Alteingesessene, bekannte Änderungsschneiderei in Duisburg aus Altersgründen abzugeben. Sehr guter Kundenstamm, bewährte Industrie- bzw. Ledernähmaschinen, gute Parkmöglichkeiten, weitere Ladenlokale in der Nachbarschaft, gute Verkehrsanbindung.

HWK-D-AN-07489 Komplett ausgestattete Metzgerei mit Kühlhaus und Ladentheke in Duisburg-Wanheimerort, Im Schlenk 62a, 47055 Duisburg, zu vermieten oder zu verkaufen. Interessenten wenden sich bitte an Stefan Fleuth, Telefon 0203/770092 oder 0174/ 3344000. HWK-D-AN-01883 In Duisburg-Meiderich ist ein seit 50 Jahren bestehender Damen- und Herrenfriseurladen (Laden ca. 120 qm, Miete ca. 700 EURO Kaltmiete) ab sofort wegen Krankheitsgründen abzugeben. Der Salon befindet sich in zentraler Lage, gute Verkehrsanbindung, großes Schaufenster, Parkplätze vorhanden, Kundenstamm ist vorhanden. Von der Fläche her kann der Salon um einen Kosmetikbereich erweitert werden. Für Existenzgründer geeignet. Auch für andere Zwecke nutzbar. HWK-D-AN-04486 Alteingesessenes Friseurgeschäft in Duisburg/Grenze Dinslaken aus Altersgründen abzugeben. Separater Damenund Herrensalon (65 u. 35 qm), 10 Damen- und zwei Herrenbedienungsplätze. Herrensalon 2004 neu eingerichtet. Der Salon besteht seit mehr als 40 Jahren und verfügt über viele Stammkunden. Preis: Verhandlungsbasis. HWK-D-AN-07378 In Duisburg/Grenze Moers, ist ein Friseursalon, ca. 50 qm, zu verkaufen. Der Betrieb besteht seit fast 10 Jahren. Er verfügt über 6 Bedienplätze, 2 Rückwärtswaschbecken, Kassenbereich, VK-Ständer, große Fensterfront, Kundenstamm sowie Laufkunden, da er direkt in zentraler Lage an Hauptstraße (Bushaltestelle) liegt. Keine Mitarbeiterübernahme. Monatliche Miete 450 Euro. HWK-D-AN-07382 Nie mehr Miete zahlen! Ladenlokal in guter Wohngegend mit Friseursalon in Duisburg zu

verkaufen. Guter Kundenstamm, 6 Bedienplätze, Größe des Salons ca. 40 qm. Nebenkosten, Hausverwaltung pro Monat 150 Euro inkl. Heizungskosten, Wassergeld, Versicherung und Müllgebühren. Ladenlokal kann auch anderweitig, so Bedarf, genutzt werden. HWK-D-AN-07771 In Duisburg kann aus gesundheitlichen Gründen ein Friseursalon (Salon ca. 68 qm, Küche ca. 30 qm) zum 2.1.2015 übernommen werden. Einrichtung: 5 Sitzplätze mit großen Spiegeln, Wandregale, Verkaufstheken. HWK-D-AN-07290 Es handelt sich um eine Lagerhalle (128 m²), eine Werkstatt (160 qm), Kellerräume (150 qm), Bürofläche mit WC + Teeküche (108 qm) und Sozialräume mit Duschen und WC (40 qm) und großer Hoffläche. Bei Bedarf und Interesse können die Flächen auch einzeln vermietet werden. Die Komplettmiete incl. Nebenkosten beträgt 2.100,00 EUR. Das Mietobjekt befindet sich in einem Mischgebiet in der Nähe vom Schlachthof in Duisburg-Meiderich. Es liegt zentral zwischen

A 59, A 3 und A 42. Das Objekt wurde bisher von einem Malerbetrieb genutzt, kann aber auch an andere Gewerke und Interessenten vermietet werden. Zusätzlich ist ab Anfang Juni 2014 noch sämtliches Inventar zu verkaufen (Spritzgeräte, Maschinen, Leitern, Material, Fuhrpark etc.). Falls Sie mehr Informationen oder Fotos benötigen, dann rufen Sie uns an: 0203 425892. HWK-D-AN-07565 Ideal für Neueinsteiger/Junggesellen: Ein Portraitatelier (ca. 73 qm), seit 1983 in Wesel ansässig, kann sofort oder zum 1.1.2015 übernommen werden. Schwerpunkte: Fotografie (Portrait, Hochzeiten, Industrie/Werbung, Bewerbungsfotos/Passfotos, saisonbedingte Anlässe), Rahmenverkauf, kein Handel bislang. Werkstattausstattung Zweirad (Werkzeuge für Fahrrad, Moped, Roller) komplett (auch teilweise möglich) ab Mai 2015 auf VB zu verkaufen. Kontakt: Firma Franz Henneken Zweiräder Inh. Monika Reeken Tel. 0203/559785 Mail: [email protected]

Machen Sie sich bereit für die Gasumstellung Unser Tipp: Modernisieren Sie Ihren Gasheizkessel jetzt, denn bald wird von L- auf H-Gas umgestellt. Gas-Brennwertgeräte von Viessmann passen sich der Gasart an und sorgen für hohe Verbrennungsqualität – ganz automatisch. Das spart Heizkosten und Gebühren für den Schornsteinfeger. Denn Gas-Brennwertgeräte von Viessmann müssen nur noch alle drei, statt wie bisher alle zwei Jahre überprüft werden.

Wir beraten Sie Ihr Fachpartner berät Siegern: gern: Viessmann Deutschland GmbH Verkaufsniederlassung Düsseldorf Zum Gut Heiligendonk 4 · 40472 Düsseldorf Tel. 02 11/51 80 63-0 · Fax 02 11/51 80 63-41 E-Mail: [email protected]

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HANDWERK AKTUELL

Bildungszentrum Handwerk

Azubi von morgen: Lieber schon jetzt den betrieblichen Nachwuchs suchen ! Groß angelegte Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ Den richtigen betrieblichen Nachwuchs zu finden wird eine immer größere Herausforderung. Das Land NRW schickt daher im Rahmen der neuen Landesinitiative die Schülerinnen und Schüler ab Klasse 8 aller Schulformen in die Betriebe. Im Rahmen dieser Berufsfelderkundungen sollen die Jugendlichen für die Dauer eines Schultags im Unternehmen durch ausbildungserfahrene

Personen und Auszubildende in typischen beruflichen Tätigkeiten angeleitet werden. Wenn die Jugendlichen schon früh Einblicke in die betriebliche Praxis erhalten, profitieren auch Sie als Innungsfachbetrieb davon. Ihre Vorteile auf einen Blick: • Sie lernen frühzeitig Jugendliche kennen, die später Ihre



• • •

Auszubildenden werden können. Sie lernen Jugendliche kennen, die in Ihrem Betrieb nach der Berufsfelderkundung ein Praktikum absolvieren möchten. Sie machen Kunden auf sich aufmerksam. Sie werben für Ihr Unternehmen als Ausbildungsbetrieb. Sie machen Ihre Branche bekannt.

• Sie beteiligen sich am Aufbau der Zukunftsperspektiven junger Menschen in Ihrer Region. • Sie tragen dazu bei, Ausbildungsabbrüche zu verhindern. Die Kreishandwerkerschaft Duisburg unterstützt ausdrücklich die Landesinitiative zur Berufsorientierung. Falls Sie sich beteiligen möchten, senden Sie den abgedruckten Antwortbogen direkt an uns zurück.

 Fax-Antwort

0203 / 583236

Bildungszentrum Handwerk Herrn Dr. Bruxmeier Konrad-Adenauer-Ring 3 – 5, 47167 Duisburg Unser Betrieb bietet folgende Plätze zur Berufsfelderkundung an: Termine, Anzahl der Schüler/innen etc. stimmen die Schulen rechtzeitig mit Ihnen ab. Anzahl der Plätze: ___________ Ausbildungsberufe: _____________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________________________

Wir wünschen weitere Informationen zu den Berufsfelderkundungen und bitten um Rückruf Ansprechpartner/in: _______________________________

Firma: ____________________________________________

Anschrift: _______________________________________________________________________________________________ Telefon: ___________________________________________

E-Mail: ____________________________________________

Wir stimmen der Weitergabe unserer Unternehmensdaten an Schulen und die Kommunale Koordinierung im Rahmen des Übergangssystems Schule – Beruf in NRW ausdrücklich zu.

________________________________________________________________ Datum, Unterschrift

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HANDWERK AKTUELL

Handwerkskammer Düsseldorf

Bildungszentrum Handwerk

Studium und Ausbildung im Handwerk in einem:

16 Flüchtlinge erhalten Zertifikat

Gruppenbild mit Dame und Bürgermeister: Alle anwesenden Absolventen des Zertifikatskurses

In einer stimmungsvollen Feierstunde erhielten 16 Teilnehmer aus der Hand von Kreishandwerksmeister Dipl.-Ing. Lothar Hellmann und Bürgermeister Manfred Osenger ihre Zertifikate. In einem dreimonatigen Kurs im Bildungszentrum Handwerk Duisburg wurden sie – die meisten von Ihnen Flüchtlinge aus Afrika – als Sanitär-, Heizung- und Klima-Fachhelfer fit für den ersten Arbeitsmarkt gemacht. In seiner Rede machte Kreishandwerksmeister Hellman deutlich, dass diese Qualifizierung nur der erste Schritt

für eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt sein könne. Jetzt seien alle Verantwortlichen gefordert, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, um sie in eine Umschulung zum Anlagenmechaniker einmünden zu lassen. Erst dann wäre ein sicherer Arbeitsplatz garantiert. Die besten Voraussetzungen bringen die Teilnehmer mit. Aus den Praktikumsbetrieben hat es nur Lob und keine Beschwerden gegeben. Etwas, was die Mannschaft vom Bildungszentrum Handwerk Duisburg sehr erfreut hat.

Es ist geschafft: Ein stolzer Teilnehmer bei der Übergabe des Zertifikates

Trialer Studiengang auf den Weg gebracht Zum Wintersemester 2015/16 startet an der Hochschule etwas gänzlich Neues: der triale Studiengang mit dem Namen „Handwerksmanagement – Betriebswirtschaftslehre B.A.“. Vertreter des Handwerks in der Region, der Präsident der Hochschule Niederrhein sowie die Leiterin des Berufskollegs Mönchengladbach unterschrieben jetzt eine entsprechende Kooperationsvereinbarung. Ziel des Studiengangs ist es, junge Menschen zu Spezialisten in ihrem Gewerk zu machen und ihnen gleichzeitig betriebswirtschaftliche Kenntnisse zu vermitteln. Dabei verbindet der triale Studiengang eine handwerkliche Ausbildung, eine Meisterfortbildung und ein betriebswirtschaftliches Studium. Nach zehn Semestern soll den Absolventen der Gesellenbrief, der Meisterbrief und der Bachelorgrad (Bachelor of Arts) verliehen werden. Mit drei Abschlüssen ist er somit eine Fortentwicklung des dualen Studiums, das mit einer IHK-Ausbildung und dem Bachelor abgeschlossen wird. Der Studienverlauf gliedert sich in drei Abschnitte: Während der

ersten zwei Semester verbringen die Studierenden drei Tage pro Woche in ihrem Handwerksbetrieb und zwei Tage im Berufskolleg. Den Samstagvormittag sind sie an der Hochschule. Ab dem 3. Semester lernen die trial Studierenden freitags von 17 bis 21 Uhr und samstags von 9 bis 17 Uhr an der Hochschule, sie verbringen einen Tag im Berufskolleg und drei Tage im Handwerksbetrieb. Das fünfte Semester schließt mit der Gesellenprüfung ab. Anschließend fällt das Berufskolleg weg, die frei gewordene Zeit kommt dem Betrieb zugute. Im achten und neunten Semester steht dann die Meisterschule an, die durch die Anrechnung von an der Hochschule Niederrhein erbrachten Leistungen auf ein Jahr verkürzt werden kann. Mit der Meisterprüfung und dem Bachelorabschluss endet der Studiengang nach zehn Semestern. Der Start des zehnsemestrigen Studiums ist für das Wintersemester 2015/2016 vorgesehen. Es soll 40 Studienplätze geben. Fortsetzung nächste Seite

Kreishandwerksmeister Jürgen Meurer (Elektrotechnikermeister), Kreishandwerkerschaft Niederrhein; Prof. Dr. Siegfried Kirsch, Dekan Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (federführender Designer des Studiengangs); Kreishandwerksmeister der KH Mönchengladbach, Kraftfahrzeugtechnikermeister Frank Mund; Präsident der Handwerkskammer Düsseldorf, Andreas Ehlert; Präsident der Hochschule Niederrhein, Prof. Dr. HansHennig von Grünberg; sitzend: Birgit Battenstein, Berufskolleg für Technik und Medien Mönchengladbach.

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10 Statements zur Kooperationsvereinbarung: Andreas Ehlert, Präsident Handwerkskammer Düsseldorf: „In diesem Jahr hat in NRW erstmals mehr als jeder zweite Schulabgänger Abitur. Vordergründig bedeutet das ein Zuviel für die Universitäten und ein Zuwenig für die duale Ausbildung. Man kann das aber auch anders sehen. Nämlich einmal die unvermeidliche Entwicklung zu immer höherwertigen Abschlüssen gemeinsam betrachten und schauen, wo und wie man sich miteinander stark machen kann. Denn: Wenn beide großen Ausbildungswege, der duale, berufsqualifizierende, und der akademische, jeder für sich zukunftsfähig bleiben wollen, dann sollten sie am besten zusammenarbeiten.“ Prof. Dr. Hans-Hennig von Grünberg, Präsident Hochschule Niederrhein: „Mit dem Studiengang Handwerksmanagement schließen wir eine Lücke zwischen dem Handwerk auf der einen und dem Hochschulstudium auf der anderen Seite. Als Hochschule schaffen wir es damit, eine Zielgruppe anzusprechen, die bislang nicht unbedingt ein Studium als mögliche Alternative für sich in Betracht gezogen hat. Zum anderen tragen wir dazu bei, langfristig den Fachkräftebedarf im Handwerk zu sichern.“

HANDWERK AKTUELL Prof. Dr. Siegfried Kirsch, Dekan Fachbereich Wirtschaftswissenschaften: „Durch den Studiengang entsteht eine weitere Kopplung der Hochschule Niederrhein an die regionale Wirtschaft. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Bachelors Handwerksmanagement - Betriebswirtschaftslehre wurden die Ideen und Anforderungen des Handwerks berücksichtigt. So ist ein innovativer Studiengang entstanden, der den Studierenden eine weitere Möglichkeit für die individuelle Karriereplanung anbietet und das Portfolio des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften optimal ergänzt.“ Rolf Meurer, Kreishandwerksmeister Niederrhein: „Dieser neue Studiengang ist ein Meilenstein und ideale Ergänzung des duales Ausbildungssystems, mit dem wir in Deutschland so erfolgreich sind. Für mich ist es die perfekte Vorbereitung auf Führungspositionen im Handwerk. Die Gewerke Elektroniker und Tischler sind nur der erste Schritt auf diesem Weg. Ich bin mir ganz sicher, dass sehr schnell andere Gewerke nachfolgen werden.“ Frank Mund, Kreishandwerksmeister Mönchengladbach: „Die technisch hochqualifizierte Ausbildung im Handwerk war schon immer das solide Fundament für ein erfolgreiches Be-

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rufsleben. Das Triale Studium bietet den Absolventen darüber hinaus die Chance, als zukünftiger Meister und Bachelor of Arts Spaß an der konkreten Fertigstellung von Produkten und an der Führung von Unternehmen zu kombinieren. Diese einmalige Ausbildungskombination ist der Garant für eine erfolgreiche Beschäftigung in spannenden Berufen!“ Birgit Battenstein, Berufskolleg für Technik und Medien: „Das triale Studium im Handwerk ist für uns die Chance, eine Karriere im Handwerk für Absolventen mit einem höheren Bildungsabschluss attraktiver zu machen. Aufgrund der höheren schulischen Vorbildung der Bewerber wird es uns im Berufskolleg sicher gelingen, in der verkürzten Ausbildungszeit die erforderlichen Lerninhalte

im Berufsschulunterricht zu vermitteln. Dabei tragen alle Ausbildungspartner auch Verantwortung dafür, darauf zu achten, dass die Dreifach-Belastung die jungen Menschen nicht überfordert.“ Der Studiengang befindet sich zur Zeit im Akkreditierungsprozess bei der FIBAA (Foundation for International Business Administration Accreditation). Er richtet sich neben den (angehenden) Auszubildenden in den Bereichen Tischler und Elektriker auch an Personen mit einer abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung im handwerklichen Bereich und einer derzeitigen Tätigkeit im erlernten Ausbildungsberuf. Für Interessierte gibt es am 20. Januar 2015, 18:30 Uhr, eine Informationsveranstaltung. Ort: Webschulstr. 41-43, 41065 Mönchengladbach, Raum W 200

Kampagne

18 Wochen, 66 Spots und 22 Millionen Zuschauer Am 13. Oktober um 19:53 Uhr ist der Startschuss gefallen: Mit einem brandneuen Spot startete die Arbeitsgemeinschaft Medien im Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) ihre bisher größte TVKampagne für die Innungsbetriebe. 18 Wochen lang geht das E-Handwerk zur attraktivsten Zeit auf Sendung - und zwar jeweils kurz vor der 20-Uhr-Tagesschau in der ARD. Bis März 2015 wird der Spot insgesamt 66 Mal ausgestrahlt. Über 22 Millionen Zuschauer werden damit erreicht. Der Slogan des Films lautet: „Energie, Effizienz, Sicherheit wir sind ganz in Ihrer Nähe: EHandwerk“. Damit verbunden ist die Botschaft an die Endverbraucher, dass sie über den qualifizierten Fachbetrieb der Innung perfekten Service erhalten. Im Mittelpunkt der Kampagne steht die E-Marke als einmaliges Erkennungszeichen für

die Beratungskompetenz und Leistungsstärke der Betriebe. Zu den Drehorten gehörte neben München auch Frankfurt am Main mit spannenden Einstellungen vor der Skyline und zwischen den Hochhäusern. Die Kampagne zielt darauf ab, weitere Innungsbetriebe für die E-Marke, das Qualitätsbündnis der E-Handwerke, zu gewinnen. Zum jetzigen Zeitpunkt gehören bereits 7.000 der über 21.000 Elektro-Innungsfachbetriebe in Deutschland dazu und signalisieren ihren Kunden damit ein sehr hohes Kompetenzniveau. Innungsfachbetriebe, die vom Rückenwind der TV-Kampagne profitieren möchten, finden unter www.zveh.de/e-markenbetrieb die Formulare für den Mitgliedsantrag, um EMarkenbetrieb werden zu können. Alle registrierten Unternehmen können auf die Marketingmittel der ArGe Medien im ZVEH zurückgreifen.

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HANDWERK AKTUELL Die Konkurrenz im Blick:

LGH

Erste LGH-Betriebsvergleiche 2013 liegen vor

Meistergründungsprämie:

Förderung läuft wie gewohnt weiter Das Land Nordrhein-Westfalen hat die geltende Richtlinie des Förderprogramms „Meistergründungsprämie“ verlängert. Die LGH übernimmt weiterhin die Aufgaben als Bewilligungsbehörde im Rahmen der bis zum 30.6.2015 verlängerten Richtlinie. „Wir freuen uns, dass wir die Selbstständigkeit im Handwerk mit dieser Maßnahme weiter stärken können“, so Reiner Nolten, Geschäftsführer der LGH. Die Meistergründungsprämie gilt als eine sehr erfolgreiche Förderungsmaßnahme fürExistenzgründer. Sie existiert bereits seit fast zwanzig Jahren. Seitdem wurden mehr als 16.000 Handwerker beim Aufbau ihres Betriebes gefördert. Handwerksmeisterinnen und -meister erhalten einen Zuschuss zur Gründung ihrer ers-

ten selbstständigen Vollexistenz im Handwerk in Höhe von 7.500 Euro, wenn sie zusagen, Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten. Die Anträge für die Förderung werden bei den Handwerkskammern gestellt. Der LGH obliegt die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses, der hälftig von der Europäischen Union und dem Land Nordrhein-Westfalen getragen wird. Weitere Informationen zum Antragsverfahren gibt Stefan Geisler unter der Telefonnummer 0211/302715-23 oder per E-Mail: [email protected]. Die Meistergründungsprämie ist Teil des Neun-Punkte-Programms der Handwerksinitiative NRW. Die einmalige Prämie wird zur Existenzgründung, -übernahme oder -beteiligung an Handwerksmeisterinnen und -meister gezahlt.

Besuchen Sie uns im Internet: www.handwerk-duisburg.de

Was machen die Wettbewerber? Wie sieht mein Betrieb bei Materialkosten im Vergleich aus? Welche Verbesserungsmöglichkeiten und Spielräume hat mein Unternehmen? – Diese und andere Fragen beantworten die LGH-Betriebsvergleiche. Auf Basis des Berichtsjahres 2013 sind bereits die Zahlenwerke für die Branchen Sanitär- Heizung-Klima (SHK), Friseure und Dachdecker fertig gestellt. In den Betriebsvergleichen werden Daten wie Personalkosten, Materialkosten, etc. zum Betrieb erhoben und Kennzahlen wie Wertschöpfung und der Stundenkostensatz errechnet. In der Analyse lassen sich dann im Vergleich zu den teilnehmenden Betrieben aus der jeweiligen Branche Stärken und Schwächen des Unternehmens identifizieren. In den Gesprächen mit den Betriebsberatern der Handwerkskammern, Verbände und anderen Organisationen können so Verbesserungspotentiale aufgedeckt und umgesetzt werden. In den kommenden Monaten folgen die Betriebsvergleiche aus den Bereichen KFZ, Maler, Fliesenleger, Fahrzeuglackierer, Hochbau, Straßen- und Tiefbau, Metallbau und Elektro-

techniker. Diese dienen den Handwerksbetrieben wieder als Benchmark-Werte für die Unternehmenssteuerung. Die Erstellung von Betriebsvergleichen und Kennzahlen zur Unternehmenssteuerung haben eine lange Tradition bei der LGH. Seit knapp 60 Jahren dienen sie den Betrieben als Richtgröße und Vergleichsinstrument. Auch in 2015 werden wieder zahlreiche Handwerksbranchen unter die Lupe genommen. Welche dies sein werden, können Sie im Frühling 2015 auf der Internetseite www.lgh.de einsehen. Für Rückfragen steht Ihnen gerne Lars Polomski unter der Telefonnummer 0211/ 30108-410 oder per E-Mail: polomski@ lgh.de zur Verfügung. Handwerksbetriebe sind herzlich eingeladen, sich an diesen Untersuchungen zu beteiligen. Der Vorteil liegt auf der Hand, denn Sie bekommen umfangreiche Auswertungen, die Ihre betrieblichen Kennzahlen dem Branchendurchschnitt gegenüberstellen. Aus den Abweichungen zum Durchschnitt können Stärken und Schwächen des eigenen Betriebes lokalisiert werden und es können entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.

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HANDWERK AKTUELL

Potenziale für kleine und mittlere Unternehmen in Duisburg Von Büroräumen über Gewerbehallen bis hin zu Lagerboxen: Die SAFE-BOX Self Storage Rund 41.000 Quadratmeter und damit zig Fußballfelder groß ist das ehemalige Elastoform-Gelände in Duisburg-Hochemmerich. Davon warten noch rund 10.000 Quadratmeter auf Mieter insbesondere aus dem gewerblichen Bereich. „Bis zu 200 neue Arbeitsplätze macht die Ansiedlung der SAFE-BOX Self Storage indirekt möglich“, so Justin Bor, einer von zwei Geschäftsführern der SAFE-BOX Self Storage GmbH. Von Büroräumen über Gewerbehallen bis hin zu Lagerboxen und Archivmöglichkeiten finden Nachfrager aller Branchen eine Fülle an Optionen. Die Räumlichkeiten können allesamt auf die Bedürfnisse der Interessenten zugeschnitten und ausgestattet werden. Dazu gehören beispielsweise Büroräume ab 15 Quadratmeter, Gewerbehallen zur Lagerung in verschiedenen Größen ab 25 Quadratmeter mit einem 24-stündigen Zugangsrecht, 365 Tage im Jahr. Hinzu kommt eine Vielzahl verschiedener Lagerboxen ab 1,25 Kubikmeter. Letzteres richtet sich an Privatund Gewerbekunden, alle anderen Services ausschließlich an Unternehmer, wobei diesen immer ein 24-stündiges Zugangsrecht sieben Tage die Woche eingeräumt wird. „Die Möglichkeit, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hier quasi unter einem Dach auch Lager oder Archive sowie überdachte Stellplätze und Garagen vorhalten können, steigert die Nachfrage und kommt uns bei der Vermarktung zugute“, beschreibt Arie Bor, ebenfalls Geschäftsführer der SAFE-BOX Self Storage, die Vorzüge von Objekt und Areal. Mit Hilfe der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Duisburg (GFW Duisburg) haben sich schon einige Unternehmen dazu entschieden, hier ansässig

Manuela Kaminski, Ralf Meurer (beide: GFW Duisburg), Arie Bor, Justin Bor (beide: SAFE-BOX Self Storage); Foto: Ann-Kathrin Albers (GFW Duisburg)

zu werden – sei es mit einem Büro oder einer Gewerbehalle. Auch die überdachten Stellplätze und Garagen werden von KMU rege nachgefragt. „Gemeinsam mit der SAFE-BOX Self Storage GmbH konnten und können wir neue Arbeitsplätze nach Duisburg holen und bereits bestehende hier halten. Nicht zuletzt, weil es hier Ausweichlager gibt für KMU, die um- oder neu- bauen“, so Ralf Meurer, Geschäftsführer der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Duisburg und fährt fort: „Auch bei ausländischen Unternehmen hat der Mikrostandort Zugkraft, momentan sind wir mit einem chinesischen und einem japanischen Player in vielversprechenden Gesprächen. Konkretes dazu werden wir voraussichtlich im Frühjahr vermelden können.“ Manuela Kaminski, Projektmanagerin bei der GFW Duisburg, erinnert sich noch gut an die erste Kontaktaufnahme mit den Gebrüdern Bor: „Es gab von Anfang an eine gute Zusammenarbeit mit dem Team der SAFE-BOX. Durch das flexible

Konzept bieten die Eigentümer Ansiedlungsmöglichkeiten für Firmen mit unterschiedlichen Anforderungskriterien. In kurzer Zeit konnten wir bereits 18 Unternehmen, die auf der Suche nach einem neuen Standort sind, auf das Projekt SAFEBOX aufmerksam machen und zahlreiche Objektbesichtigungen durchführen. Außerdem unterstützen wir die Unternehmer Bor und die ansiedlungswilligen Firmen bei allen Fragen rund um die Genehmigungsfähigkeit ihrer Vorhaben. Das hohe Interesse der Betriebe an dem Standort zeigt, dass das Konzept der Brüder Bor aufgehen wird.“ Ingenieur Arie Bor bringt nicht nur aufgrund seiner sieben Lebensjahrzehnte, sondern auch aufgrund langjähriger Führungserfahrung gute Voraussetzungen für die Geschäftsführung der SAFE-BOX Self Storage GmbH mit, die er gemeinsam mit Bruder Justin führt. Dieser wiederum war es auch, der ihn seinerzeit auf die Idee brachte, ins Business rund um Lagerboxen und mehr ein-

zusteigen. Justin, in Amerika und Europa lebend, kaufte vor Jahren so viel Land in Kalifornien, dass er nach der Realisierung eines Hotelkomplexes noch Freiflächen zur Verfügung hatte. Diese füllte er mit dem Bau von Lagerboxen. Als das vermeintliche AddOn-Geschäft sich dann als viel lukrativer als die Hotellerie darstellte, begann auch Arie sich für diese Geschäftsidee zu begeistern. Nachdem er mit der SAFE-BOX Self Storage GmbH bereits an den Standorten Bielefeld und Mönchengladbach erfolgreich ist, hat er sich für eine Expansion ins Ruhrgebiet entschieden. „Duisburg ist Drehscheibe an Rhein und Ruhr, ein super Logistikstandort und hat ein großes Einzugsgebiet bis in die Niederlande. Die Grundvoraussetzung der Lagegunst stimmt schon mal, ist die Verkehrsanbindung hier doch erstklassig. Als wir die Fläche in Hochemmerich erstmals sahen, erkannten wir deren Potenzial. Sie ist weitläufig, hell und gepflegt“, betont Justin Bor.

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HANDWERK AKTUELL

Neue Vorschriften Mindestlohn:

Aufzeichnungspflichten „ein schlechter Witz“ Die mit dem gesetzlichen Mindestlohn verfügten Aufzeichnungspflichten für Mitarbeiter und Betriebe sind „praxisfern“, so ZDH-Präsident Wollseifer im Gespräch mit der Neuen Osnabrücker Zeitung (31. Dezember 2014). Wollseifer fordert: „Angestellte müssen ausgenommen werden!“. „Die Regelungen zur Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns sind praxisfern. Daran haben auch die Korrekturen auf den letzten Drücker nichts geändert. Ich bin sicher: Ohne weitere Veränderungen am Mindestlohn-Gesetz wird es nicht gehen. Dafür werden wir uns 2015 einsetzen.

So sind alle Betriebe verpflichtet, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter aufzuzeichnen, die bei ihnen als Minijobber tätig sind. Hier brauchen wir dringend eine unbürokratische Lösung. Das Handwerk hält für diese Arbeitnehmergruppe eine Beschränkung der Aufzeichnungspflicht lediglich auf die Dauer der Arbeitszeit für notwendig. Die Arbeitszeiten von allen Arbeitnehmern und Angestellten müssen in den Branchen, die vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfasst werden, aufgezeichnet werden. Im Handwerk sind dies das Baugewerbe, die Gebäudereinigung

und das Fleischerhandwerk. Hier arbeiten rund 2 Millionen Beschäftigte. Das Problem: Angestellte können sich ihre Arbeitszeit regelmäßig frei einteilen, sei es im Rahmen von Vertrauensarbeit oder flexiblen Arbeitszeitmodellen. Sie werden im Regelfall auch weit über der Mindestlohngrenze bezahlt. Wir halten es für geboten, kaufmännische und technische Angestellte in diesen Handwerksbranchen von den Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz komplett heraus zu nehmen. Angesichts des sehr geringen Risikos von Mindestlohnunterschreitungen ist die im Dezember verfügte Verpflichtung zur Dokumentation der Arbeitszeiten im Angestelltenbereich bis 2958 € zwar eine Verbesserung zum ersten Gesetzentwurf – sie bleibt aber eine Zumutung. Die festgelegte Summe ent-

spricht rund 348 Arbeitsstunden zum Mindestlohn – das liest sich wie ein schlechter Witz. Wir brauchen eine Befreiung von den Dokumentationspflichten zumindest ab einem verstetigten Bruttomonatsentgelt von 2.200 €! Es darf nicht so weit kommen, dass sich der Handwerksmeister mehr um die Arbeitszeiterfassung kümmern muss, als um die Akquise von Aufträgen. Im Übrigen gilt: Der gesetzliche Mindestlohn gefährdet auch im Handwerk Beschäftigung. Das gilt insbesondere für Arbeitsplätze in den dienstleistungsnahen Handwerken in den östlichen Bundesländern, etwa im Bäckerhandwerk. Das Handwerk wird die Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns genau verfolgen. Er darf keine Fehlanreize für Geschäftsmodelle bieten, die im Kern auf Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit basieren.“

ZDB Baugewerbe:

Loewenstein als ZDB-Präsident wieder gewählt • Frank Dupré, Franz Xaver Peteranderl, Rüdiger Otto als Vizepräsidenten gewählt Die Mitgliederversammlung des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes hat turnusgemäß den Vorstand des größten und ältesten Bauverbandes in Deutschland mit rund 35.000 Mitgliedern neu gewählt. Dabei wurde Dr.-Ing. HansHartwig Loewenstein (71) in seinem Amt als Präsident bestätigt. Der hessische Unternehmer aus Dreieich in der Nähe von Frankfurt steht seit 2006 an der Spitze des deutschen Baugewerbes. Er erklärte nach seiner Wahl, er wolle weiter für die spezifischen Interessen der mittelständischen, familiengeführten Bauunternehmen in Deutschland zu kämpfen, damit diese auf politischer Ebene gehört werden. Deren Zukunft sieht er durch eine mittelstandsfeindliche Politik auch in

Brüssel sowie durch die Globalisierung und das damit verbundene Auftreten großer Konzerne bedroht. Das gelte im Besonderen für die Infrastrukturfinanzierung. Bevor Loewenstein an die Spitze des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes gewählt wurde, gehörte er bereits vier Jahre dem Vorstand an. Von 2001 bis 2007 war er darüber hinaus Präsident des Verbandes Baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. Loewenstein stand mehr als dreißig Jahre an der Spitze der Jean Bratengeier Bau-GmbH, nachdem er an der Technischen Hochschule Darmstadt zunächst Bauingenieurwesen studiert hatte und 1975 zum Dr.Ing. promoviert wurde. Als Vizepräsidenten wurde zunächst Frank Dupré (60) aus

Speyer (Rheinland-Pfalz), der gleichzeitig Vorsitzender des Ausschusses für Sozial- und Tarifpolitik ist, in seinem Amt bestätigt. Dupré steht auch an der Spitze des Baugewerbeverbandes Rheinland-Pfalz. Neu als Vizepräsidenten wurden der Präsident des größten Mitgliedsverbandes des ZDB, nämlich des Landesverband Bayerischer Bauinnungen, Franz Xaver Peteranderl (59) aus München (Bayern), und der 53jährige Rüdiger Otto, zugleich Präsident der Baugewerblichen Verbände, aus Düsseldorf (NRW) gewählt. Otto übt zugleich das Amt des Schatzmeisters aus. Als weitere Vorstandsmitglieder wurden Rainer König (50) Bad Herrenalb (Baden-Württemberg), Vorsitzender des Bundesverbandes Ausbau und Fassade im ZDB, Uwe Nostitz

(52), Großpostwitz (Sachsen), Vizepräsident des Sächsischen Baugewerbeverbandes, Thomas Sander (51) Hamburg, Vorsitzender des Fachverbandes Hoch- und Massivbau im ZDB sowie Hans-Georg Stutz (57), Kirchheim (Hessen), stellvertretender Vorsitzender des Straßen- und Tiefbaugewerbes im ZDB, in ihren Ämtern bestätigt. Neu in den ZDB-Vorstand gewählt wurden Peter Aicher (55) aus Halfing (Bayern), Vorsitzender von Holzbau Deutschland, Bund Deutscher Zimmermeister im ZDB, Karlgünter Eggersmann (53) aus Marienfeld (NRW), Karl-Hans Körner (57) aus Stuttgart (Baden-Württemberg), Vorsitzender des Fachverbandes Fliesen und Natursein im ZDB, sowie Tobias Riffel (40) aus Dischingen (BadenWürttemberg).

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HANDWERK AKTUELL

ZDB Baugewerbe:

Loewenstein fordert höhere Investitionen in Infrastruktur und Wohnungsbau • Erhöhung der AfA im Wohnungsneubau notwendig • Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung zwingend erforderlich • ÖPP im Fernstraßenbau abgelehnt Herausforderung Umbau Deutschland – Meisterleistung oder Etikettenschwindel? – Unter diesem Motto stand der Deutsche Baugewerbetag 2014, der rund 500 Repräsentanten und Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Medien nach Berlin führte. Der Präsident des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein erklärte vor den rund 500 Gästen: „Die Bauwirtschaft ist und bleibt die Konjunkturlokomotive der deutschen Volkswirtschaft. Noch hat sie genügend Kohlen im Feuer,

um auch Impulse für die gesamte Volkswirtschaft zu geben.“ Der ZDB-Präsident warnte insbesondere mit Blick auf den Wohnungsbau und die Infrastruktur aber vor einem wirtschaftlichem Abschwung seiner Branche, sollten notwendige Investitionen ausbleiben. Loewenstein forderte die Finanzierung der Infrastruktur aus Haushaltsmitteln zu erhöhen. Angesichts eines Haushaltsvolumens von rund 300 Mrd. Euro müssten vier bis fünf Milliarden Euro jährlich zusätzlich vorhanden sein, auch

weil das „Wegeentgelt“ der Autofahrer jährlich rund 55 Mrd. Euro in die Kassen des Staates spüle. Die private Finanzierung des Fernstraßenbaus durch sog. ÖPP-Projekte lehnte Loewenstein ab, da dadurch nahezu die komplette deutsche Bauwirtschaft ausgeschlossen und viele Tausend Arbeitsplätze leichtfertig aufs Spiel gesetzt würden. Mit Blick auf die aktuelle Situation im Wohnungsbau kritisierte Loewenstein vor allem die politisch indizierten Standards und Anforderungen, z. B. bei der Energieeffizienz, dem Schall-und Brandschutz sowie der Barrierefreiheit, die das Bauen teuer gemacht haben. Daraus resultierten zwangsläufig Mieten von rund 10 Euro/qm. Vor diesem Hintergrund sei die Erhöhung der AfA von zwei auf vier Prozent notwendig, um niedrigere Mieten zu erreichen. Der ZDBPräsident erinnerte daran, dass beim Neubau von Wohnungen rund ein Drittel der Investitionssumme in Form von Steuern und Sozialabgaben in den staatlichen Kassen lande. Loewenstein forderte alle drei staatlichen Ebenen auf, ihren Beitrag zur Lösung der Wohnungsbauproblematik zu leisten: den Bund durch die Erhöhung der AfA, die Länder durch Investitionen in den sozialen Wohnungsbau sowie die Kommunen durch Bereitstellung von kostengünstigem Bauland. Weiterhin verlangte der ZDBPräsident mehr Anstrengungen und vor allem Klarheit im Hinblick auf die energetische Gebäudesanierung. Hier müsse die Energieeinsparung im Fokus stehen. „Die Energie, die

nicht gebraucht wird, muss erst gar nicht produziert und über lange Trassen von Nord nach Süd transportiert werden.“ Momentan sei die Sanierung aber ins Stocken geraten, denn auf Seiten der Hausbesitzer herrsche Unklarheit und Unsicherheit. Eine steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung könne dem Sanierungsprozess neuen Schub geben. „Hier muss die Bundesregierung endlich Farbe bekennen.“ So Loewenstein. Am Schluss seiner Rede ging Loewenstein noch auf die sog. EU-Transparenzinitiative ein. Er kritisierte die EU-weite Harmonisierung der Ausbildung, die in Wahrheit zu einer Verkürzung der Lehrzeiten und einer Aushöhlung der einzelnen Berufe führe. Er verteidigte in diesem Zusammenhang den deutschen Meisterbrief als Zulassungsvoraussetzung. Die Abschaffung des Meisterbriefes im Fliesenlegerhandwerk habe zu höheren Schäden für die Verbraucher, zu einer Halbierung der Ausbildungszahlen und vor allem zu Scheinselbstständigkeit und illegaler Beschäftigung geführt. Er erinnerte daran, dass Deutschland mit 7,9 % die bei weitem niedrigste Jugendarbeitslosigkeit aller EU-Mitgliedstaaten habe. Das sei vor allem der dualen Ausbildung in Betrieben und Berufsschule zu verdanken. Wer keine gute Ausbildung besitze, habe perspektivisch ein höheres Risiko, arbeitslos zu werden. „Daher sagen wir: Ja – zum Meisterbrief, Ja – zur dualen Ausbildung, und Nein – zur Harmonisierung der Ausbildung in der EU“, erklärte Loewenstein abschließend.

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HANDWERK AKTUELL

Politik Im Rahmen der Transparenzinitiative der Europäischen Kommission zu den reglementierten Berufen:

Letzte mündliche Evaluierungsrunde Am 24. November 2014 hat im Rahmen der Transparenzinitiative der Europäischen Kommission (KOM) zu den reglemenierten Berufen in Europa eine gegenseitige Evaluierungssitzung zwischen Vertretern der Mitgliedsstaaten unter Vorsitz der KOM in Brüssel stattgefunden. Dabei wurden zwei Handwerksberufe behandelt, die Elektrotechniker und Augenoptiker. Es konnte erreicht werden, dass jeweils ein Experte des jeweiligen Gewerks an der Sitzung teilnehmen konnte. Deutschland diskutierte mit Österreich, Großbritannien, den Niederlanden, Norwegen, Finnland und Litauen in einer Gruppe. Griechenland, das eigentlich auch zu dieser Gruppe gehörte, war nicht vertreten. Von deutscher Seite wurde die Flexibilität des Reglementierungsansatzes im Handwerk dargelegt. Ein wichtiges Ergebnis der Evaluierungssitzung ist, dass auch dort, wo der Berufszugang formal nicht reglementiert ist, faktisch Qualifikationsanforderungen bestehen können. Dies gilt beispielsweise für den Beruf des Elektrotechnikers in Großbritannien. Generell zeigte sich, dass Berufszugang oder -ausübung der Elektrotechniker und der Augenoptiker in fast allen Mitgliedstaaten der Diskussionsgruppe reglementiert sind. Beim Beruf des Augenoptikers stellte sich heraus, dass Großbritannien als ein auf Deregulierung drängender Mitgliedstaat der EU im Ergebnis stärker reglementiert ist, als Deutschland. In ihrer Zuammenfassung der Sitzungsergebnisse beharrte die KOM dennoch auf ihrer Feststellung, der Beruf des Augenoptikers sei in Österreich und Deutschland stark reglementiert. Es ist weiter bezeichnend für die Art und Weise der Durchführung des Evaluierungsprozesses, dass die KOM im Rahmen der Sitzung eine aktuelle Studie der Generaldirektion Wirtschaft und Finan-

zen vorgestellt hat, die sich mit den ökonomischen Auswirkungen der Liberalisierung von reglementierten Berufen befasst. Die im September 2014 publizierte Studie kommt für die Berufe der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure zu dem Ergebnis, dass Deregulierungen in Italien, Spanien, Portugal und Griechenland den Wettbewerb gestärkt hätten. Als Indikatoren wurden dabei lediglich die Neugründungen und Betriebsbeendigungen herangezogen. Die KOM vertrat vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Studie die Auffassung, eine Liberalisierung würde auch in anderen Bereichen entsprechend positive ökonomische Effekte zeitigen. Dass eindimensionale ökonomische Betrachtungen, die lediglich mit einzelnen Indikatoren arbeiten, nicht die Lebenswirklichkeit abbilden, liegt eigentlich auf der Hand. Zudem wurde im Rahmen einer Veranstaltung der KOM beim ZDH am 14. November 2014 eine auf wesentlich umfänglicheren Indikatoren beruhende ökonomische Analyse der Auswirkungen der HwO-Novelle 2003 auf den Handwerksbereich in Deutschland vorgestellt. Sie kommt zu dem klaren Ergebnis überwiegend negativer Entwicklungstrends. Dass die KOM trotz Kenntnis negativer Deregulierungsauswirkungen in einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin undifferenziert eine Reduzierung bestehender Berufsreglementierungen als Mittel für mehr Wirtschaftswachstum in Europa propagiert, zeigt, dass es sich im Ergebnis nicht um einen ergebnisoffenen Prozess, sondern um eine ideologisch geprägte Herangehensweise handelt, die sich lediglich passender Studien bedient. So ist etwa bemerkenswert, dass eine aktuelle Studie vom Juli 2014 zu den Auswirkungen von Berufsreglementierungen auf

den Binnenmarkt seitens der KOM keine Erwähnung findet, obwohl Autoren dieser Studie aktuell von der KOM mit einem neuen Forschungsauftrag bedacht sind. Diese Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Berufsreglementierung keine nachweisbaren negativen Effekte auf eine Mobilität bei der Migration nach Großbritannien zeitige. Begründet wird dieses Ergebnis mit den europäischen Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Damit wird die Argumentation des Handwerks bestätigt, die bereits in einer ersten Stellungnahme zur Transparenzinitiative im No-

vember 2013 darlegt wurde. Mit der Sitzung am 24. November 2014 wurde die letzte mündliche Evaluierungsrunde im Rahmen der so genannten Cluster 1Berufe abgeschlossen. Es ist zu erwarten, dass die KOM nunmehr zu einem politisch geeigneten Zeitpunkt ihren Zwischenbericht zur Transparenzinitiative vorlegen wird, der ursprünglich für den 13. November 2014 vorgesehen war. Bereits im April 2015 könnten auf dieser Basis erste Handlungsanweisungen an die Mitgliedstaaten durch die Nationalen Aktionspläne im Rahme des Europäischen Semesters erfolgen.

IKK classic

Leistungsvolumen wächst 2015 auf mehr als 9 Milliarden Euro Geplantes Leistungsplus von 427 Millionen Euro Beitrag sinkt auf 15,4 Prozent Der Verwaltungsrat der IKK classic hat am 11.12.2014 den Haushaltsplan der Kasse für das Jahr 2015 verabschiedet. Dieser sieht einen Anstieg der Leistungsausgaben um rund 427 Millionen Euro auf insgesamt rund 9,2 Milliarden Euro vor. Dies entspricht einem Plus von 5,21 Prozent je Versicherten. Die Aufwendungen für ärztliche Behandlung wachsen bei der größten IKK im kommenden Jahr um rund 67 Millionen Euro auf insgesamt 1,6 Milliarden Euro. Ein ebenso hoher Betrag ist für Arzneimittel vorgesehen (plus 74 Millionen Euro). Für die Krankenhausversorgung ihrer Versicherten stellt die IKK classic 126 Millionen Euro mehr als im Vorjahr und insgesamt rund 3,2 Milliarden Euro zur Verfügung. „Die kommenden Jahre bringen dem Gesundheitswesen eine dynamische Kostenentwicklung“, erklärt Verwaltungsratsvorsitzender Ulrich Hannemann. „Deswegen bleibt vorausschauende Finanzplanung das Gebot der Stunde. Die IKK classic ist

durch ein solides Finanzpolster für diese Herausforderung gerüstet. Wir werden diese wertvolle Basis mit Bedacht nutzen, um unser hohes Leistungsniveau auch in schwieriger werdenden Zeiten zu sichern und auszubauen.“ Den ab 1. Januar 2015 geltenden Beitragssatz der IKK classic legte der Verwaltungsrat auf 15,4 Prozent fest. „Gegenüber dem bisherigen Beitragssatz wird es für unsere Versicherten günstiger“, sagt Matthias Triemer, Verwaltungsratsvorsitzender der IKK classic. „Zugleich setzen wir ein Signal der Solidität. Die IKK classic wird sich nicht als Billiganbieter profilieren. An einem Wettbewerb um den raschesten Abbau von Rücklagen nehmen wir nicht teil. Das wäre gegenwärtig alles andere als zeitgemäß. Wir bauen weiterhin auf nachhaltig finanzierte Qualität.“ Das umfangreiche Portfolio an Satzungs- und Extra-Leistungen bleibt nach Triemers und Hannemanns Worten auch künftig ohne Abstriche erhalten.

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HANDWERK AKTUELL

UnternehmerFrauen Handwerk

Auszeit-Tage im Tagungshotel „Weissenburg“ in Billerbeck

Team die Teilnehmerinnen mit einer ganz persönlichen und individuellen Behandlungs- und Entspannungsphase. Also keinen Stress, sondern Relaxen und Wellness pur. Das Wochenende war außerdem von Harmonie und guter Stimmung unter den Teilnehmerinnen bestimmt. Das Wetter

spielte mit, sodass bei schönem Spätsommerwetter, ein Spaziergang in die Altstadt von Billerbeck unternommen wurde. Das Hotel verwöhnte, vor allem beim Abendmenü, mit kulinarischen Leckerbissen. Wir freuen uns schon wieder auf das Wellness-Wochenende in 2015.

Weihnachtsüberraschung 2014

Die Wellness- oder Auszeittage vom Arbeitsalltag stehen jedes Jahr im Spätherbst auf der Agenda der Unternehmerfrauen. Für dieses Jahr hatte Petra Clauß-Klaßen das Tagungshotel „Weissenburg“ in Billerbeck im Münsterland ausgesucht. Neben der landschaftlich sehr schönen Lage – vom etwas höher gelegenen Hotel aus hatte man den Blick frei ins Tal und auf den Ort mit seiner Altstadt und dem Ludgerus-Dom – überraschte das Hotel mit einen vorzüglichen Essen und einem kleinen, aber feinen Wellnessbereich. Da in der Wochenendpauschale auch eine Ganzkörpermassage enthalten war, empfahl das Personal an der Rezeption, sich schon zeitig beim „Spa“ des Hauses zur Terminabsprache zu melden. Hier erfuhren die verwöhnungsreifen Unternehmer-

frauen, dass der gesamte SpaBereich nahezu ausschließlich für unsere Gruppe reserviert war. So gab es von vornherein kein Gedrängel um Liegen und der Ruheraum war fest in UFHHand. Außerdem waren die Getränke im Spa-Bereich kostenlos, selbst den gebuchten Nachmittagskuchen konnte man dorthin servieren lassen. Die Leiterin des Spa-Bereichs, Stefanie Jenal, und ihr Team konnten mit Kompetenz überzeugen, sowohl bei den Massagen, als auch bei den kosmetischen Anwendungen. So war es nicht verwunderlich, dass noch die eine oder andere Anwendung hinzugebucht wurde. Dafür, dass es bei der Terminvergabe für die Anwendungen nicht minutiös planbar zuging und auch der Saunabereich für unsere Ansprüche sehr klein war, entschädigten Frau Jenal und ihr

Eigentlich war es keine Überraschung, sondern der erneute Versuch zu klären „Was Sie schon immer über Weihnachten wissen wollten“. Da es soooo schöööön war im letzten Jahr, entschieden sich die Unternehmerfrauen auch Weihnachten 2014 wieder zu einem Besuch im Niebuhrg-Theater an der Stadtgrenze Duisburg/ Oberhausen.

Von Frauen. Für Frauen.

Das Theater befindet sich in einem Park mit hundertjährigem Baumbestand, liebevoll weihnachtlich geschmückt. Das Gebäude, die Niebuhrg, ehemaliges Industriegebäude der Zeche Concordia und zum Theater umgestaltet, bietet 185 Personen Platz. Die Sitze sind so angelegt, dass man von jeFortsetzung auf Seite 18

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HANDWERK AKTUELL

dem Platz aus die Bühne sehr gut im Blick hat. Im Fourier gibt es ein reichhaltiges Angebot an Getränken und kleineren Sacks. Eine gelungene denkmalgeschützte Verwendung des Gebäudes im Zeichen der Ruhrindustrie. Das Kartenkontingent war diesmal leider sehr begrenzt und die Warteliste endlos. Sind die Vorstellungen doch jedes Jahr lange im Voraus restlos ausverkauft. So trafen sich die Unternehmerfrauen am 12.12.2014 mit großer Vorfreude und wurden auch diesmal nicht enttäuscht. Da dieses Stück „ Was Sie schon immer über Weihnachten wissen wollten“ jedes Jahr in einer anderen Version aufgeführt wird, ist die Vorstellung immer wieder spannend und sehenswert. Ein Genuss in der Darstellung, Schauspiel und Gesang. Köstlich anzusehen ist, was die Schauspieler an Darstellungen

Finanzen

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2015 Beitragssätze präsentieren und welche Ideen sie entfalten. Zwischen Satire und Stand-Up Comedy in einer turbulenten Mischung zwischen Gestern und Heute. und dennoch bleibt es „Die Weihnachtsgeschichte“. Ein Stück für Jung und Junggebliebene. Die Darbietung hat so begeistert, dass Vorbestellungen bereits für das nächsten Jahr bei uns getätigt wurden. Wir werden unsere Mitglieder über den Termin frühzeitig informieren und versuchen, alle Meldungen zu erfüllen. Aber keine Angst, die Weihnachtsüberraschung 2015 wird eine andere. Dieser Abend war wirklich ein gelungener Abschluss und eine wohlverdiente Pause im täglichen „Run“ in den letzten Tagen vor Weihnachten und dem Jahreswechsel.

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HANDWERK AKTUELL

Steuern

Recht

Abgeltungsteuersatz auch bei Darlehen zwischen Angehörigen möglich Seit 2009 unterliegen alle Kapitaleinkünfte der sog. Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer findet keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende“ Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich absetzen kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll ein „Näheverhältnis“ vorliegen, wenn u. a. der Schuldner auf den Gläubiger oder umgekehrt der Gläubiger auf den Schuldner einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Die Finanzverwaltung hat diese angelehnte Definition übernommen und insoweit ergänzt, als ein „Näheverhältnis stets vorliegen soll, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne der Abgabenordnung sind oder die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten (außerhalb von Angehörigenverhältnissen). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mehrere Verfahren zu entscheiden:

• Eltern gewähren ihrem Sohn und ihren Enkeln jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd vermieteter Objekte, • ein Ehemann gewährte seiner Frau und seinen Kindern jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd vermieteter Objekte und in einem weiteren Fall • stundete eine Schwester ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen. Die zuständigen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungssteuersatz sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ waren. Die Finanzgerichte hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen. Der BFH hat entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden.

Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemalige Mitunternehmer Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandelsbilanz ist nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen. Die Pensionszahlungen nach dem Ausscheiden gehören zu den Sondervergütungen. Sie werden zwar bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Ge-

sellschaft als betrieblicher Aufwand berücksichtigt, stellen jedoch bei dem betroffenen Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen dar. Durch diese Handhabung soll sicher gestellt werden, dass die nachträglich bezogenen Einkünfte auch gewerbesteuerlich zutreffend erfasst werden können. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Forderungskatalog an die Landesregierung:

Überarbeitung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW Der Unternehmerverband Handwerk NRW begrüßt die angekündigte Novellierung des Tariftreue- und Vergabegesetzes in Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz hat sich in der Praxis für Vergabestellen und Unternehmen als unpraktikabel erwiesen. Unternehmen ohne eigene Vergabeabteilungen können die gestellten Anforderungen nicht alleine bewältigen. Als Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der Einführung des Tarifautonomiestärkungsgesetzes lässt sich aus Sicht des Unternehmerverbandes Handwerk NRW ein eigener landesvergabespezifischer Mindestlohn für Nordrhein-Westfalen nicht mehr rechtfertigen. Der Verzicht wäre ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau und zur Kostenentlastung von Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern. Weiterhin bedürfen die §§ 18 und 19 des TVgG einer grundsätzlichen Überarbeitung. Dabei sollten insbesondere die zugehörigen Verpflichtungserklärungen der Anlage 1 bis 6 der RVO TVgG-NRW reduziert und vereinfacht werden. Die Verpflichtungserklärung nach § 18 TVgG-NRW zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (Anlage 4 der RVO TVgG-NRW) führt bei unseren Betrieben zu besonderen Problemen. Generell werden die Anforderungen an Zertifikate und Nachweise zur Einhaltung der in den ILO-Kernarbeitsnormen geforderten Mindeststandards als zu hoch angesehen. Da die Verordnung keine Anforderungen vorgibt, können auch Hersteller keine den Anforderungen entsprechende Produkte anbieten. Es wird angeregt, mehr Transparenz über auffällige Produkte in den einzelnen Ländern herzustellen, um den Betrieben entsprechende Recherchen zu er-

leichtern. Die Verordnung differenziert zudem nicht genügend nach Branchen, in denen Nachweise erbracht werden können und solchen Branchen, in denen die Nachweise praktisch nicht erbracht werden können. Bei der Frage der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen wurde seitens der Betriebe immer wieder betont, dass die Bieter in der übergroßen Mehrzahl der Fälle die völlig falschen Adressaten sind. Hier müsste zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU, spätestens aber auf der Großhandelsstufe ein entsprechender Nachweis erbracht werden, der durch ein anerkanntes Zertifikat zu dokumentieren wäre. Die Verpflichtungserklärung nach § 19 TVgG-NRW zur Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Anlage 6 der RVO TVgGNRW) wirft für die Betriebe die Schwierigkeit auf, dass verschiedene Maßnahmen, die in der Rechtsverordnung genannt werden, in einzelnen Handwerksbranchen gar nicht umsetzbar sind. Das Handwerk hat stets darauf aufmerksam gemacht, dass es in bestimmten gewerblichen Bereichen aufgrund von gesetzlichen Regelungen schwer ist, Frauen zu beschäftigen, auch wenn dies aus Sicht der Unternehmen wünschenswert wäre. Der Maßnahmenkatalog nach § 19 TVgGNRW (Anlage 6 der RVO TVgGNRW) lässt überdies die anteilmäßige Berechnung von Teilzeitbeschäftigten außer Acht. Zudem müsste klargestellt werden, dass die Maßnahmen nicht auftragsbezogen, sondern unternehmensbezogen durchgeführt werden können, weil eine auftragsbezogene Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in der Praxis weitgehend nicht umsetzbar ist. Fortsetzung nächste Seite

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HANDWERK AKTUELL

Unklarheiten bestehen darüber hinaus im Detail bei der Verwendung der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen nach Anlage 1 der RVO TVgG-NRW. Die Verordnung nimmt keine Differenzierung der Branchen vor, die bereits aufgrund des Entsendegesetzes an die Einhaltung von Mindestbedingungen gebunden sind. Wir halten in diesen Branchen Verpflichtungserklärungen nicht für erforderlich, da die Kontrolle der Mindestbedingungen nach dem Entsendegesetz durch die Haupt-

zollämter gewährleistet wird. Weiterhin stellt sich unseren Betrieben zur Zulässigkeit von Zertifizierungen im Bereich der umweltfreundlichen und energieeffizienten Beschaffung nach § 17 TVgG-NRW die Frage, welche Label im Bereich Energieeffizienz geeignet sind, den Nachweis der Nachhaltigkeit zu erbringen und welche Folgen eine Nichtzertifizierung im Bereich EMAS und DIN ISO 14001 für den Betrieb hat. Aus Sicht des Unternehmerverbandes Handwerk darf die Novellierung des Gesetzes nicht dazu führen, den Unternehmen mit zusätzlichen Präqualifizierungs- und Zertifizierungsverpflichtungen neue Kosten aufzubürden.

Recht

Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis Zwar formulieren Arbeitgeber in der Praxis Arbeitszeugnisse äußerst wohlwollend, dennoch verbleibt es bei dem bislang geltenden Maßstab für die Darlegungs- und Beweislast: Durchschnittliche Leistungen erhalten die Note befriedigend („zu unserer vollen Zufriedenheit“). Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Benotung, muss er die entsprechenden Leistungen vortragen und ggf. beweisen. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18. November 2014 (Az.: 9 AZR 584/13) nun klargestellt. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war ein Jahr lang in der Zahnarztpraxis der Beklagten als Empfangsmitarbeiterin und Bürofachkraft tätig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis und bescheinigte dieser darin, ihre Aufgaben „zu unserer vollen Zufriedenheit“ erledigt zu haben. Gegen diese Bewertung wehrte sich die Klägerin und forderte eine Änderung der Formulierung in „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“. Die Vorinstanzen gaben der Klage auf Berichtigung des Zeug-

nisses statt. Das BAG hingegen hob diese Entscheidungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Die vom LAG zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse in der Praxis die Schlussnote „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen, führe nicht zu einer geänderten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Ansatzpunkt sei vielmehr die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehre der Arbeitnehmer eine bessere Benotung im oberen Bereich der Skala, müsse dieser darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden sei. Im Übrigen könne bei den Studien nicht ausgeschlossen werden, dass nicht auch Gefälligkeitszeugnisse mitberücksichtigt worden seien. Das LAG hat nun zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen tatsächlich eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen.

Geringfügige Beschäftigung 3-maliges Überschreiten der Entgeltgrenze bei unplanbarer Mehrarbeit ab 01.01.2015 möglich Bekanntlich darf die Entgeltgrenze für die geringfügige Beschäftigung von 450,00 Euro bei nicht vorhersehbaren Ereignissen gelegentlich überschritten werden. Als nichtvorhersehbar gelten hier vor allen Dingen Krankheitsvertretungen. Urlaubsvertretungen sind dagegen nur dann unvorhersehbar, wenn der Urlaub aus unvorhersehbaren Gründen angetreten werden musste. Die Gründe für die Überschreitungen sind schriftlich in den Lohnakten zu dokumentieren. Bisher galt als gelegentlich ein Überschreiten der Entgeltgrenze zweimal jährlich. Ab dem 01.01.2015 ist zunächst befristet bis zum 31.12.2018 eine Überschreitung der Entgeltgrenze in drei statt bisher zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres möglich. Für die Überschreitung gibt es im einzelnen Monat keine Ober-

grenze. Die Überschreitung durch unplanbare Mehrarbeit wird auch nicht auf die Jahresgrenze von 5.400,00 Euro angerechnet. Sie hat auch nichts mit dem zweiten Fall der möglichen monatlichen Überschreitung zu tun, nämlich dass durch eine gewissenhafte Vorausschau Überschreitungen in einzelnen Monaten die Jahresgrenze nicht berühren. Die beiden Überschreitungsfälle haben gegenteilige Voraussetzungen. Bei der gewissenhaften Vorausschau kann bereits zu Jahresbeginn vorausgesehen werden, weshalb und wieso die Überschreitung in den einzelnen Monaten anfällt, aber trotzdem die Jahresgrenze eingehalten wird. Dagegen treten bei der unplanbaren Mehrarbeit gerade Ereignisse ein, die nicht vorhersehbar sind. Beide Fälle sind in den Lohnakten schriftlich zu dokumentieren.

Alkoholverbot im Unternehmen Es besteht kein allgemeines Alkoholverbot im Betrieb. Die Flasche Bier am Arbeitsplatz kann nur untersagt werden, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt wurde. Jedoch ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitskraft für seine betrieblichen Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Deshalb darf er sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, in dem er nicht mehr ordentlich seine betrieblichen Tätigkeiten erfüllen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Alkohol vor oder während der Arbeitszeit oder in den Arbeitspausen getrunken wurde. Selbst geringe Alkoholmengen beeinträchtigen die Arbeitsleistung. Dies ist unumstritten. Deshalb ist bei manchen Tätigkeiten jeglicher Alkoholgenuss untersagt (z. B. bei Kraftfahrern, Kranführern oder beim Umgang mit gefährlichen Stoffen).

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Sie dürfen es nicht dulden, dass Ihre Mitarbeiter durch Alkoholgenuss sich oder andere im Betrieb gefährden. Stellen Sie fest oder wird Ihnen mitgeteilt, dass ein Mitarbeiter nicht mehr in der Lage ist, ohne Gefahr am Arbeitsplatz zu bleiben, müssen Sie sofort geeignete Maßnahmen treffen. Tragen Sie in diesem Fall dafür Sorge, dass • dieser Mitarbeiter sofort den Gefahrenbereich verlässt; • der angetrunkene Mitarbeiter sicher nach Hause gelangt. Hindern Sie ihn an der Benutzung seines eigenen Fahrzeuges. Lassen Sie ihn entweder von einem anderen Mitarbeiter begleiten oder von einem Taxi nach Hause bringen. Die dadurch entstehenden Kosten hat Ihnen der alkoholisierte Mitarbeiter zu ersetzen. Verletzen Sie Ihre Fürsorgepflicht, droht Ihnen Bußgeld und im Schadenfall ein Regress der Berufsgenossenschaft.

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HANDWERK AKTUELL Lohn-, Gehaltszahlung und Ausbildungsvergütung

Alkoholsucht

Wenn ein Mitarbeiter infolge Alkoholgenuss nicht mehr gefahrlos arbeiten kann, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Er verliert dann seine Lohn- bzw. Gehaltsansprüche für die Zeit, in der er keine Arbeitsleistung erbringen kann. Gleiches gilt für einen Auszubildenen hinsichtlich seiner Ausbildungsvergütung. Ist der Mitarbeiter aufgrund Alkoholgenusses arbeitsunfähig erkrankt, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In diesem Fall hat er nämlich seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Mitarbeiter sich bei einem Unfall verletzt, den er infolge Alkoholgenusses erleidet.

Alkoholsucht zählt als Krankheit. Erkrankt ein Mitarbeiter als Folge von Alkoholgenuss, so hat er deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wird aber ein alkoholabhängiger Mitarbeiter nach einer Entziehungskur rückfällig und dadurch erneut arbeitsunfähig, so dürfen Sie die Vergütungsfortzahlung verweigern. In diesem Fall spricht nämlich die Erfahrung dafür, dass er schuldhaft gehandelt hat, es sei denn, er beweist das Gegenteil. Beruft sich ein Mitarbeiter auf Alkoholsucht, so muss er grundsätzlich nachweisen, dass er daran erkrankt ist. Es reicht aus, wenn er den behandelnden Arzt gegenüber dem Arbeitgeber von der Schweigepflicht entbindet. Der Arbeitgeber muss dann auf seine Kosten ein Attest, ob Al-

koholsucht vorliegt, beim Arzt anfordern.

Abmahnung und Kündigung Kann ein Mitarbeiter infolge Alkoholgenusses seine Arbeitspflicht nicht erfüllen oder verstößt gegen ein vereinbartes Alkoholverbot, so dürfen Sie ihn abmahnen. Nach vorheriger Abmahnung kann ein wiederholter Verstoß eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Ist der Mitarbeiter Berufskraftfahrer oder gehen von dem Mitarbeiter im Fall der Trunkenheit besondere Gefahren auf die übrigen Belegschaftsmitglieder aus, könnte schon ein einmaliger geringfügiger und konkret folgenloser Verstoß gegen ein Alkoholverbot eine fristlose Kündigung begründen.

Alkoholsucht Da Alkoholsucht eine Krankheit ist, können Sie einen Mitarbeiter nicht deswegen abmahnen. Eine Kündigung ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer lang anhaltenden Erkrankung oder häufiger Kurzerkrankungen denkbar.

Kündigung wegen Alkoholsucht Da Alkoholsucht als Krankheit gilt und Sie wegen einer Krankheit nicht kündigen dürfen, müssen Sie von dem Mitarbeiter verlangen, dass er sich einer Entziehungskur unterzieht. Lehnt er dies ab, bricht er die Kur ab oder wird er später rückfällig, so können Sie wegen in der Person des Mitarbeiters liegenden Gründen das Arbeitsverhältnis zum nächsten Termin ordentlich kündigen.

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HANDWERK AKTUELL

Recht

Tricksen bei der Zeiterfassung rechtfertigt Kündigung Fristlose Kündigung auch nach mehr als 25jähriger Betriebszugehörigkeit nicht zu beanstanden Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der wissentliche Betrug eines Arbeitnehmers beim An- und Abmelden am Zeiterfassungsgerät eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der verheiratete 46 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der Vater eines Kindes ist, war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzu-

melden. Die Zeiten waren bezahlt worden.

Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt Das Arbeitsgericht Gießen und das Hessische Landesarbeitsgericht haben die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte.

Vertrauensbruch wiegt schwerer als Betriebszugehörigkeit Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.

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Leistungsänderung durch den Planer und seine Haftungsfolgen Der Auftraggeber muss sich einen Planungsfehler des Architekten zurechnen lassen, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, sie jedoch auf Betreiben des Auftragnehmers einvernehmlich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wird und der Architekt konkludent die Planungsverantwortung übernimmt. In diesem Rechtsstreit mach der Auftragnehmer Restwerklohn für eine Fassandensanierung geltend, dem der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche entgegenhält. Der Architekt des Auftraggebers hat ursprünglich in seinem Leistungsverzeichnis Fugen bei der Fassade von acht Millimeter ausgeschrieben. So wurde auch der Bauvertrag mit dem Auftragnehmer unterzeichnet. Noch vor Ausführung der Arbeiten äußert der Auftragnehmer den Wunsch, die Fugen schmaler zu gestalten. Daraufhin nimmt der Architekt Kontakt zum Hersteller auf, um sich über die Realisierbarkeit der schmaleren Fugen zu informieren. Die Parteien verständigen sich darauf, dass nunmehr die Vertikalfugen nur zwei bis drei Millimeter betragen sollen. Dies führt aber zu Mängeln. Der Auftragnehmer wendet ein Mitverschulden des planenden Architekten ein, was sich der Auftraggeber anrechnen lassen muss. Zu Recht, so der BGH. Der planende Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Dies gilt zweifelsohne für die Zurverfügungstellung von Plänen und Leistungsbeschreibungen. Dies gilt aber auch bei

Anordnungen des Architekten sowie bei einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Planungsänderungen, auch wenn diese Planungsänderungen auf Betreiben des Auftragnehmers vorgenommen werden. Gleichzeitig muss aber dann der Architekt hinsichtlich der Planungsänderung Planungsverantwortung übernehmen. Die Planungsverantwortung des Archtitekten resultiert hier daraus, dass die Verringerung der Fugen gestalterische Elemente beinhaltet, dem Auftragnehmer vorgegeben war, stets eine Abstimmung mit dem Architekten vorzunehmen, und dass der Architekt die Planungsänderung sich zu Eigen gemacht und sich letztendlich um die Realisierbarkeit dieser Planungsänderung gekümmert hat. Praxishinweis: Leistungsänderungen, die auch auf Betreiben des Auftragnehmers zu Stande kommen, sind in der Regel Anordnungen im Sinne des § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B. Interessant ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass, wenn in Zukunft daraus nicht nur Nachträge, sondern auch Mängel resultieren, im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Auftraggeber bzw. sein Architekt für diese Leistungsänderung die Planungsverantwortung übernommen hat oder ob diese bei dem Auftragnehmer auf Grund seines Vorschlags verblieben ist. BGH, Urteil vom 16.10.2014 VII ZR 152/12 – BeckRS 2014, 20548

Kurzfristige Beschäftigung:

70 Arbeitstage möglich Ab dem 01.01.2015 können kurzfristig Beschäftige statt bisher 50 nun an 70 Tagen im Jahr sozialversicherungsfrei arbeiten. Sofern die Beschäftigung nicht an einzelnen Tagen, son-

dern kontinuierlich in einer 5Tagewoche geschieht, wird die Höchstdauer von bisher 2 auf 3 Monate im Jahr ausgedehnt. Die Neuregelung ist befristet bis zum 31.12.2018.

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HANDWERK AKTUELL

Recht

Kündigung zum „nächstzulässigen Termin“ Mit Urteil vom 10.04.2014, AZ 2 AZR 647/13, hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal deutlich herausgestellt, dass eine Kündigung zum „nächstzulässigen oder nächstmöglichen Zeitpunkt“ zulässig ist. Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Empfänger der Kündigung

die Kündigungsfrist nur mit großem Aufwand oder durch die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen feststellen kann. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass eine „hilfsweise oder vorsorglich“ erklärte Kündigung als auflösende Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 2 BGB zulässig ist.

Kündigung wegen Alkoholsucht Ist die Prognose gerechtfertigt, dass ein Arbeitnehmer aufgrund einer Alkoholerkrankung dauerhaft seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ordnungsgemäß erbringen kann, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 20.03.2014, AZ 2 AZR 565/12, eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt. Für die anzustellende Prognose kommt es entscheidend

darauf an, ob die Bereitschaft zu einer Entziehungskur oder Therapie besteht. Darüber hinaus ist eine solche Kündigung nicht nur wegen beträchtlicher Fehlzeiten des Arbeitnehmers möglich, sondern auch dann, wenn aufgrund der Alkoholsucht bei Verrichtung der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten eine beachtliche Selbst- und Fremdgefährdung entsteht.

„handwerk magazin“ warnt vor Haftungsfalle im Mindestlohngesetz Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles verkauft das Mindestlohngesetz gerade als Erfolg der SPD in der Großen Koalition. Doch für Deutschlands Unternehmer birgt das Gesetz erhebliche Risiken. In seiner Dezember-Ausgabe warnt das „handwerk magazin“ insbesondere kleine und mittelständische Betriebe vor den negativen Folgen, die ab dem 1. Januar 2015 wegen des neuen Mindestlohngesetzes auf sie zukommen. Die dickste Kröte müssen Betriebe schlucken, die Subunternehmer oder Leiharbeitsfirmen beauftragen. Hier droht eine gefährliche Haftungsfalle. Halten nämlich die Subunternehmer und von ihnen wiederum

eingeschaltete Nachunternehmer den neuen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto nicht ein, haben die betroffenen Mitarbeiter wahlweise entweder gegen den Subunternehmer oder auch gegen den Auftraggeber selbst Anspruch auf Ausgleich der Lohndifferenz. Insbesondere auf Großbaustellen mit hohem Personaleinsatz kann das für einzelne Baufirmen existenzielle Konsequenzen haben.

Subunternehmer vertraglich zur Mindestlohntreue verpflichten Ohne entsprechende juristische Absicherung sollten die Betriebe in 2015 keine Fremdaufträge mehr an Subunter-

nehmen vergeben. Welche Sicherungsmöglichkeiten bestehen, führt das „handwerk magazin“ in dem Beitrag im Detail auf. Dazu gehören unter anderem vertragliche Selbstverpflichtungen der Subunternehmer, ausnahmslos allen Mitarbeitern den Mindestlohn zu zahlen und auch von Nachunternehmen eine entsprechende Vertragsklausel zu verlangen. Für den Fall der Missachtung sollten zudem Vertragsstrafen vereinbart werden. Wer als Unternehmer ganz auf Nummer sicher gehen will, der verlangt von seinen Subunternehmen die Bereitstellung von Sicherheiten, um im Regressfall nicht selbst wegen des Lohndumpings zu haften.

Arbeitszeitkonten umstellen Handwerksunternehmer, die in ihren Betrieben Arbeitszeitkonten installiert haben, müssen diese noch in diesem Jahr umprogrammieren. Denn ab Neujahr muss sichergestellt sein, dass der Mindestlohn in jedem Monat eingehalten wird – eine Unterschreitung wegen stark divergierender Arbeitszeiten erlaubt das Gesetz nicht. Auch wichtig: Bei Minijobbern muss die Arbeitszeit reduziert werden, wenn der Mindestlohn bisher unterschritten wurde. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der DezemberAusgabe von „handwerk magazin“.

In der derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar:

Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer Das Urteil wurde mit großer Spannung erwartet, ist aber hinsichtlich der Auswirkungen relativ deutlich unter er erwarteten Brisanz geblieben. Mit dem am 17.12.2014 verkündeten Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift,

ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50%. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung einstimmig ergangen. Es ist nunmehr abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf die Entscheidung reagieren wird. Erfahrungsgemäß wird mit einer Gesetzesänderung nicht kurz vor Ablauf der gesetzten Frist zu rechnen sein.

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HANDWERK AKTUELL

Recht

Betriebliches Eingliederungsmanagement „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung …, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement). 2Soweit erforderlich wird der Werksoder Betriebsarzt hinzugezogen. 3Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. 4Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das

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Integrationsamt hinzugezogen. 5Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. 6Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.“ – Ende des Zitats. 1. Ziel ist es, mit Hilfe von vorbeugenden Leistungen dafür zu sorgen, dass infolge von personen-, verhaltensoder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis die Gefährdung der Beschäftigung, und damit also der Verlust des Arbeitsplatzes, abgewendet werden. Frühzeitig sollen solche Schwierigkeiten erkannt und, unter Einschaltung von Schwerbehindertenvertretungen sowie Integrationsämtern, nach Möglichkeit behoben werden. Die Erfahrungen in verschiedenen Firmen mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement sollen dabei helfen, Chancengleichheit im Wettbewerb um Arbeitsplätze für schwerbehinderte Personen herbeizuführen. Ist das Arbeitsverhältnis gefährdet, so hat der Arbeitgeber die Schwierigkeiten mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und mit den Integrationsämtern zu erörtern. Noch vor dem Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG muss der Arbeitgeber also bereits im Vorfeld von möglichen Kündigungen die Schwerbe-

hindertenvertretungen und den Betriebs-/Personalrat einschalten. Eine Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt und dessen Diensten (psychosozialer oder technischer Dienst und den Integrationsfachdiensten) gehört ebenfalls zur Verpflichtung (vgl. § 99 SGB IX). 2. Es handelt sich um ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Abs.2 regelt die Maßnahmen, die ein Arbeitgeber (AG) treffen muss, wenn ein Arbeitnehmer (AN) innerhalb 1 Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Die Vorschrift betrifft nicht nur Schwerbehinderte, sondern alle AN. Der AG hat bei der angeführten Krankheitsdauer innerhalb 1 Jahres mit Zustimmung und Beteiligung des AN mit dem Betriebsrat, bei Schwerbehinderten auch mit der Schwerbehindertenvertretung, die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. ACHTUNG: Zwingende Voraussetzung für die Durchführung des BEM ist aber das Einverständnis des Betroffenen. Soweit erforderlich, wird auch der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Können Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsverhältnis dazu beitragen, das Arbeitsverhältnis auf Dauer zu erhalten, hat der AG die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei Schwerbehinderten das Integrationsamt hinzuzuziehen, damit die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. 3. Die Vorschrift ist nicht auf schwerbehinderte Menschen beschränkt. Danach fallen unter § 84 Abs. 2 SGB IX alle Beschäftigten mit mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit. 4. „Innerhalb eines Jahres" meint insoweit nicht ein Kalenderjahr, sondern einen

beliebigen Jahreszeitraum, zurückgerechnet vom letzten Tag der jeweils zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit. 5. § 84 Abs. 2 SGB IX verhängt keine direkten Sanktionen gegenüber Arbeitgebern, die kein oder nur ein schlechtes Betriebliches Eingliederungsmanagement einführen. Bußgelder sieht das SGB IX nicht vor. Bedeutung hat der § 84 Abs. 2 SGB IX aber im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzrecht (krankheitsbedingte Kündigung) und insbesondere im Zusammenhang mit der Zustimmung des Integrationsamts im Falle einer Versetzung/ Kündigung. Arbeitsgerichte prüfen die Voraussetzung, ob der Arbeitgeber seine Verpflichtung i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX eingehalten hat. Arbeitgeber müssen bei einer krankheitsbedingten Kündigung im Zusammenhang mit der Voraussetzung, dass die Kündigung letztes Mittel ist, nachweisen, dass sie ein sorgfältiges Betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt haben. Eine Hilfestellung für Arbeitgeber, wie BEM richtig umgesetzt wird, hat die BAR im Jahre 2009 herausgegeben (www.bar-frankfurt.de: siehe Anlagen!). 6. Grundsätzlich muss die Zustimmung der Betroffenen eingeholt werden. Hinzu kommt die Einbeziehung der zuständigen Interessenvertretung und bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung. Einen Vertrauensbeweis gibt der Gesetzgeber den Werksoder Betriebsärzten, die gemäß Satz 2, falls erforderlich, hinzugezogen werden. Von Bedeutung ist insoweit die Gemeinsame Empfehlung der Rehabilitationsträger zum „Zusammenwirken der Betriebs- und Werksärzte mit den Haus- und Fachärzten" gem. § 13 SGB IX (www.bar-frankfurt.de; zu alldem: Mehrhoff, MBO-SGB IX Online-Kommentar, § 84 SGB IX).

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HANDWERK AKTUELL

Recht

Tischler-Innung

Übersicherung des Auftraggebers bei 7%iger Gewährleistungssicherheit Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, wonach Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers in Höhe von 7 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, bis der Auftragnehmer die Schlusszahlung vorbehaltlos annimmt, ist unwirksam. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Bauarbeiten zur Erschließung eines Baugebiets. In den vom Auftraggeber gestellten Besonderen Vertragsbedingungen des Bauvertrags ist unter dem Punkt „Sicherheitsleistungen“ Folgendes geregelt: Der Auftragnehmer hat als Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung eine Bürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme einschließlich der Nachträg zu stellen. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen. Als Sicherheit für die Gewährleistung werden 2 % der Auftragssumme einschließlich der Nachträge einbehalten, wobei der Auftragnehmer alternativ eine Gewährleistungsbürgschaft stellen kann. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und die Sicherheit für die Gewährleistung geleistet hat. Im Rahmen eines Rechtsstreits mit dem Gewährleistungsbürgen entscheidet der BGH, dass diese Sicherungsabrede unwirksam ist. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die den Gewährleis-

tungsbürgschaften zu Grunde liegenden Sicherungsabreden unwirksam sind, da sie zu einer Übersicherung des Auftraggebers hinsichtlich seiner Gewährleistungsansprüche führen. Dies kann der Bürge dem Auftraggeber gem. § 768 I 1 BGB entgegenhalten. Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen auch Gewährleistungsansprüche ab. Da sie erst nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben werden muss, kann der Auftraggeber die Vertragserfüllungsbürgschaft auch noch längere Zeit nach der Abnahme – etwa während eines jahrelangen Rechtsstreits über noch offene Forderungen – behalten. Der Auftragnehmer muss folglich für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen möglicher Gewährleistungsansprüche eine Sicherheit von insgesamt 7 % der Auftragssumme bzw. der Abrechnungssumme leisten. Dies ist durch das Sicherungsinteresse des Auftraggebers nicht gerechtfertigt. Das Sicherungsinteresse des Auftraggebers ist nach der Abnahme deutlich geringer als in der Vertragserfüllungsphase. Praxishinweis: Die Entscheidung des BGH steht im Einklang mit der herrschenden Meinung. Der Klauselgestalter hat daher sehr genau darauf zu achten, dass die Vertragserfüllungssicherheit spätestens mit Abnahme zurückgegeben wird, soweit nicht Ansprüche mit der Vertragserfüllungssicherheit gesichert werden, die von der Gewährleistungssicherheit nicht umfasst sind. Aber auch dann muss sich die Vertragserfüllungssicherheit erheblich auf das dann noch erforderliche Sicherungsinteresse reduzieren.

Diamantener Meisterbrief für Hansjürgen Blank

Am 17. Dezember 2014 wurde Herrn Hansjürgen Blank am Betriebssitz der Firma Tischlerei Blank GmbH, Am Seltenreich 5a – 7a, 47259 Duisburg, von Kreishandwerksmeister Dipl.Ing. Lothar Hellmann und Obermeister der Tischler-Innung, Reiner Lenk, der Diamantene Meisterbrief überreicht. Herr Hansjürgen Blank absolvierte seine Meisterprüfung am 21.12.1954.

Die Betriebsgründung erfolgte am 12.09.1955. Mit Hilfe seiner Frau Cilly Blank führte der Jubilar seine Firma durch Höhen und Tiefen der 50er, 60er und 70er Jahre. Zwei von vier Söhnen sind in der Firma seit den 80er und 90er Jahren tätig. Vier Enkelkinder lassen hoffen, dass die Firma auch in der dritten Generation weitergeführt wird. Wir gratulieren herzlich zum Diamantenen Meisterbrief.

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Damit der Mensch mit Außerirdischen in Kontakt treten kann, braucht man Handwerker. Und Außerirdische, natürlich.

Zugegeben: Die Wahrscheinlichkeit, dass wir bei der Arbeit fremdes Leben entdecken, ist ziemlich gering. Viel eher treffen wir auf Herausforderungen, die nach innovativen Lösungen verlangen. Deshalb bauen, löten und fliesen wir nicht nur, sondern forschen, entwickeln und erfinden auch. So wird aus einem Projekt ein Erfolg und aus einem Treffen mit unseren Kunden eine Begegnung der netten Art.

BGH, Urteil vom 1.10.2014 VII ZR 164/12 = BeckRS 2014, 20777 210x297_HWD_Ausserirdische_AZ_OF.indd 1

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HANDWERK AKTUELL

Steinmetz- und Steinbildhauer-Innung

Kfz-Innung

Neuer Vorstand

Neuwahlen

Der neue Vorstand (v.l.n.r.) Arnd Sondermann, Winfried Kleinfeld, Ralf Pauschert, Johannes Mölders, Udo Wintgens, Raimund Rasche und Birte Klages. Es fehlt Gerd Krapoth.

Der neue Vorstand von links: kooptiertes Mitglied Wolfgang Wagner, Vorstandsmitglieder Manfred Henneken und Peter Pickartz, Obermeister Günter Schröers, stellvertretender Obermeister und Lehrlingswart Werner Dondorf, nicht auf dem Foto Thomas Dosoudil.

In einer gut besuchten Innungsversammlung wählte die Steinmetz und SteinbildhauerInnung Ralf Pauschert erneut für fünf Jahre zum Obermeister. Unter der Sitzungsleitung des Ehrenkreishandwerksmeisters und Ehrenobermeisters Karl-Heinz Sondermann ging es dann ziemlich flott. Einstimmig votierten die Kollegen für den Homberger Unternehmer, der dann doch beeindruckt die Wahl annahm. Für Karl-Heinz Sondermann kam dieses Ergebnis nicht überraschend. Schließlich habe sein Nachnachfolger einen sehr guten Job gemacht. Einstimmig wurden auch mit Udo Wintgens und Winfried

Kleinfeld als Stellvertreter sowie mit Gerd Krapoth, Raimund Rasche, Johannes Mölders und Arnd Sondermann der Vorstand komplettiert. Birte Klages ist als Oberhausener Steinmetzin kooptiertes Mitglied. Wie in den vergangenen Jahren übernimmt Arnd Sondermann wiederum die Funktion des Lehrlingswartes. Zu den Hauptaufgaben für die nächste Zeit zählt für Ralf Pauschert die Begleitung des gerade verabschiedeten Bestattungsgesetzes NRW mit einigen handwerksunfreundlichen Regelungen sowie die daraus notwendigen Änderungen an den kommunalen Friedhofsatzungen.

Am 04. Dezember 2014 fanden im Rahmen der Jahreshauptversammlung der Innung des Kraftfahrzeughandwerks Duisburg im Haus des Handwerks die Neuwahlen des Obermeisters und des Vorstandes statt. Günter Schröers wurde in seinem Amt als Obermeister der Innung einstimmig bestätigt. Auch Werner Dondorf wurde in seiner Funktion als stellvertretender Obermeister und Lehrlingswart einstimmig wiedergewählt. Als weitere Vorstandsmitglieder wurden Peter Pickartz (Pressewart), Manfred Henneken und Thomas Dosoudil im

Amt bestätigt. Als kooptiertes Vorstandsmitglied wurde Wolfgang Wagner (Umweltbeauftragter) gewählt. Vor rund 50 Teilnehmern der Innungsversammlung referierte Marc Rappen vom Institut für Schäden an Verbrennungskraftmaschinen zum Thema: „Richtlinien und instrumentell gestützte Befundung von geschädigten Verbrennungskraftmaschinen“ Nach dem traditionellen Grünkohlessen und den Regularien bestand noch die Möglichkeit einige Gespräche im Kollegenkreis zu führen.

Wenn alle den Verbrecher jagen, wer bleibt dann eigentlich beim

Opfer?

Helfen Sie mit! Spendenkonto: 34 34 34 Deutsche Bank Mainz (BLZ 550 700 40) Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e.V. • 420 Außenstellen bundesweit

Infos: Weberstr. 16, 55130 Mainz · www.weisser-ring.de Der Referent Marc Rappen vor den aufmerksamen Zuhörern.

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HANDWERK AKTUELL 6. Gebühr für eine Vergleichsprüfung im Bereich des Friseur-Handwerks

Raumausstatter-Innung

Gebührensatzung der Raumausstatter-Innung Rhein-Ruhr Gemäß Beschluss der Raumausstatter-Innung Rhein-Ruhr in ihrer Innungsversammlung vom 27. November 2014 wurden

nachstehende Gebührensätze beschlossen. Die Gebührensatzung trat zum 01.01.2015 in Kraft.

1. Zwischenprüfungsgebühr für Mitgliedsbetriebe pro Prüfling

0,00 €

2. Zwischenprüfungsgebühr für Nichtmitgliedsbetriebe pro Prüfling 250,00 € 3. Gesellenprüfungsgebühr für Mitgliedsbetriebe pro Prüfling

0,00 €

4. Gesellenprüfungsgebühr für Nichtmitgliedsbetriebe pro Prüfling 350,00 €

1.150,00 €

7. Beitrag für Gastmitglieder entspricht dem jeweils aktuellen Grundbeitrag für Mitglieder

0,00 €

8. Gebühr für die Sitzung einer Lehrlingsstreitigkeit von Nichtmitgliedsbetrieben

210,00 €

9. Einziehungsgebühr (Kosten für die Vollstreckung von nicht bezahlten Beiträgen und Gebühren)

40,00 €

10. Gebühr für die Erstellung einer Ausbildungsbescheinigung

20,00 €

11. Lehrlingsbetreuungsgebühr im Rahmen der Ausbildung für Nichtmitglieder (für die gesamte reguläre Ausbildungszeit)

180,00 €

Elektro-Innung

Gebührensatzung der Elektro-Innung Duisburg

5. ÜBL-Schulung für Auszubildende von Nichtmitgliedsbetrieben pro Lehrgang

390,00 €

6. Gebühr für die Sitzung einer Lehrlingsstreitigkeit von Nichtmitgliedsbetrieben

210,00 €

7. Einziehungsgebühr (Kosten für die Vollstreckung von nicht bezahlten Beiträgen und Gebühren)

40,00 €

1. ÜBL-Schulung für Auszubildende von Nichtmitgliedsbetrieben pro Woche

8. Gebühr für die Erstellung einer Ausbildungsbescheinigung

20,00 €

2. Teil 1 der Gesellenprüfung (vormals Zwischenprüfung) Mitgliedsbetriebe pro Prüfling 100,00 €

9. Lehrlingsbetreuungsgebühr im Rahmen der Ausbildung für Nichtmitglieder (für die gesamte reguläre Ausbildungszeit)

180,00 €

Friseur-Innung

Gebührensatzung der Friseur-Innung Duisburg Gemäß Beschluss der FriseurInnung Duisburg in ihrer Innungsversammlung vom 3. Dezember 2014 wurden nachste-

hende Gebührensätze beschlossen. Die Gebührensatzung trat zum 01.01.2015 in Kraft.

1. ÜBL-Schulung für Auszubildende von Nichtmitgliedern und Gastmitgliedern pro Woche 2. Zwischenprüfungsgebühr für Mitgliedsbetriebe pro Prüfling 3. Zwischenprüfungsgebühr für Nichtmitglieder und Gastmitglieder pro Prüfling 4. Gesellenprüfungsgebühr für Mitgliedsbetriebe pro Prüfling 5. Gesellenprüfungsgebühr für Nichtmitglieder und Gastmitglieder pro Prüfling

205,00 €

Gemäß Beschluss der Elektro-Innung Duisburg in ihrer Innungsversammlung vom 27. November 2014 wurden nachstehen-

de Gebührensätze beschlossen. Die Gebührensatzung trat zum 01.01.2015 in Kraft.

300,00 €

3. Teil 1 der Gesellenprüfung (vormals Zwischenprüfung) Nichtmitgliedsbetriebe pro Prüfling 250,00 € 4. Teil 2 der Gesellenprüfung Mitgliedsbetriebe pro Prüfling

150,00 €

5. Teil 2 der Gesellenprüfung Nichtmitgliedsbetriebe pro Prüfling

350,00 €

6. Gebühr für eine Vergleichsprüfung bzw. ein Fachgespräch im Bereich des Elektro-Handwerks

1.250,00 €

7. Gebühr für die Sitzung einer Lehrlingsstreitigkeit von Nichtmitgliedsbetrieben

210,00 €

8. Einziehungsgebühr (Kosten für die Vollstreckung von nicht bezahlten Beiträgen und Gebühren)

40,00 €

9. Gebühr für die Erstellung einer Ausbildungsbescheinigung

20,00 €

10. Lehrlingsbetreuungsgebühr im Rahmen der Ausbildung für Nichtmitglieder (für die gesamte reguläre Ausbildungszeit)

180,00 €

0,00 € 250,00 € 0,00 € 350,00 €

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Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 28

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