Amtsblatt Ausgabe 06/2015 vom 26.06.2015 - Stadt Raguhn

April 4, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Amtsblatt der Stadt

Raguhn-Jeßnitz Altjeßnitz

Jeßnitz (Anhalt)

Marke

Raguhn

Retzau

Schierau

Thurland



en Juli 2015 g n ltu Monat a t s Veran ßnitz -

in -Je de r Stadt Raguhn 01.07.2015 14.00 Uhr

OG Volkssolidarität Raguhn Sommerfest, Klubhaus Raguhn

04.07.2015 13.00 Uhr

Ortsfeuerwehr Raguhn Tag der offenen Tür, Feuerwehrgerätehaus

04.07.2015 14.00 Uhr

Lingenauer Bürgerverein Dorffest, Freizeitanlage Lingenau

04. - 05.07.2015 Kanuclub Jeßnitz Großes Bootshausfest 11.07.2015

FV Irrgarten Altjeßnitz

Barocker Gartentag im Park

24.06.2015

Sportgemeinschaft Jeßnitz Turnier für Nachwuchsmannschaften, Jahnsportplatz

25. - 26.07.2015 Sportgemeinschaft Jeßnitz 6. Turmfest (Vereinssportfest), Jahnsportplatz

Tornau vor der Heide

Jahrgang 6 Freitag, den 26. Juni 2015 Nummer 6

n Amtliche Bekanntmachungen Aus den Sitzungen des Stadtrates Raguhn-Jeßnitz und den Ortschaften Seite 2 n  Mitteilungen und Informationen aus den Ortschaften Termine Veranstaltungen Sonstiges Seite 22 n

Bereitschaftsdienste Ärzte Seite 25 Zahnärzte Seite 25 Apotheken Seite 25

n Kirchennachrichten Ev. Kirche Raguhn Seite 26 Ev. Kirche Jeßnitz Seite 26 Ev. Kirche Thurland Seite 26 Kath. Kirche Raguhn Seite 26

n Stadt Raguhn-Jeßnitz

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Sprechzeiten der Stadt Raguhn-Jeßnitz Di. Do. Fr.

9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr 9:00 - 12:30 Uhr

sowie nach Vereinbarung Telefonnummer 034906 4120 Anschrift Stadt Raguhn-Jeßnitz Rathausstraße 16 06779 Raguhn-Jeßnitz

Wichtige Information an alle Bürgerinnen und Bürger! Das Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz erscheint monatlich und wird kostenfrei in jeden Haushalt zugestellt. Sollte trotz Zustellung ein Bürger oder eine Bürgerin kein Amtsblatt erhalten haben, besteht jederzeit die Möglichkeit, zu den Dienstzeiten der Stadt Raguhn-Jeßnitz Einsicht in das Amtsblatt zu nehmen.

Amtliche Bekanntmachungen Kontaktbeamte der Polizei Werte Einwohner, die Bürgersprechstunden der Kontaktbeamten der Polizei finden in der Stadt Raguhn-Jeßnitz jeden 1. Dienstag des Monats von 16.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum (1. Etage) im Rathaus in der Rathausstraße 16 in 06779 Raguhn-Jeßnitz und jeden letzten Dienstag des Monats von 16.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum des Rathauses Jeßnitz (Anhalt), Conradiplatz 7 in 06800 Raguhn-Jeßnitz statt. Außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie bei Bedarf den Kontakt zu unseren Kontaktbeamten während der bekannten Öffnungszeiten der Stadtverwaltung, hier über das Ordnungsamt, herstellen lassen. Die Kontaktbeamten setzen sich dann mit Ihnen in Verbindung. Der Bürgermeister

Öffentliche Zahlungserinnerung Die Kasse der Stadt Raguhn-Jeßnitz als Vollstreckungsbehörde erinnert an die Zahlung der am 1. Juli 2015 fällig werdenden Steuern und Abgaben. Wir weisen darauf hin, dass bei verspäteter Zahlung die gesetzlichen Säumniszuschläge erhoben werden müssen und bei schriftlicher Mahnung Mahngebühren entstehen. Die Bankverbindungen der Stadt Raguhn-Jeßnitz und das anzugebende Kassenzeichen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Heranziehungsbescheid. Diese Mitteilung gilt als öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 259 der Abgabenordnung. Raguhn-Jeßnitz, 11.06.2015 Kasse als Vollstreckungsbehörde

Nr. 6/2015

Bekanntmachung aus der Sitzung des Stadtrates Raguhn-Jeßnitz vom 20.05.2015 Tagesordnung - Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der fehlenden Mitglieder des Stadtrates und der Beschlussfähigkeit Herr Zschocke (Stadtratsvorsitzender) eröffnete um 19.00 Uhr die Sitzung. Er stellte fest, dass die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgte, da kein Stadtratsmitglied Einwände dagegen erhebt. Die Beschlussfähigkeit war mit 16 anwesenden Stadträten und dem Bürgermeister gegeben. 2. Änderungsanträge zum öffentlichen Teil der Tagesordnung und Bestätigung der Tagesordnung Die Tagesordnung wird ohne Änderungen einstimmig bestätigt. 3. Einwohnerfragestunde - Keine Anfragen 4. Einwendungen zur Niederschrift und Feststellung der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom 15.04.2015 (öffentlicher Teil) Der Sitzungsleiter rief die Niederschrift vom 15.04.2015 auf und fragte, ob Einwände bestehen? Die Niederschrift vom 15.04.2015 wurde mit einer Änderung mit 14 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 3 Enthaltung bestätigt. 5. Bericht der Ausschussvorsitzenden über die Arbeit in den Ausschüssen Die Vorsitzenden der Ausschüsse berichteten über die Schwerpunkte der Sitzungen. 6. Protokollkontrolle vom 15.04.2015 (öffentlicher Teil) Der Bürgermeister beantwortete gestellte Anfragen aus der benannten Sitzung zu folgenden Themen: - Anfragen zur Ausbildung für Mitarbeiter zur Durchführung von Spielplatzkontrollen - Veröffentlichung von Satzungen im Amtsblatt - Erweiterung Kita Tornau v. d. Heide 7. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung gefasster Beschlüsse aus der Sitzung des Stadtrates vom 15.04.2015 sowie Informationen aus der Verwaltung (öffentlicher Teil) Herr Berger informierte, dass im öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrates vom 15.04.2015 folgende Beschlüsse gefasst worden sind: Beschluss-Nr. 05-2015 Sondernutzungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Raguhn-Jeßnitz Beschluss-Nr. 06-2015 4. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Niederschlagswasser) der Stadt Raguhn-Jeßnitz Beschluss-Nr. 32-2015, 33-2015 und 34-2015 Annahme einer Sachspende Mitteilung über die Verabschiedung nichtöffentlich gefasster Beschlüsse vom 15.04.2015 Beschluss-Nr. 31-2015 Vergabeangelegenheit Informationen aus der Verwaltung Herr Berger informierte über: · Vorbereitung Haushaltsplanung 2015 · Dank an die Teilnahme und Durchführung anlässlich der Typisierung · Gratulation an die gewählte Ortsbürgermeisterin Frau Dietsch, Altjeßnitz, Herrn Ernst, Jeßnitz (Anhalt), Herr Berkenbusch, Raguhn und Herr Polese, Tornau v. d. Heide · Hinweis auf Veranstaltung am Pfingstwochenende in unserer Stadt 8. Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz BV 16-2015 Dem Beschlussvorschlag wurde einstimmig zugestimmt und der Beschluss Nr. 16-2015 gefasst. Der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz beschließt die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz in der vorliegenden Fassung.

Stadt Raguhn-Jeßnitz n

Nr. 6/2015 9.

Haushaltssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz für das Haushaltsjahr 2015 BV 43-2015 Dem Beschlussvorschlag wurde zurückgestellt. 10. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Freiwillige Feuerwehr und an die Wasserwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz BV 29-2015 Dem Beschlussvorschlag wurde mehrheitlich zugestimmt und der Beschluss Nr. 29-2015 gefasst. Der Stadtrat Raguhn-Jeßnitz beschließt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Freiwillige Feuerwehr und an die Wasserwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz (Zuwendungsrichtlinie). 11. Anfragen und Anregungen der Stadtratsmitglieder und des Bürgermeisters Es folgten Anfragen/Anregungen zu/zur: - Parkverstöße im OT Jeßnitz (Anhalt) - Stand der Erarbeitung der Eröffnungsbilanz für die Stadt Raguhn-Jeßnitz - Sperrung Spielplatz in Niesau - zur Kassenverwaltung - Ärztemangel nach Erreichen des Ruhestandes für die Ärzte im Stadtgebiet - Kontrolle der Plakatierung im Stadtgebiet - zur Durchführung von Eheschließungen in der ehemaligen Kirche in Jeßnitz (Anhalt) (Vor dem Halleschen Tor) Nichtöffentlicher Teil der Tagesordnung vom 20.05.2015 12. Änderungsanträge zum nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung und Bestätigung der Tagesordnung Die Tagesordnung wurde ohne Änderung einstimmig bestätigt. 13. Einwendungen zur Niederschrift und Feststellung der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom 15.04.2015 (nichtöffentlicher Teil) Der Sitzungsleiter rief die Niederschrift vom 15.04.2015 auf und fragte, ob Einwände bestehen? Die Niederschrift vom 15.04.2015 wurde ohne Änderungen mit 14 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 3 Enthaltung bestätigt. 14. Protokollkontrolle vom 15.04.2015 (nichtöffentlicher Teil) Der Bürgermeister beantwortete gestellte Anfragen aus der benannten Sitzung zu folgenden Themen: . Personalangelegenheiten . Bauhof - Grünflächenpflege . Akteneinsicht - Terminabstimmung 15. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung gefasster Beschlüsse aus der Sitzung des Stadtrates vom 15.04.2015 sowie Informationen aus der Verwaltung (nichtöffentlicher Teil) . Bekanntgabe der gefassten Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil erfolgte im öffentlichen Teil Informationen aus der Verwaltung . Personalangelegenheiten 16. Bericht der Ausschussvorsitzenden über die Arbeit in den Ausschüssen (Nichtöffentlicher Teil) Die Vorsitzenden der Ausschüsse berichteten über die Schwerpunkte der Sitzungen. 17. Grundstücksangelegenheit BV 41-2015 Dem Beschlussantrag wurde einstimmig zugestimmt und der Beschluss Nr. 41-2015 gefasst. 18. Anfragen und Anregungen der Stadtratsmitglieder und des Bürgermeisters - Breitbanderschließung im Gewerbegebiet Thurland und im gesamten Stadtgebiet - Grundstücksangelegenheiten - Antrag auf Akteneinsicht 19. Schließung der Sitzung Der Sitzungsleiter, Herr Zschocke, schloss die Sitzung um 20.41 Uhr. Berger Siegel Bürgermeister

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Bekanntmachung aus der Ortschaftsratssitzung Altjeßnitz vom 12.05.2015 Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder des Ortschaftsrates und der Beschlussfähigkeit Die Ortsbürgermeisterin eröffnete um 19.00 Uhr die Sitzung. Die Einberufungen sind den Ortschaftsräten fristgerecht zugegangen. Der Ortschaftsrat war mit 4 anwesenden Ortschaftsräten und der Ortsbürgermeisterin beschlussfähig. 2. Änderungsanträge zum öffentlichen Teil der Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung Die vorliegende Tagesordnung wurde ohne Änderungen einstimmig bestätigt. 3. Einwohnerfragestunde 4. Einwendungen zu der Niederschrift und Feststellung der Niederschrift der letzten Sitzung des Ortschaftsrates vom 24.03.2015 (öffentlicher Teil) Die vorliegende Niederschrift wurde ohne Einwendungen mehrheitlich, mit 4 Ja - Stimmen und 1 Enthaltung, genehmigt. 5. Bericht des Ortsbürgermeisters über die Ausführung öffentlich gefasster Beschlüsse 6. Aktuelle Mitteilungen 7. Wahl einer Ortsbürgermeisterin/eines Ortsbürgermeisters für die Ortschaft Altjeßnitz 8. Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz - zurückgestellt 9. Anfragen und Anregungen Nichtöffentlicher Teil: 10. Änderungsanträge zum nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung Die vorliegende Tagesordnung wurde ohne Änderungen einstimmig bestätigt. 11. Einwendungen zu der Niederschrift und Feststellung der Niederschrift der letzten Sitzung des Ortschaftsrates vom 24.03.2015 (nichtöffentlicher Teil) Die vorliegende Niederschrift wurde ohne Einwendungen mehrheitlich, mit 4 Ja - Stimmen und 1 Enthaltung, genehmigt. 12. Bericht des Ortsbürgermeisters über die Ausführung nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 13. Anfragen und Anregungen 14. Schließung der Sitzung Es wurde folgender Beschluss im öffentlichen Teil der Sitzung gefasst: Beschluss Nr. 08/2015 - Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 GÄV i.V.m. § 85 Abs. 1 KVG LSA wählt der Ortschaftsrat aus seiner Mitte Frau Gudrun Dietsch bis zum Ablauf der Wahlperiode des Ortschaftsrates (Juni 2019) zur Ortsbürgermeisterin. Der Beschlussantrag wurde einstimmig zum Beschluss - Nr. 08/2015 erhoben. gez. Dietsch Ortsbürgermeisterin

Bekanntmachung aus der Ortschaftsratssitzung Tornau vor der Heide vom 12.05.2015 Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit Der Ortsbürgermeister eröffnete um 18.00 Uhr die Sitzung. Die Einberufungen sind den Ortschaftsräten fristgerecht zugegangen. Der Ortschaftsrat war mit vorerst 3 anwesenden Ortschaftsräten und dem Ortsbürgermeister beschlussfähig.

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n Stadt Raguhn-Jeßnitz

2.

Änderungsanträge zum öffentlichen Teil der Tagesordnung und Bestätigung der Tagesordnung Die vorliegende Tagesordnung wurde ohne Änderungen einstimmig befürwortet. 3. Einwohnerfragestunde 4. Einwendungen zur Niederschrift und Feststellung der Niederschrift der letzen Sitzung des Ortschaftsrates vom 11.12.2014 (öffentlicher Teil) Die vorliegende Niederschrift wurde ohne Einwendungen einstimmig genehmigt. 5. Bericht des Ortsbürgermeisters über die Ausführung öffentlich gefasster Beschlüsse 6. Aktuelle Mitteilungen des Ortsbürgermeisters 7. Wahl einer Ortsbürgermeisterin/eines Ortsbürgermeisters für die Ortschaft Tornau vor der Heide 8. Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz 9. Wasserwehrsatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz 10. Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz 11. Anfragen und Anregungen durch die Mitglieder des Ortschaftsrates Nichtöffentlicher Teil: 12. Änderungsanträge zum nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung und Bestätigung der Tagesordnung Die vorliegende Tagesordnung wurde ohne Änderungen einstimmig bestätigt. 13. Einwendungen zur Niederschrift und Feststellung der Niederschrift der letzen Sitzung des Ortschaftsrates vom 11.12.2014 (nichtöffentlicher Teil) Die vorliegende Niederschrift wurde ohne Einwendungen einstimmig genehmigt. 14. Bericht des Ortsbürgermeisters über die Ausführung nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 15. Anfragen und Anregungen durch die Mitglieder des Ortschaftsrates 16. Schließung der Sitzung Es wurde folgender Beschluss und folgende Stellungnahmen zur Anhörung im öffentlichen Teil der Sitzung gefasst: Beschluss Nr. 03/2015 - Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 GÄV i. V. m. § 85 Abs. 1 KVG LSA wählt der Ortschaftsrat aus seiner Mitte Herrn Jürgen Polese bis zum Ablauf der Wahlperiode des Ortschaftsrates (Juni 2019) zum Ortsbürgermeister. Der Beschlussantrag wurde mehrheitlich zum Beschluss - Nr. 03/ 2015 erhoben. Stellungnahme zur Anhörung Nr. 01/2015 Der Ortschaftrat befürwortet die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz in der vorliegenden Fassung. Der Anhörungsantrag wurde einstimmig zur Anhörung - Nr. 01/ 2015 erhoben. Stellungnahme zur Anhörung Nr. 02/2015 Der Ortschaftsrat Tornau vor der Heide stimmt der Wasserwehrsatzung in der vorliegenden Fassung zu. Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der Anhörungsantrag wurde einstimmig zum Beschluss - Nr. 02/ 2015 erhoben. Stellungnahme zur Anhörung Nr. 05/2015 Der Ortschaftrat Tornau v. d. H. befürwortet die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Raguhn-Jeßnitz verwalteten Friedhöfe in der vorliegenden Fassung. Der Anhörungsantrag wurde einstimmig zur Anhörung - Nr. 05/2015 erhoben. gez. Krause Ortsbürgermeister

Nr. 6/2015

Bekanntmachung aus der öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Jeßnitz (Anhalt) am 18.05.2015 Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, fehlenden Mitglieder des Ortschaftsrates und der Beschlussfähigkeit 2. Änderungsanträge zum öffentlichen Teil der Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung Die Tagesordnung des öffentlichen Teils wurde ohne Änderungen einstimmig bestätigt. 3. Einwohnerfragestunde 4. Einwendungen zu der Niederschrift und Feststellung der Niederschrift der letzten Sitzung des Ortschaftsrates vom 12.01.2015 und 02.03.2015 Die Niederschriften des öffentlichen Teils aus den Sitzungen des Ortschaftsrates Jeßnitz (Anhalt) vom 12.01.2015 und 02.03.2015 wurde einstimmig bestätigt. 5. Bericht des Ortsbürgermeisters über die Ausführung öffentlich gefasster Beschlüsse 6. Aktuelle Mitteilungen 7. Wahl eines Ortsbürgermeisters für die Ortschaft Jeßnitz (Anhalt) BV 15/2015 8. Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Taube-Landgraben im Gebiet der Stadt Raguhn-Jeßnitz AV 04/2015 9. Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet der Stadt Raguhn-Jeßnitz (Straßenreinigungssatzung) AV 07/2015 10. Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz AV 17/2015 11. Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Partnerschaft mit Bobenheim-Roxheim und Chevigny St. Sauveur 2015 BV 18/2015 12. Anfragen und Anregungen Nichtöffentlicher Teil 13. Änderungsanträge zum nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung Die Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils wurde ohne Änderungen einstimmig bestätigt. 14. Einwendung zu der Niederschrift und Feststellung der Niederschrift der letzten Sitzung des Ortschaftsrates vom 12.01.2015 und 02.03.2015 (nichtöffentlicher Teil) Die Niederschriften des nichtöffentlichen Teils aus den Sitzungen des Ortschaftsrates Jeßnitz (Anhalt) vom 12.01.2015 und 02.03.2015 wurde einstimmig bestätigt. 15. Bericht des Ortsbürgermeisters über die Ausführung nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 16. Pachtangelegenheit AV 11/2015 17. Anfragen und Anregungen 18. Schließung der Sitzung Es wurden folgende Beschlüsse im öffentlichen Teil gefasst und Stellungnahmen zu Anhörungen abgegeben: Beschluss Nr. 15/2015 Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 GÄV i. V. m. § 85 Abs. 1 KVG LSA wählt der Ortschaftsrat aus seiner Mitte Herrn Helmut Ernst bis zum Ablauf der Wahlperiode des Ortschaftsrates (Juni 2019) zum Ortsbürgermeister. Die Beschlussvorlage wird einstimmig zum Beschluss Nr. 15/2015 erhoben. Stellungnahme zur Anhörung Nr. 04/2015 Der Ortschaftsrat von Jeßnitz (Anhalt) befürwortet die vorliegende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Mulde und Taube-Landraben in der vorliegenden Fassung. Der Anhörungsvorlage wird mehrheitlich zugestimmt.

Stadt Raguhn-Jeßnitz n

Nr. 6/2015 Stellungnahme zur Anhörung 07/2015 Der Ortschaftsrat Jeßnitz stimmt der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet der Stadt Raguhn-Jeßnitz „Straßenreinigungssatzung“ in der vorliegenden Fassung zu. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Der Anhörungsvorlage wurde einstimmig zugestimmt. Stellungnahme zur Anhörung 17/2015 Der Ortschaftsrat der Stadt Jeßnitz (Anhalt) befürwortet die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Raguhn-Jeßnitz verwalteten Friedhöfe in der vorliegenden Fassung. Der Anhörungsvorlage wurde einstimmig zugestimmt. Beschluss Nr. 18/2015 Der Ortschaftsrat Jeßnitz (Anhalt) beschließt, finanzielle Mittel aus den Restmitteln aus der Auflösung der VGem Raguhn für die Pflege der Städtepartnerschaft 2015 in Höhe von bis zu 1.000 Euro zur Verfügung zu stellen. Die Beschlussvorlage wird einstimmig zum Beschluss Nr. 18/2015 erhoben. Nichtöffentlichen Teil: Stellungnahme zur Anhörung 16/2015 Der Anhörungsvorlage wurde einstimmig zugestimmt. Ernst Ortsbürgermeister

Bekanntmachung aus der öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Jeßnitz (Anhalt) am 08.06.2015 Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, fehlenden Mitglieder des Ortschaftsrates und der Beschlussfähigkeit 2. Änderungsanträge zum öffentlichen Teil der Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung Die Tagesordnung des öffentlichen Teils wurde ohne Änderungen einstimmig bestätigt. 3. Einwohnerfragestunde 4. Einwendungen zu der Niederschrift und Feststellung der Niederschrift der letzten Sitzung des Ortschaftsrates vom 18.05.2015 Die Niederschrift des öffentlichen Teils aus der Sitzung des Ortschaftsrates Jeßnitz (Anhalt) vom 18.05.2015 wurde einstimmig bestätigt. 5. Bericht des Ortsbürgermeisters über die Ausführung öffentlich gefasster Beschlüsse 6. Aktuelle Mitteilungen 7. Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Ergänzungsflächen-Nutzungsplanes Raguhn-Jeßnitz, zugleich 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Marke AV 19/2015 . Information zum Bebauungsplan „Vor dem Halleschen Tor/Deichwache 6“ Teilaufhebung, zugleich 1. Änderung Vorzugsvariante 8. Anfragen und Anregungen Nichtöffentlicher Teil 9. Änderungsanträge zum nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung Die Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils wurde ohne Änderungen einstimmig bestätigt. 10. Einwendung zu der Niederschrift und Feststellung der Niederschrift der letzten Sitzung des Ortschaftsrates vom 18.05.2015 (nichtöffentlicher Teil) Die Niederschrift des nichtöffentlichen Teils aus der Sitzung des Ortschaftsrates Jeßnitz (Anhalt) vom 18.05.2015 wurde einstimmig bestätigt. 11. Bericht des Ortsbürgermeisters über die Ausführung nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 12. Bauangelegenheit 13. Anfragen und Anregungen 14. Schließung der Sitzung

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Es wurden folgende Beschlüsse im öffentlichen Teil gefasst und Stellungnahmen zu Anhörungen abgegeben: Der Ortschaftsrat Stadt Jeßnitz (Anhalt) stimmt dem vorliegenden Plan (für Jeßnitz (Anhalt)) sowie der öffentlchen Auslegung des Entwurfs des Ergänzungsflächennutzungsplanes Raguhn-Jeßnitz, zugleich 1. Änderung Flächennutzungsplan Marke mit paralleler Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB, zu. Der Anhörungsvorlage wird einstimmig zugestimmt. Ernst Ortsbürgermeister

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz Aufgrund der §§ 8 und 45 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA 5, 288), der §§ 21 und 50 Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993 (GVBI. LSA S. 334), § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 08. August 1990 (BGBl. l S. 1714) in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung i. V. m. der Sondernutzungssatzung hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung am 15.04.2015 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§1 Gebührenpflicht (1) Gebühren für Sondernutzungen an den Gemeindestraßen und den Ortsdurchfahrten des Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Sondernutzungen, die nach § 7 der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten vom 18.02.2015 keiner Erlaubnis bedürfen, bleiben gebührenfrei. (2) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird. (3) Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich bzw. nach der Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Die Gebühr wird auf volle Euro-Beträge abgerundet. Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht im Gebührentarif auch monatliche, wöchentliche oder tägliche Gebühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages berechnet. (4) Ist die sich nach Abs. 2 ergebende Gebühr geringer als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben, (5) Bei Sondernutzung, für die im Gebührentarif einen Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen: 1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und 2. nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung (6) Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr von 5 bis 25 Euro entsprechend Abs. 5 zu erheben.

§2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a. der Antragsteller, b. der Erlaubnisnehmer, auch wenn er den Antrag nicht selbst gestellt hat, der Rechtsnachfolger, c. derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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n Stadt Raguhn-Jeßnitz

Nr. 6/2015

§3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

§5 Stundung, Herabsetzung und Erlass

(1) Die Gebührenschuld entsteht a. für Sondernutzungen auf Zeit bei Erteilung der Erlaubnis für deren Dauer b. für Sondernutzungen auf Widerruf: erstmalig bei der Erlaubnis für das laufende Kalenderjahr, für nachfolgende Jahre jeweils am 01.01. des lfd. Kalenderjahres c. für Sondernutzungen, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis bereits erteilt war: mit Inkrafttreten der Satzung, Beträge, die aufgrund bisheriger Regelungen bereits gezahlt worden sind, werden angerechnet d. bei Sondernutzungen, für die eine förmliche Erlaubnis nicht erteilt wurde: mit deren Beginn. (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (3) Die Gebühren werden bei Bedarf im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

(1) Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine erhebliche Härte dar, kann die Stadt Stundung gewähren. (2) Sofern die Einziehung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, kann Erlass gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen werden. (3) Von der Festsetzung der Gebühr kann ganz abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Dies gilt auch dann, wenn an dem Absehen von der Gebühr ein öffentliches Interesse besteht; ein öffentliches Interesse an der Sondernutzung allein reicht nicht aus.

§4 Gebührenerstattung

§7 Inkrafttreten

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig vom Antragsteller aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Sondernutzungserlaubnis vorzeitig widerrufen oder aus sonstigen Gründen beendet wird. Bei widerruflichen Dauererlaubnissen bleiben in jedem Falle die Gebühren bis zu dem Betrag einbehalten, der sich bei Erteilung einer Erlaubnis auf Zeit bis zur Beendigung der Sondernutzung ergeben hätte. Beträge unter 15 EUR werden nicht erstattet. (3) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden.

§6 Gebührenfreiheit Erfüllt die Sondernutzung gemeinnützige Zwecke, wird eine Sondernutzungsgebühr nicht erhoben.

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Raguhn-Jeßnitz, 16.04.2015 Ort, Datum

Berger (Bürgermeister)

Nr. 6/2015

Stadt Raguhn-Jeßnitz n

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n Stadt Raguhn-Jeßnitz

Nr. 6/2015

Stadt Raguhn-Jeßnitz n

Nr. 6/2015

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Freiwillige Feuerwehr und an die Wasserwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz (Zuwendungsrichtlinie) 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4.

1.5. 2.

2.1.

2.2.

2.3.

3.

3.1.



Zuwendung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Wasserwehr der Stadt RaguhnJeßnitz anlässlich langjähriger Tätigkeit Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für ihre langjährige Tätigkeit in der Feuerwehr aller 10 Jahre eine Urkunde und eine Anstecknadel in der entsprechenden Stufe. Mitglieder der Wasserwehr erhalten für ihre langjährige Tätigkeit in der Wasserwehr aller 10 Jahre eine Urkunde. Als Würdigung für ihre langjährige Tätigkeit in der Feuerwehr oder der Wasserwehr erhalten diese Mitglieder eine finanzielle Zuwendung: bei 10 Jahre Tätigkeit 50,00 €, bei 20 Jahre Tätigkeit 100,00 €, bei 30 Jahre Tätigkeit 150,00 €, bei 40 Jahre Tätigkeit 200,00 €, bei 50 Jahre Tätigkeit 250,00 €, bei 60 Jahre Tätigkeit 300,00 €, bei 70 Jahre Tätigkeit 350,00 €. Die Anmeldung der zu ehrenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt durch die Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehren und für die zu ehrenden Mitglieder der Wasserwehr durch die Leiter der Wasserwehrabschnitte im Rahmen der Haushaltsplanung für das darauffolgende Jahr bei der Stadtverwaltung. Der Erhalt der Zuwendung ist durch das Mitglied schriftlich zu quittieren und der Stadtverwaltung zur Nachweisführung vorzulegen. Zuwendungen zu Gründungsjubiläen bzw. Jahrestagen der Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr und Wasserwehrabschnitte der Wasserwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr sowie Wasserwehrabschnitte der Wasserwehr erhalten auf Antrag der Ortswehrleiter bzw. der Wasserwehrabschnittsleiter anlässlich von Gründungsjubiläen bzw. Jahrestagen im 25-Jahres-Rhythmus eine finanzielle Zuwendung zur Ausgestaltung einer Festveranstaltung in Höhe von 1.500,00 €. Der Antrag erfolgt formlos durch die Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehren bzw. durch die Leiter der Wasserwehrabschnitte im Rahmen der Haushaltsplanung für das darauffolgende Jahr bei der Stadtverwaltung. Über den Antrag entscheidet der Stadtrat im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Die ausgereichte Zuwendung ist sachgerecht, zweckentsprechend und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwenden und bei der Stadtverwaltung durch Belege nachzuweisen. Nicht verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Zuwendung an die Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr und an die Wasserwehrabschnitte der Wasserwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz als jährlicher Zuschuss In Anerkennung des Engagements und der Einsatzbereitschaft bei der Ausübung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Feuerwehr und in der Wasserwehr der Stadt Raguhn-Jeßnitz, erhalten die Ortsfeuerwehren und die Wasserwehrabschnitte ein jährliche finanzielle Zuwendung in Höhe von: a) 22,00 € je Mitglied der Ortsfeuerwehr, welches aktiv Einsatzdienst verrichtet, b) 22,00 € je aktives Mitglied des Wasserwehrabschnittes, einschließlich der Mitglieder aus Probe, sofern diese an mindestens 75 % des Einsatzdienstes oder an der Ausbildung teilnehmen. Über die Auszahlung der Zuwendung für die Mitglieder auf Probe entscheidet im Einzelfall der jeweilige Abschnittsleiter.

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3.2. Die Anzahl der aktiven Mitglieder ergibt sich dabei aus dem Stand 31.12. des Vorjahres, welcher bei den Ortsfeuerwehren durch die Jahresstatistik FEU 905 und bei den Wasserabschnitten durch das Mitgliederverzeichnis ermittelt werden. 3.3. Die Zuwendung wird zur freien Gestaltung des kameradschaftlichen Zusammenlebens zur Verfügung gestellt. Der Empfang ist durch den jeweiligen Ortswehrleiter bzw. Leiter des Wasserwehrabschnittes zur Nachweisführung zu quittieren. Eine weitere Nachweisführung über die Verwendung der Mittel ist nicht erforderlich. 4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 4.1. Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung des Stadtrates am 20.05.2015 in Kraft. 4.2. Gleichzeitig tritt die bisherige Zuwendungsrichtlinie FF vom 15.10.2012, Beschluss des Stadtrates Nr. 46-2012 vom 10.10.2012, außer Kraft. Raguhn-Jeßnitz, den 21.05.2015

Eberhard Berger Bürgermeister

Friedhofssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz Auf Grundlage der §§ 1, 8, 11 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S 288 ff.) und des § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBI. LSA 2002 S. 46 ff.) in den zz. geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung am 20.05.2015 folgende Friedhofssatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Raguhn-Jeßnitz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile: a) Friedhof Altjeßnitz, gelegen in der „Jeßnitzer Straße“; b) Friedhof Hoyersdorf, gelegen in der Straße „Am Teich“; c) Friedhof Stadt Jeßnitz (Anhalt), gelegen in der ,,Schloßstraße“ sowie d) Friedhof Stadt Jeßnitz (Anhalt), ehem. OT Roßdorf, gelegen in der „Burgkemnitzer Straße“; e) Friedhof Lingenau, gelegen in der Straße „Am Lingenauer Wald“; f) Friedhof Marke, gelegen in der „Dorfstraße“; g) Friedhof Möst, gelegen in der „Möster Hauptstraße“; h) Friedhof Niesau, gelegen in der „Niesauer Dorfstraße“; i) Friedhof Priorau, gelegen in der „Raguhner Straße“; j) Friedhof Stadt Raguhn, gelegen in der Straße „Am Friedhof“ sowie k) Friedhof Stadt Raguhn, ehem. OT Kleckewitz‚ gelegen in der „Wallstraße“; I) Friedhof Retzau, gelegen in der „Fürst-Franz-Straße“; m) Friedhof Schierau, gelegen in der Straße „Alte Bahnhofstraße“; n) Friedhof Thurland, gelegen in der Straße „Hauptstraße“; o) Friedhof Thurland, ehem. OT Kleinleipzig, gelegen in der „Kleinleipziger Straße“; p) Friedhof Tornau vor der Heide, gelegen in der Straße „Am Tornauer Teich“;

§2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt RaguhnJeßnitz. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Raguhn-Jeßnitz waren, die innerhalb des Stadtgebiets verstorben sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

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(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Es besteht kein Anspruch auf Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Raguhn-Jeßnitz, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 nicht zutreffen.

§3 Bestattungsbezirke (1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs in der „Jeßnitzer Straße“ in Altjeßnitz: Er umfasst das gesamte Gebiet der Ortschaft Altjeßnitz. b) Bestattungsbezirk des Friedhofs in der Straße „Am Teich“ in Hoyersdorf: Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Hoyersdorf. c) Bestattungsbezirk der Friedhöfe in der „Schloßstraße“, sowie „Burgkemnitzer Straße“ der Stadt Jeßnitz (Anhalt): Er umfasst das gesamte Gebiet der Ortschaft Stadt Jeßnitz (Anhalt). d) Bestattungsbezirk des Friedhofs in der Straße „Am Lingenauer Wald“ in Lingenau: Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Lingenau. e) Bestattungsbezirk des Friedhofs in der „Dorfstraße“ in Marke: Er umfasst das gesamte Gebiet der Ortschaft Marke. f) Bestattungsbezirk des Friedhofs in der „Möster Hauptstraße“ in Möst: Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Möst. g) Bestattungsbezirk des Friedhofs in der „Niesauer Dorfstraße“ in Niesau: Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Niesau. h) Bestattungsbezirk des Friedhofs in der „Raguhner Straße“ in Priorau: Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Priorau. i) Bestattungsbezirk der Friedhöfe in der Straße „Am Friedhof“ sowie „Wallstraße“ der Stadt Raguhn: Er umfasst das gesamte Gebiet der Ortschaft Raguhn. j) Bestattungsbezirk des Friedhofs in der „Fürst-Franz-Straße“ in Retzau: Er umfasst das gesamte Gebiet der Ortschaft Retzau. k) Bestattungsbezirk des Friedhofs in der Straße ,,Alte Bahnhofstraße“ in Schierau: Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Schierau. I) Bestattungsbezirk der Friedhöfe in der „Hauptstraße“ sowie „Kleinleipziger Straße“ in Thurland: Er umfasst das gesamte Gebiet der Ortschaft Thurland. m) Bestattungsbezirk des Friedhofs in der Straße „Am Tornauer Teich“ in Tornau vor der Heide: Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteils Tornau vor der Heide. (2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht. (3) Unbeschadet des Abs. 2 stehen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten des Friedhofs in der Schloßstraße in Jeßnitz (Anhalt) den in § 2 genannten Personen unabhängig vom jeweiligen geltenden Bestattungsbezirk zur Verfügung.

§4 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus zwingendem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen / Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

Nr. 6/2015 (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften §5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind im gesamten Jahr während der Taghelligkeit für den Besuch geöffnet, jedoch grundsätzlich bei Einbruch der Dunkelheit zu verlassen. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Die Benutzung verschneiter und vereister Wege, die weder von Schnee beräumt noch gestreut sind, geschieht auf eigene Gefahr.

§6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des durch die Stadt vor Ort eingesetzten Personals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhe, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen, Gehhilfen aller Art, Handwagen und Fahrzeugen von Bestattungsunternehmen und Steinmetzbetrieben, zu befahren. b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen und sonstiger gewerblicher Dienste, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung und Verwertung von Farn-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen zur Durchführung von Trauerfeiern bzw. dem Friedhofszweck, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) anderen, als den bei der Grabbewirtschaftung angefallenen Abfall abzulagern, h) den Friedhof und seine Einrichtungen sowie Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, i) zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern und sich unbürgerlich zu verhalten (z.B. Alkohol- und Drogengenuss), j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde, k) Wasser aus den Wasserstellen zu entnehmen, um dieses für Zwecke, die nicht der Grabbewirtschaftung dienen, zu verwenden bzw. dieses aus dem Friedhofsgelände zu vertragen, I) Einmachgläser oder ähnliche ungeeignete Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden, m) Unkrautvernichtungsmittel oder chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden und chemische Mittel zur Reinigung von Grabmalen einzusetzen, Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

§7 Dienstleistungserbringer (1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen bein-

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Nr. 6/2015 haltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). (2) Um die Pietät und die Totenruhe sowie eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen und die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, sind der Friedhofsverwaltung bei Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor deren Beginn, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten, - der beabsichtigte Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, - Name und Adresse des Gewerbebetriebes, - Name und Adresse des Auftraggebers - geplante bzw. durchzuführende Arbeiten mitzuteilen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann im Vorfeld der Dienstleistungserbringung verlangen, dass der Dienstleistungserbringer einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine vergleichbare Sicherheit nachweist. Anerkannt werden dabei auch die von in anderen Mitgliedsstaaten der EU niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherern ausgestellten Bescheinigungen, dass ein solcher gleichwertiger Versicherungsschutz besteht. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so kann die Friedhofsverwaltung eine zusätzliche Sicherheit verlangen. (4) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Grabsteine sowie Umfass, welche nach einer Beisetzung wieder verwendet werden, müssen vom zuständigen Bestatter gekennzeichnet und gesichert werden. (7) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten und die Regelungen dieser Friedhofssatzung sind zu beachten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung / des Friedhofspersonals im Einzel- und Wiederholungsfall nicht nachkommt.

III. Bestattungsvorschriften §8 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tag nach Eintritt des Todes oder Freigabe der Justiz erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 1 Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

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§9 Beschaffenheit und Aufbewahrung von Särgen und Urnen (1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und —ausstattung. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem Material bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Die Aufbewahrung von Särgen (nur am Tage der Beisetzung) und Urnen in der Trauerhalle ist nur für Leichen und Aschen gestattet, die auf dem jeweiligen Friedhof der Stadt Raguhn-Jeßnitz bestattet bzw. beigesetzt werden.

§ 10 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden ausschließlich vom jeweiligen Bestattungsunternehmen unter Berücksichtigung von § 7 ausgehoben und wieder zugefüllt. Ausgenommen davon sind anonyme Urnengemeinschaftsanlagen gem. § 19. Bei Neuvergabe von Grabstellen auf Flächen, die schon einmal als Bestattungsfläche genutzt wurden, sind aufgefundene Knochenreste zu sammeln und vor Ablassen des Sarges würdevoll unter der Grabstelle zu verbringen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Das Herstellen von Grüften und die Beisetzung in selbigen ist untersagt.

§ 11 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für die Aschen Verstorbener 20 Jahre. (2) Aschen (Urnen) werden nach Auflösung der Grabstelle von der Friedhofsverwaltung auf einer anonymen Fläche des Friedhofs beigesetzt. (3) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.

§ 12 Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat. Ein Antrag auf Umbettung ist unter Angabe der Gründe zur Umbettung und des zu beauftragenden Bestattungsunternehmens schriftlich bei der Friedhofsverwaltung der Stadt zu stellen. Antragsberechtigt sind die Angehörigen des Verstorbenen mit schriftlicher Zustimmung des / der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten. Die Zustimmung ist bei Antragstellung nachzuweisen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung der Stadt Raguhn-Jeßnitz. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Bei Ausgrabungen dürfen nur für den Friedhof zuständige Beschäftigte der Stadt Raguhn-Jeßnitz sowie der jeweilige Bestattungsunternehmer zugegen sein.

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(5) Neben der Zahlung der Auslagen und Gebühren für die Umbettung haben die Antragssteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten § 13 Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Vergabe von Grabstätten erfolgt nur bei Eintritt des Sterbefalls.

Nr. 6/2015 (2) Die Grabstätten werden unterschieden in 1. Erdbestattung a) Reihengrabstätten, b) Einzelwahlgrab für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, c) Einzelwahlgrab für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, d) Doppelwahlgrab. 2. Urnenbeisetzungen a) Urnenreihengrab, b) Urnenwahlgrab, c) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (Einzelurnengrabstelle) d) Doppelwiesenurnengrab. 3. Ehrengrabstätten 4. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiederwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten, Kriegsgräbern oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Auf den einzelnen Friedhöfen stehen folgende Grabarten zur Verfügung:

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§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Auf den Friedhöfen der Stadt ist jeder verstorbenen Person eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) zur Verfügung zu stellen. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (4) Das Einebnen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann erst bei Eintritt eines Bestattungsfalles erworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur

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auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Es wird in Einzel- und Doppelwahlgräbern unterschieden. (3) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, selbst in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (4) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.

§ 16 Nutzungsrecht (1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird erst bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr. Als Nachweis des Nutzungsrechtes gilt der ergangene Gebührenbescheid über das Nutzungsrecht im Zusammenhang mit dem entsprechenden Zahlungsbeleg. (2) Der Wechsel des Nutzungsrechts / Nutzungsberechtigten sowie Wohnungswechsel des Inhabers des Nutzungsrechtes sind der Friedhofsverwaltung innerhalb von 4 Wochen nach Umzug anzuzeigen. (3) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. (4) Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden. (5) Der Nutzungsberechtigte hat über die Art der Gestaltung und der Pflege des Grabes zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, sofern es sich nicht um eine anonyme Urnengemeinschaftsanlage handelt. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Ist eine Übertragung bereits vor dem Ableben des Nutzungsberechtigten vorgesehen (z. B. wegen Krankheit, Wohnortwechsel), ist dies durch Abgabe einer von beiden Parteien (ehemaliger Nutzungsberechtigter und neuer Nutzungsberechtigter aus Personenkreis a) bis h)) unterzeichneten vertraglichen Vereinbarung der Stadt Raguhn-Jeßnitz nachzuweisen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 3 übertragen. Die Übertragung des Nutzungsrechts bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Raguhn-Jeßnitz. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte / Grabstelleninhaber 1 Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabestelle hingewiesen.

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§ 17 Beisetzung von Aschen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengräbern, b) Urnenwahlgräbern, c) Reihengrabstätten für Erdbestattungen, d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, e) Anonymen Urnengemeinschaftsanlagen f) Wiesenurnengräbern. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Grundsätzlich werden die Urnenreihengrabstätten nur der Reihe nach abgegeben und umfassen nicht mehr als 1 Grabstelle. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. (4) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Das Nutzungsrecht kann erst bei Eintritt eines Bestattungsfalles erworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Es wird nach ein- und mehrstelligen Grabstätten unterschieden. (5) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, selbst in der Urnenwahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (6) Auf das Nutzungsrecht an Urnenwahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten.

§ 18 Wiesenurnengräber (1) Wiesenurnengräber sind Doppelgrabstätten für Urnenbestattungen, die mit Rasen bedeckt sind und die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Größe der einzelnen Grabstelle beträgt 0,50 m x 0,50 m. Es werden ausschließlich Doppelgrabstellen vergeben. In jeder Wiesenurnengrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt in biologisch abbaubaren Urnen oder in Biozierkapseln. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Wiesenurnengrabstätte ist nur dann möglich, wenn noch keine Doppelbelegung der Grabstätte erfolgt ist. Ist die Wiesengrabstätte vollständig belegt, ist der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ausgeschlossen. (2) Wird eine Bestattung in Wiesenurnengräbern nicht beantragt, erfolgt die Bestattung in den üblichen Reihen- oder Urnenwahlgrabstätten. (3) Die Pflege und Unterhaltung der Wiesenurnengrabstätten, Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsäen sind Aufgaben der Stadt RaguhnJeßnitz. Für die Pflege und Unterhaltungsarbeiten wird eine einmalige Gebühr erhoben, die mit Zahlung der Grabstellengebühr zur Verleihung des Nutzungsrechts abgegolten ist. (4) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Wiesengrabstätten besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Wiesenurnengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Urnenreihen- und -wahlgrabstätten.

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Nr. 6/2015 (5) Sofern kein öffentliches Interesse vorliegt, sind Ausgrabungen während und nach der Ruhefrist ausgeschlossen. Umbettungen sind nicht möglich. (6) Das Anlegen von individuellen Pflanzbeeten, die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern u. a. ist nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck ist ausschließlich am Bestattungstag auf der dafür ausgewiesenen Fläche möglich. (7) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung der Beisetzung die Rahmenbedingungen dieser Satzung. (8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenwiesengrabstätten.

§ 19 Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen (1) In den anonymen Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit und ohne Beisein der Angehörigen bestattet. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen. (2) Das Anlegen und Herrichten von anonymen Urnengemeinschaftsanlagen obliegt der Stadt Raguhn-Jeßnitz. (3) Wird eine Bestattung in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage nicht beantragt, erfolgt die Bestattung in den üblichen Reihen- oder Urnenwahlgrabstätten. (4) Die Pflege und Unterhaltung der anonymen Urnengemeinschaftsanlagen, Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsäen sind Aufgaben der Stadt Raguhn-Jeßnitz. Für die Pflege und Unterhaltungsarbeiten wird eine einmalige Gebühr erhoben, die mit Zahlung der Grabstellengebühr zur Verleihung des Nutzungsrechts abgegolten ist. (5) Blumengebinde und Grabschmuck sind, soweit vorhanden an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen. Ansonsten ist die Ablage von Grabschmuck u. a. grundsätzlich nicht gestattet. (6) Sofern kein öffentliches Interesse vorliegt, sind Ausgrabungen während und nach der Ruhefrist ausgeschlossen. Umbettungen sind nicht möglich. (7) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung der Beisetzung die Rahmenbedingungen dieser Satzung.

§ 20 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Raguhn-Jeßnitz.

§ 21 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 19.08.2005 (BGBL, Nr. 50 vom 19.08.2005) in der jeweils gültigen Fassung.

V. Gestaltung von Grabstätten § 22 Herrichtung und Pflege von Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen entsprechend dieser Satzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher Instand gehalten werden. Verwelkte Blumen, Unkraut und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlischt diese Verpflichtung. (3) Die Nutzungsberechtigten können Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen zugelassenen Dienstleistungserbringer beauftragten.

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(4) Reihengrabstätten müssen binnen drei Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten binnen drei Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (5) Die Höhe, die Form und die Gestaltungsart jeder Grabstätte sind — unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 23, 24 und 25 — dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen, damit die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. (6) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, Wege und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Bereits vorhandene Bepflanzungen dürfen nicht über die Grabflächen (Grabeinfassungen) hinaus wachsen und eine Höhe von 1 m nicht überschreiten. Die Friedhofsverwaltung der Stadt kann den Schnitt oder die Entfernung störender Gewächse anordnen.

§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für Wiesenurnengrabstätten (1) In der Ortschaft Stadt Jeßnitz (Anhalt) gelten folgende Gestaltungsvorschriften für Doppelwiesenurnengräber des in der Ortschaft im Bereich der Schloßstraße gelegenen Friedhofs: Die Gestaltung der Grabstätte erfolgt zweigeteilt: - Im hinteren Bereich der Wiesengrabanlage sind Stelen aus Naturstein zugelassen. Die Grundplatte der Stele beträgt dabei B 0,50 m x L 0,50 m x Höhe 0,03 m. Sie ist ebenerdig einzulassen und die Standsicherheit durch entsprechende Fundamentierung zu gewährleisten. Die Maße der Stele betragen L 0,35 m (Ansichtsfläche) x B 0,18 m x H 0,70 m. - ab Mitte bis zum Eingangsbereich der Wiesengrabanlage sind liegende Grabmale aus Naturstein in Form einer sogenannten „Gruftplatte“ zugelassen mit den Maßen B 0,50 m x L 0,50 m x H 0,10 m. Diese Grabmale sind ebenerdig und trittfest (durch Fundamentierung) einzubringen. - Das Setzen der Grabmale auf den Wiesengrabstätten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten in den ersten 3 Monaten nach der Beisetzung ggf. durch Beauftragung eines zugelassenen Dienstleistungserbringers.

§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen (1) Bei der Gestaltung der Grabumrandung (Einfriedungen, Einfassungen) sind nur solche Gestaltungsformen oder Oberflächenmaterialien zu verwenden, die sich dem bereits bestehenden Grabfeld anpassen. Dabei ist die Verwendung von Splitt, das Verlegen von Platten und Folien sowie die Verwendung von sonstigen für einen Friedhof unüblichen Materialien nicht gestattet. Die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Grabumrandungen ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Friedhofsverwaltung der Stadt schriftlich zu beantragen. Eine Gestaltung der Grabumrandung mit Blumentöpfen oder anderen Gegenständen ist nicht zulässig. Die Stadt Raguhn-Jeßnitz kann die Entfernung nicht zugelassener Materialien und Gestaltungsformen auf Kosten des Nutzungsberechtigten anordnen. (2) Auch provisorische Grabmale bedürfen der Zustimmung der Stadt, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht an der Grabstätte nachzuweisen. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlinge), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Ausgenommen ist das Setzen eines Findlings für anonyme Urnengemeinschaftsanlagen durch die Stadt RaguhnJeßnitz.

§ 25 Standsicherheit der Grabmale (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und

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Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann prüfen oder prüfen lassen, ob die Richtlinie eingehalten wurde. (2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ständig in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Sie sind jährlich nach der Frostperiode auf Standsicherheit zu prüfen. Die Überprüfung der Grabmale auf ihre Standsicherheit erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen / Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Für die Unterhaltung Verpflichtete und Nutzungsberechtigte werden durch ein Hinweisschild auf dem Grabstein auf mangelnde Standsicherheit hingewiesen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand des Grabmales oder der sonstigen baulichen Anlage trotz schriftlicher Aufforderung oder öffentlichen Bekanntmachungen durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, auf Kosten der für die Unterhaltung Verantwortlichen bzw. Nutzungsberechtigten, erforderliche Sicherungsmaßnahmen in Auftrag zu geben. Bei einer notwendigen Entfernung von Grabmalen oder Teilen von ihnen, ist die Friedhofsverwaltung dazu verpflichtet, die demontierten Teile für die Dauer von drei Monaten aufzubewahren. Die Verantwortlichen bzw. Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sowie durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 26 Entfernen von Grabmalen (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamentierung und Bepflanzung zu entfernen oder durch ein entsprechendes Unternehmen entfernen zu lassen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung. (3) Auf den Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsdauer wird durch die Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen. Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Entfernung des Grabmales innerhalb von drei Monaten nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte beräumen zu lassen. Sofern Grabstätten auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung beräumt werden, trägt der Nutzungsberechtigte dafür die Kosten. (4) Grabstätten, die auf Grund ihrer Ausstattung oder ihres Alters von besonderer Bedeutung für die Gestaltung des Friedhofes oder für die Bewahrung des kulturellen Erbes der Stadt Raguhn-Jeßnitz sind, sind dauerhaft zu erhalten. Die Erhaltungspflicht obliegt dann der Stadt Raguhn-Jeßnitz.

§ 27 Vernachlässigung (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis von mindestens einem Monat auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Nr. 6/2015 (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis von mindestens einem Monat auf der Grabstätte zu erfolgen. (4) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte / Verfügungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (5) Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Absatzes 2 Satz 2, in dem Entziehungsbescheid hinzuweisen.

Vl. Feierhalle, Trauerfeier § 28 Feierhalle (1) Für die Trauerfeier steht die Feierhalle zur Verfügung. Sie dient zur kurzfristigen Aufnahme von Leichen (höchstens 24 Stunden) bis zur Bestattung. Für eine längere Aufbewahrung ist das jeweilige Bestattungsunternehmen zuständig. Die Nutzung der Feierhalle wird vorbehaltlich nur für Bestattungen/Beisetzungen, die auf den jeweiligen Friedhöfen der Stadt Raguhn-Jeßnitz durchgeführt werden, gestattet. Die Feierhalle darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten bzw. genutzt werden. (2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit litt oder wenn Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.

§ 29 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in der Feierhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche besteht. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Raguhn-Jeßnitz.

VII. Gebühren § 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt Raguhn-Jeßnitz verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Vlll. Übergangs- und Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bis 31.12.2014 geltenden Vorschriften. Dies gilt nicht für Verlängerungen der Nutzungszeit nach Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 (1) oder § 17 (3) begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung (1) Die Stadt Raguhn-Jeßnitz haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie seiner Anlagen

Stadt Raguhn-Jeßnitz n

Nr. 6/2015 und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch die Einwirkung höherer Gewalt entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich als Besucher oder Benutzer entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Benutzern bzw. Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; 2. entgegen § 6 Abs. 3 auf den Friedhöfen a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen, Gehhilfen aller Art, Handwagen und Fahrzeugen von Bestattungsunternehmen und Steinmetzbetrieben, befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen und sonstige gewerbliche Dienste anbietet sowie verkauft, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern bzw. dem Friedhofszweck, f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) anderen, als den bei der Grabbewirtschaftung angefallenen Abfall ablagert, h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen sowie Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt, i) lärmt, spielt, isst, trinkt, lagert oder sich unbürgerlich verhält (z.B. Alkohol- und Drogengenuss), j) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Blindenführhunde, k) Wasser aus den Wasserstellen entnimmt, um dieses für Zwecke, die nicht der Grabbewirtschaftung dienen, zu verwenden bzw. dieses aus dem Friedhofsgelände verträgt, l) Einmachgläser und ähnliche ungeeignete Behältnissen als Vasen oder Schalen verwendet, m) Unkrautvernichtungsmittel oder chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anwendet und chemische Mittel zur Reinigung von Grabmalen einsetzt, 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt; 4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Abs. 2, die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände, unter Angabe des Namens und der Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, den beabsichtigten Termin und die Dauer, sowie der geplanten / durchgeführten Arbeiten, der Friedhofsverwaltung nicht mitteilt; 5. entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert; 6. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert; 7. Grabmale entgegen § 25 Abs. 2 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält; 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt; 9. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) ist die Stadt Raguhn-Jeßnitz.

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§ 34 Sprachliche Gleichstellung Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 35 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Raguhn-Jeßnitz, 21.05.2015; Ort, Datum

(Bürgermeister) Die Stadt Raguhn-Jeßnitz sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt

2 geringfügig beschäftigte Hausmeister/innen für die Kindertagesstätten in den Ortsteilen Schierau und Raguhn mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils 10 Stunden. Das Arbeitsverhältnis ist zunächst befristet für die Dauer von 1 Jahr mit der Option einer möglichen Verlängerung. Das Arbeitsfeld umfasst folgende Aufgabenbereiche: · Ausführung von kleineren Reparaturarbeiten · Durchführung von Räum- und Streudiensten · Sauberhaltung des Grundstücks · Handwerkliche Betreuung des Kitabetriebs · Schließdienste · Alle sonst in einem Hausmeisterdienst anfallenden Tätigkeiten Wir erwarten: · abgeschlossene handwerkliche Ausbildung, · körperliche Belastbarkeit · Zuverlässigkeit und Flexibilität · Selbstständige, effiziente Arbeitsweise · Führerschein mindestens Klasse B, idealerweise BE oder auch CE · aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis · die Bereitschaft, den privaten Pkw für Dienstfahrten zu nutzen und auch zeitweise Vertretungen anderer Hausmeister zu übernehmen · Berufserfahrung im Bereich Hausmeisterservice oder Facilitymanagement ist erwünscht. Die Entlohnung der geringfügigen Beschäftigung erfolgt mit 450 €/Monat. Hinweis: Da das Führungszeugnis kostenpflichtig ist und eine Erstattung der Kosten durch die Stadt Raguhn-Jeßnitz nicht erfolgt, wird dies erst bei Einstellung abverlangt. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (lückenloser Lebenslauf, Tätigkeitsnachweise, Zeugniskopien, Ausbildungsnachweise, Beurteilungen, Referenzen usw.) senden Sie bitte bis zum 15.07.2015 an die Stadt Raguhn-Jeßnitz Hauptamt Rathausstraße 16 06779 Raguhn-Jeßnitz. Hinweis: Bewerbungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Bewerbungsunterlagen werden nur zurückgesandt, wenn ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt ist. Alle nicht zurückgesandten oder abgeholten Bewerbungen werden nach Ablauf eines Monats nach Ende des Auswahlverfahrens (Mitteilung erfolgt) vernichtet. Bitte beachten: Eine Eingangsbestätigung von Bewerbungen wird nicht erstellt.

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n Stadt Raguhn-Jeßnitz

Grabsteinkontrollen ab dem 29.06.2015 Grabsteine können durch Witterungseinflüsse sowie durch Einwirkungen bei der Nutzung und Pflege der Grabstellen ihre Standfestigkeit verlieren. Insbesondere, wenn der Boden nach dem Winter auftaut, können lockere Grabsteine zu einer ernsten Gefahr für Friedhofsbesucher und Beschäftigte werden. Um Unfälle zu vermeiden, ist jeder Friedhofsverwalter im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft verpflichtet, die Standfestigkeit von Grabsteinen mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Aus diesem Grund werden sämtliche Grabsteine auf den Friedhöfen der Stadt Raguhn-Jeßnitz ab dem 29.06.2015 auf ihre Standfestigkeit überprüft. Hennig Friedhofsverwaltung

Information zu einer Fundsache Am 12.05.2015 wurde im OT Jeßnitz (Anhalt), Fischerhäuser ein Kinderroller gefunden und als Fundsache im Rathaus Jeßnitz abgegeben. Wer vermisst einen Kinderroller? Bitte im Rathaus Raguhn unter Tel.-Nr. 034906 4120 (Sekretariat) melden. Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt Ferdinand-von-Schill-Str. 24 06844 Dessau-Roßlau

Nr. 6/2015 Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtausch berechtigt sind, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieser Änderungsanordnung Nr. 1- beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Änderungsanordnung Nr. 1 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft. Flurneuordnung und Forsten Anhalt mit Sitz in Dessau-Roßlau erhoben werden. Im Auftrag

Dessau-Roßlau, den 13.05.2015

Freiwilliger Landtausch — Kleinkühnau Verf.-Nr.: 611-19DE3088

Änderungsanordnung Nr. 1 Öffentliche Bekanntmachung Gemäß § 103 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ergeht folgender Änderungsanordnung: Folgende Flurstücke werden in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen: Gemarkung Flur Flurstücke Kleinkühnau 7 1004 Mosigkau 9 72 Die Fläche der einbezogenen Flurstücke beträgt 1,2056 ha. Dem freiwilligen Landtausch unterliegen nunmehr folgende Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstücke Kleinkühnau 1 1/2, 2, 3, 63 2 64, 65, 66, 69/1, 71, 72, 73, 7411, 74/4, 74/6,75 7 1003, 1004, 1005, 1006/2 Mosigkau 9 6, 7, 1211, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 39, 57/1, 72 Waldersee 7 2359 Das Verfahrensgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 283,4175 ha Begründung Das Einbeziehen der genannten Flurstücke ist für die eigentumsrechtliche Regelung des Radweges „Gartenreichtour Fürst Franz“ erforderlich.

Der vorstehender Änderungsanordnung Nr. 1 liegt in der StadtDessau-Roßlau, Zerbster Straße 4 in Dessau, Stadt Zerbst, Puschkinstraße 2 in Zerbst, Stadt Gräfenhainichen, Markt 1 in Gräfenhainichen, Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1 in Oranienbaum-Wörlitz, Stadt Coswig, Am Markt 1 in Coswig, Stadt Aken, Markt 11 in Aken, VGem Osternienburger Land, RudolfBreitscheid-Straße 32e in OT Osternienburg, Stadt Raguhn-Jeßnitz. Rathausstraße 16 in Raguhn, VGem Südliches Anhalt, Hauptstraße 31 in OT Weißandt-Gölzau, und Gemeinde Muldestausee, OT Pouch, Neuwerk 3 in Muldestausee sowie im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt zwei Wochen lang nach seiner Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus. Im Auftrag

Stadt Raguhn-Jeßnitz n

Nr. 6/2015 Amt für Landwirtschaft, 28.05.2015 Flurneuordnung und Forsten Anhalt Ferd.-v.-Schill-Str. 24 06844 Dessau-Roßlau

Dessau-Roßlau, den

Bodenordnungsverfahren Mosigkau Stadt: Dessau-Roßlau Verf.-Nr.: 611-14DE3048

Öffentliche Bekanntmachung Feststellung der Wertermittlungsergebnisse I. Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten stellt die Ergebnisse der Wertermittlung der zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücke nach § 32, Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S.547), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I, S. 2794) fest. Diese Feststellung der Wertermittlungsergebnisse gilt für das ganze Bodenordnungsgebiet und ist, sobald sie unanfechtbar geworden ist, für alle Beteiligten bindend. Als Nachweisungen über die festgestellten Wertermittlungsergebnisse liegen • die Niederschrift über die Einleitung und Durchführung der Wertermittlung, • der Wertermittlungsrahmen • die Wertermittlungskarten (Blatt 1 bis 2 ) sowie • Nachweis 2, Einlage zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der üblichen Dienststunden im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten aus. II. Begründung (1) Die zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücke sind nach Maßgabe der §§ 27 ff FlurbG bewertet worden. (2) Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung haben in der Zeit vom 07. April 2015 bis 21 April 2015 zur Einsichtnahme für die Beteiligten der o. a. Bodenordnung ausgelegen. (3) Der Anhörungstermin nach § 32, Satz 2 FlurbG zur Erläuterung der Ergebnisse der Wertermittlung hat am 22. April 2015 stattgefunden. In diesem Termin war Gelegenheit, Einwendungen gegen die Ergebnisse vorzubringen. Solche Einwendungen wurden nicht vorgebracht. (4) Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Feststellung der Wertermittlungsergebnisse sind damit erfüllt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt mit Sitz in Dessau-Roßlau erhoben werden. Im Auftrag

Mende

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SACHSEN-ANHALT Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Elisabethstraße 15, 06847 Dessau-Roßlau 08.06.2015

Offenlegung gemäß § 12 Abs. 3 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.09.2004 (GVBI. LSA S. 716) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.2012 (GVBI. LSA S. 510) Für die Gemarkungen

Altjeßnitz (Flur 1): Jeßnitz (Flur 2,7,9): Raguhn (Flur 3, 8, 10) Fluren (siehe Gemarkungen) in Einheitsgemeinde Stadt Raguhn-Jeßnitz Ortsname wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Gebäude aus Anlass der Fortführung der von Amts wegen in Kleingartenanlagen erfassten Lauben nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie nach § 20a Nrn. 7 und 8 des Bundeskleingartengesetzes verändert. Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt hat die für das Liegenschaftskataster relevanten Ergebnisse (Gebäudegrundrisse) in dem oben genannten Bereich in die Liegenschaftskarte übernommen. Das Gebiet ist in der beigefügten Übersichtskarte gekennzeichnet. Allen beteiligten Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten werden diese Veränderungen des Liegenschaftskatasters durch die Offenlegung bekannt gemacht. Die Liegenschaftskarte wird in der Zeit vom 06.07.2015 bis 05.08.2015 in den Diensträumen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Elisabethstraße 15, 06847 Dessau-Roßlau während der Besuchszeiten, Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 13 Uhr zur Einsicht ausgelegt. Bei Fragen oder Anregungen wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 034065031247 gebeten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Veränderungen in der Liegenschaftskarte, die durch die Übernahme der für das Liegenschaftskataster relevanten Ergebnisse der Veränderungen im Gebäudebestand entstanden sind, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Halle über die auf der Internetseite www.justiz.sachsenanhalt.de/erv bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar. Im Auftrag

Carola Hohnvehlmann

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Auskunft und Beratung Telefon: 0391 567-8585 Fax: 0391 567-8686 E-Mail: [email protected] Internet: www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de

Wasser- und Bodenanalysen Am Donnerstag, dem 16. Juli 2015 bietet die AfU e. V. die Möglichkeit in der Zeit von 13.30 bis 14.30 Uhr im Rathaus Jeßnitz, Conradiplatz 7 Wasser- und Bodenproben untersuchen zu lassen. Gegen einen Unkostenbeitrag kann das Wasser sofort auf den pH-Wert und die Nitratkonzentration untersucht werden. Dazu sollten Sie frisch abgefülltes Wasser (ca. 1 Liter) in einer Mineralwasserflasche mitbringen. Auf Wunsch kann die Probe auch auf verschiedene Einzelparameter z. B. Schwermetalle oder Brauchwasser- bzw. Trinkwasserqualität überprüft werden. Weiterhin werden auch Bodenproben für eine Nährstoffbedarfsermittlung entgegengenommen. Hierzu ist es notwendig, an mehreren Stellen des Gartens Boden auszuheben, so dass insgesamt ca. 500 Gramm der Mischprobe für die Untersuchung zur Verfügung stehen. Eine Beratung zu weiteren Umweltproblemen ist möglich.

Mitteilung der unteren Fischereibehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Organisation der Fischerprüfung 1. Der Termin für die Fischerprüfung ist im Landkreis Anhalt-Bitterfeld auf Samstag, den 17.10.2015, 9:00 Uhr, festgesetzt worden. 2. Die Prüfung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld findet unter Aufsicht der unteren Fischereibehörde in 06366 Köthen (Anhalt), Landkreisverwaltung, Am Flugplatz 1, statt. 3. An der Fischerprüfung kann teilnehmen, wer bis spätestens 18.09.2015, 12:00 Uhr, persönlich den „Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung“ stellt. Der schriftliche Antrag zur Prüfung kann bei den Bürgerämtern an den Standorten der Landkreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld in - 06366 Köthen (Anhalt), Marktplatz 2 - 06749 Bitterfeld-Wolfen, OT Bitterfeld, Röhrenstr. 33 - 39261 Zerbst, Fritz-Brandt-Str. 16 zu den Sprechzeiten Montag, Dienstag und Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Mittwoch und Freitag von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr gestellt und die Prüfungsgebühr von 56,00 Euro bzw. 28,00 Euro für Jugendliche zwischen 15 Jahre - 18 Jahre eingezahlt werden.

Stadt Raguhn-Jeßnitz n

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Köthen (Anhalt), 01.06.2015 Landkreis Anhalt-Bitterfeld gez. Böddeker Dezernent ewG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft Anhalt-Bitterfeld mbH

Reiner-Lemoine-Gründerpreis Anhalt-Bitterfeld 2015 Die EWG Anhalt-Bitterfeld hat bereits zum 6. Mal den ReinerLemoine-Gründerpreis Anhalt-Bitterfeld 2015 im Wettbewerb um die erfolgreichsten Existenzgründungen ausgelobt. Der Geltungsbereich dieses Wettbewerbes umfasst das Einzugsgebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. Existenzgründer mit einem Standort im Landkreis Anhalt-Bitterfeld bzw. einer Kooperation mit mindestens einem Partner aus dem Landkreis und einem Gründungsdatum nach dem 1. September 2013, erfüllen die Voraussetzungen für den Wettbewerb und damit auch die Chance auf einen der 4 Geldpreise. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich während der Preisverleihung zu präsentieren und damit einen zusätzlichen PREffekt für das Unternehmen zu erwirken. Weiterhin ist der persönliche Kontakt zum Förderkreis der regionalen Gründerszene von Bedeutung. Die Bewerbungen müssen bis zum 4. September 2015 bei der EWG Anhalt-Bitterfeld, Andresenstraße 1a in 06766 Bitterfeld-Wolfen eingegangen sein. Die Bewerbungsformulare können schriftlich oder telefonisch abgefordert bzw. per Download auf der Homepage der EWG Anhalt-Bitterfeld abgerufen werden. Nach Bewerbungsende ermittelt eine unabhängige Jury die Preisträger, Vertraulichkeit wird zugesichert. Die Preisverleihung erfolgt am 3. November 2015 im Anna-Magdalena-Bach-Saal in Köthen (Anhalt). Der Wettbewerb ist ein Zeichen der Wertschätzung von Eigeninitiative und Unternehmergeist und wird von Sponsoren unterstützt. Wir hoffen auf eine rege Teilnahme am Wettbewerb und wünschen viel Erfolg. Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um den Wettbewerb und zur Selbstständigkeit: Claudia Leier Gründungsberaterin Telefon: 03494 638365 Telefax: 03494 638358 E-Mail: [email protected] Andresenstraße 1a, 06766 Bitterfeld-Wolfen (OT Wolfen) www.ewg-anhalt-bitterfeld.de

Beratungssprechtag der Investitionsbank Sachsen-Anhalt Am 2. Juli 2015 findet der nächste Beratungssprechtag der Investitionsbank Sachsen-Anhalt im TGZ Bitterfeld-Wolfen, Andresenstraße 1a in Wolfen statt. Unter dem Namen „IB regional - Wir für Sie vor Ort“ bietet der kostenfreie Service umfassende Beratung zu Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen und Existenzgründer sowie Kommunen. Die Ansprechpartnerin für die Terminvergabe bei der EWG Anhalt-Bitterfeld ist Elena Herzel, erreichbar unter der Telefonnummer 03494 638366 oder per E-Mail unter [email protected].

+++ Anhalt-Bitterfelder Firmen auf der Intersolar EUROPE in München +++ Gemeinsam mit der EWG Anhalt-Bitterfeld sind derzeit fünf Anhalt-Bitterfelder Firmen (Silicon Products Bitterfeld GmbH & Co. KG, Vetro Solar GmbH, Calyxo GmbH, Folienwerk Wolfen GmbH, MaxxContact GmbH) auf dem Gemeinschaftsstand des Landes Sachsen-Anhalt auf der Intersolar EUROPE vertreten. Bereits der erste Tag bedeutete für die beteiligten Firmen viele Gespräche für zukünftige neue Geschäfte. Neben den Firmen auf dem Gemeinschaftsstand sind gesondert die Hanwha Q.Cells GmbH sowie die Hanergy Solibro GmbH als Aussteller auf der Messe präsent. Der Geschäftsführer der EWG Anhalt-Bitterfeld Armin Schenk sagt: „Ich freue mich über die Präsenz der Anhalt-Bitterfelder Firmen auf der Intersolar 2015. Zeigt dieses Interesse doch, die Leistungsfähigkeit der Firmen und dass für Produkte und Lösungen rund um das Thema Photovoltaik nach wie vor ein großer Markt besteht.“ Dies ist auch die Auffassung des Landes Sachsen-Anhalt, welches den Gemeinschaftsstand mit insgesamt 10 Ausstellern aus Sachsen-Anhalt organisiert. Von den Ausstellern werden Neuigkeiten auf der Messe vorgestellt: so bietet die Folienwerk Wolfen GmbH eine neue hochtransparente Folie zur Herstellung von Solarmodulen, welche beste Sicherheitseigenschaften und eine optimalen Energieausbeute garantiert, an. Die MaxxContact GmbH präsentiert die Neuentwicklung einer PV Off Grid Anlage mit Solarspeicher auf der Messe. Neu ist auch, dass sich die Vetro Solar GmbH auf der Messe als Vollsortimenter, welcher sämtliche Gläser für die Solarindustrie liefert, präsentiert. So ist die Messe auch für Dr. Florian Holzapfel von der Calyxo GmbH, obgleich die gesamte Produktionskapazität für das Jahr 2015 voll ausverkauft ist, eine gute Gelegenheit die gesamte Produktpalette zu offerieren. Er zieht bereits jetzt ein positives Fazit. EWG Anhalt-Bitterfeld mbH Die Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft AnhaltBitterfeld mbH (EWG) ist Dienstleister der Gebietskörperschaften und Unternehmen mit Wahrnehmung von Aufgaben der Wirtschaftsförderung sowie der Entwicklung und Umsetzung von Projekten mit dem Ziel, die wirtschaftliche Prosperität zu erhöhen und ein positives Image des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zu etablieren. Ihr Ansprechpartner: Armin Schenk Geschäftsführer Telefon: 03494 638366 E-Mail: [email protected]

Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz Das Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz für die Einwohner der Ortsteile Altjeßnitz, Jeßnitz (Anhalt), Marke, Retzau, Schierau, Priorau, Niesau, Möst, Tornau vor der Heide, Hoyersdorf, Lingenau und Thurland erscheint monatlich und wird an alle Haushalte kostenlos verteilt.

IMPRESSUM

4. Voraussetzung für die Zulassung zur Fischerprüfung ist ein 30-stündiger Vorbereitungslehrgang. Die Lehrgangspflicht besteht für die Fischerprüfung zur Erlangung eines Fischereischeines nach § 28 FischG LSA. 5. Die untere Fischereibehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld als Prüfungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Fischerprüfung. Als zugelassen gilt, wem nicht bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin ein schriftlicher Versagungsbescheid zugestellt wird. 6. Fragen zum Ablauf der Fischerprüfung werden Ihnen gern in der unteren Fischereibehörde beantwortet.

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- Herausgeber: Stadt Raguhn-Jeßnitz, Rathausstr. 16, 06779 Raguhn-Jeßnitz - Verlag und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 4 89-0 Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. - Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Der hauptamtliche Bürgermeister der Stadt Raguhn-Jeßnitz, Herr Berger und der jeweilige Unterzeichner. Dies betrifft nur Mitteilungen, die aus dem Kreis der Verwaltung veröffentlicht werden. Der Herausgeber behält sich das Recht vor, eingesandte Beiträge zu kürzen, oder nicht zu veröffentlichen, sofern es nichtamtliche Bekanntmachungen betrifft. - Zuständig für redaktionelle Beiträge: Hauptamt: Frau Engelhardt, Telefon (03 49 06) 4 12 17, Fax 2 03 19 - Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 4 89-0 vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zurzeit gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche insbesondere aus Schadensersatz sind ausdrücklich ­ausgeschlossen.

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n Stadt Raguhn-Jeßnitz

Kreismuseum Bitterfeld

Eröffnung der Wanderausstellung „Heimat im Krieg 1914/18 Spurensuche in Sachsen-Anhalt“ am 21. Juni 2015 im Kreismuseum Bitterfeld Die Wanderausstellung „Heimat im Krieg 1914/18 - Spurensuche in SachsenAnhalt“ wird vom 21. Juni bis 27. September 2015 im Kreismuseum Bitterfeld gezeigt. Am Sonntag, 21. Juni 2015 findet um 14 Uhr im Haus der Diakonie (Nachbarhaus des Kreismuseum Bitterfeld, Kirchplatz 4) im Cranachsaal die feierliche Eröffnung statt. Die Ausstellung legt den Schwerpunkt gezielt auf die regionalen Auswirkungen des Ersten Weltkrieges in Sachsen-Anhalt. Nicht die politische Dimension oder die Kampfereignisse stehen im Mittelpunkt, sondern die Schwierigkeiten der heimischen Bevölkerung im alltäglichen Leben. Anfangs unterstützten Menschen und Institutionen wie Kirchen, Schulen und Vereine mit Begeisterung den Krieg. Doch schnell wurde klar, dass es keinen Grund zum Jubeln gibt. Die schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage, die veränderte Generations- und Geschlechterstruktur und die zunehmende Bedürftigkeit von großen Teilen der Bevölkerung prägten die Gesellschaft über Jahre hinweg. Von den Geschichten der kleinen Leute berichten die ausgestellten Objekte aus dem Kriegsalltag. Lebensmittelmarken und Opferpfannen, Feldbriefe und Prothesen zeugen auch nach 100 Jahren noch davon, dass Krieg immer mehr Verlierer als Gewinner kennt. Die Wanderausstellung „Heimat im Krieg 1914/18 - Spurensuche in Sachsen-Anhalt“ wurde in Kooperation von etwa 20 Regionalmuseen, dem Museumsverband Sachsen-Anhalt e. V., der Otto-von Guericke-Universität Magdeburg und überregionalen Institutionen erarbeitet und ist bis 2018 in verschiedenen Museen Sachsen-Anhalts zu sehen.

Mitteilungen aus den Ortschaften Raguhn

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Nr. 6/2015

Skatturnier SV Kickers Raguhn 1912 e. V. Am Sonntag, d. 31. Mai 2015 fand das erste Skatturnier des SV Kickers Raguhn 1912 e. V. statt. Es gab 8 Skatfreunde, die am letzten Sonntag des Wonnemonats Mai, der Einladung gefolgt sind und an diesem Skatturnier teilgenommen haben. Es galt in einer Serie von 48 Spielen, sehr konzentriert zu Werke zu gehen. Das Turnier hatte seinen Beginn um 10.00 Uhr und nachmittags um 14.00 Uhr stand fest, wer zu den Siegern und Verlierern zählte. Den 1. Platz belegte der Skatfreund Herr Roland Jocksch, den 2. Platz belegte der Skatfreund Herr Uwe Ziegler und den 3. Platz erreichte der Skatfreund Roland Sebastian. Die Spiele wurden bei guter Disziplin durchgeführt und auf gutes Essen und Trinken musste auch nicht verzichtet werden. Es bleibt nur zu wünschen, dass zu einem späteren Zeitpunkt, wenn das Zweite Skatturnier des SV Kickers Raguhn 1912 e. V. startet, die Beteiligung vielleicht etwas Größer ist, das würde den Verein freuen! A. Heinze Organisator

Sommer - Veranstaltungsplan der Raguhner Schützengilde 4. Juli 2015 - Landesmeisterschaft für KK-Waffen 9. Juli 2015 - Vorstandssitzung 25. Juli - Arbeitseinsatz zur Vorbereitung unseres diesjährigen Schützenfestes 1. August Die Gilde feiert in diesem Jahr das 25. Jubiläum seit der Gründung nach der Wende. Einige Aktivitäten werden speziell für dieses Jubiläum vorbereitet. Aus Anlass dieses Jubiläums ist den Gründungsmitgliedern der Gilde, die noch Vereinsmitglieder sind, eine besondere Ehrung zugedacht. Der traditionelle Schützen-Umzug mit befreundeten Vereinen beginnt wie immer an der Raguhner Sparkasse, und führt durch Raguhn zum Schützenplatz. Auf diesem findet dann das Jubiläums-Schützenfest der Raguhner Gilde statt. Es wird wieder ein Platzkonzert sowie viel Unterhaltung am Nachmittag geben. Höhepunkte sind u. a. das Schießen für Jedermann mit Klein- und Großkaliberwaffen, sowie ein Kinderfest. Mit Spannung sehen wir der erneuten Ermittlung des Volksschützenkönigs entgegen. Am Abend spielt eine bekannte Band zum Tanz auf. Auch in diesem Jahr wird der erste Tag unseres Schützenfestes mit einem Höhenfeuerwerk ausklingen. 2. August - vereinsinterne Ermittlung des Schützenkönigs der Raguhner Gilde. Wir freuen uns, auf hoffentlich wieder viele Besucher aus Raguhn, Jeßnitz und Umgebung. Weitere Aktivitäten der Raguhner Schützengilde werden auf dem Schützenplatz ausgehangen. Roland Kleetz Vorstand Presse und PR Schützengilde Schloß Libehna 1832 Raguhn e. V.

Stadt Raguhn-Jeßnitz n

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Diagnose: Leukämie Viele Krankheiten sind heutzutage erfolgreich behandelbar. Anders sieht das bei der Leukämie, auch Blutkrebs genannt, aus. Die weißen Blutkörperchen, deren Aufgabe es ist, Krankheitserreger im Körper zu vernichten, vermehren sich unkontrolliert. Sie werden ihrer Funktion nicht mehr gerecht. Damit ist der Mensch Krankheitserregern gegenüber ohne Schutz. Gleichzeitig wird die normale Blutbildung beeinträchtigt. Erschreckend die Mitteilung in der „Mitteldeutschen Zeitung“ vom 27. Mai dieses Jahres: „Jährlich weltweit 917000 Neuerkrankungen pro Jahr“. Helfen kann nur eine Knochenmarktransplantation. Spender und Empfänger müssen aber in mehr als hundert Merkmalen übereinstimmen. Laut MZ gibt es in Sachsen-Anhalt 38500 registrierte Spender, in Deutschland 3.9 Millionen. Die Spender sind weltweit registriert. Trotzdem ist es schwer, geeignete Spender zu finden. Der 28. Mai ist seit 2014 „Blutkrebstag“. Auf vielen Veranstaltungen sind die Menschen aufgerufen, sich typisieren zu lassen. Eine solche Veranstaltung gab es in Raguhn am 9. Mai 2015. Anlass war die Erkrankung von Basti, einem Raguhner Jungen, 14 Jahre alt. Für ihn brach bei dieser Diagnose eine Welt zusammen. Die Bereitschaft, ihm zu helfen, war riesengroß. Schon vor 10 Uhr standen die Spender am genannten Tage an. Fünf Stunden später waren 702 registriert. Viele kamen aus Raguhn und den umliegenden Orten, vertreten war z. B. auch Coswig, Aken, Dessau, Wolfsburg … Viele Menschen waren zu Geldspenden bereit, um die Kosten der Typisierung zu decken. Weit mehr als 1000 Gäste konnten zu den im großen Schulgelände ab Mittag angebotenen Vergnügungen gezählt werden. Ihnen allen gebührt Dank, ebenso den mehr als hundert notwendigen Helfern. Der schönste Dank wäre, wenn ein für Basti geeigneter Spender gefunden würde.

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Volkssolidarität Raguhn Kummer sei lahm! Sorge sei blind! Es lebe das Geburtstagskind! Möglichst wenig Kummer und Sorgen, aber viel Freude und Lebensmut wünschen wir allen Geburtstagskindern der Monate Juli und August. Erinnert sei an zwei Termine im Juli . am 5. Juli findet im Mehrgenerationenhaus Wolfen die Matinee der Chöre statt . am 14. Juli nehmen wir am Hoffest der Begegnungsstätte 3 der VS in Bitterfeld teil. Wer außer den bereits gemeldeten Mitgliedern noch teilnehmen möchte, meldet sich bitte bis 25. Juni bei Frau Wulf (Tel. 21900). Über die jeweiligen Abfahrtszeiten wird noch informiert. Allen Mitgliedern wünschen wir zwei erholsame Sommermonate und den Urlaubern viele schöne Erlebnisse. Vorstand der OG

Die nächste Ausgabe erscheint am: Freitag, dem 31. Juli 2015 Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge und Anzeigen: Freitag, der 17. Juli 2015

Ursula Borstorff

Jeßnitz (Anhalt)

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Volkschor „Muldeklang“ Jeßnitz gegründet 1906

Mitglied im Deutschen Chorverband e. V. Der Chor trifft sich jeden Donnerstag 19 Uhr zur Probe im Alten Feuerwehrkrug Roßdorfer Str. 4a in Altjeßnitz. Informationen über unsere Vereinsarbeit erhalten Sie auf unserer Internetseite www. volkschor-jessnitz.de oder durch unsere Vorsitzende Frau Eva-Maria Spieß, Tel.: 03494 77331.

Volkssolidarität Ortsgruppe Jeßnitz/Anh. Die Volkssolidarität lädt zu Kaffee und Kuchen am 15.07.2015 in die Mühlenstube um 14.00 Uhr ein. Wir begrüßen dann Frau Marion Lange auch bekannt als Leineliese. Sie wird uns mit ihren Erlebnissen und lustigen Anekdoten von Land und Leuten bekanntmachen. Anschließend findet dann unser traditionelles Grillen statt. Also auf guten Hunger! OG Jeßnitz i. V. G. Schmidt

Schierau mit den Ortsteilen Priorau, Niesau und Möst Heimatverein Priorau e. V. informiert Unser Heimatmuseum in Priorau, LPG-Hof 3, hat von April bis September jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 14.00 bis 17.00Uhr geöffnet. Wir freuen uns auf Ihren Besuch

Tornau vor der Heide mit den Ortsteilen Lingenau und Hoyersdorf

Der Heimatverein Jeßnitz/Anhalt e. V. informiert Der Heimatverein Jeßnitz/Anh. e. V. trifft sich an jedem 2. Mittwoch im Monat um 18.00 Uhr in der Hauptstr. 28 (Ecke Schloßstraße) Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind herzlich willkommen. Nähere Informationen über unsere Vereinsarbeit können Sie auf unserer Internetseite unter www.heimatverein-jessnitz.de erhalten.

Stadt Raguhn-Jeßnitz n

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Altjeßnitz

Bereitschaftsdienste Arztbereitschaft - Wichtiger Hinweis Für den ärztlichen Bereitschaftsdienst gilt die einheitliche Telefonnummer 116 117 Außerhalb der üblichen Sprechzeiten. Wer diese Telefonnummer anruft, wird direkt mit dem Dienst habenden Arzt oder einer lokalen Bereitschaftsdienst-Zentrale verbunden. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Arztpraxen kann auch die Bereitschaftspraxis im Gesundheitszentrum Bitterfeld, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 2, aufgesucht werden. Diese hat geöffnet: Mittwoch und Freitag von 16.00 bis 20.00 Uhr Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 19.00 Uhr. Die Bereitschaftspraxis ist jedoch vom Krankenhaus unabhängig und nicht mit der Notaufnahme des Hauses zu verwechseln.

Augenarzt Notfalldienst/Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst/ Bereitschaftsdienst der Apotheken Auskunft erteilt die Rettungsleitstelle unter Tel.-Nr.: 03493 513150.

Diakonie/Sozialstation Raguhn Rathausstraße 23 im OT Raguhn, Stadt Raguhn-Jeßnitz Die Dienst habende Bereitschaftsschwester der Diakonie/Sozialstation Raguhn ist unter der folgenden Telefonnummer zu erreichen: Festnetz: 034906 20397 Handynummer für besonders dringende Fälle: 0160 1904844

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Kirchennachrichten Ev. Pfarramt Raguhn Kirchplatz 10, (Tel. 034906 20828) Unsere Gottesdienste im Juli 2015 Sonntag, 5. Juli 10.00 Uhr Festgottesdienst auf der Festwiese Steinfurth „80 Jahre Steinfurt“ Sonntag, 12. Juli 14.00 Uhr Festgottesdienst in Raguhn mit dem „Vokalkreis Dessau, anschließend Gemeindefest Sonntag, 19. Juli 09.30 Uhr Gottesdienst in Priorau 10.30 Uhr Gottesdienst in Raguhn Sonntag, 26. Juli 09.30 Uhr Gottesdienst in Kleckewitz 10.30 Uhr Gottesdienst in Raguhn Gemeindefest Herzliche Einladung zum Raguhner Gemeindefest am Sonntag, dem 12. Juli! Wir beginnen um 14 Uhr mit einem Festgottesdienst, den u. a. der „Vokalkreis Dessau“ gestaltet. Anschließend Kaffeetrinken, Singen mit dem Posaunenchor, Spiel, Spaß, Bier und Grill. Über Kuchenspenden würden wir uns freuen. Danke. Urlaub Pfarrerin Adam hat noch bis 6. Juli 2015 Urlaub. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an das Pfarrehepaar Seifert in WolfenNord (Tel. 03494 24081).

Mitteilungen der Evangelischen St. Mariengemeinde zu Jeßnitz/Anhalt Monatsspruch Juli 2015 „Euer Ja sei ein Ja, euer Nein sei ein Nein; alles andere stammt vom Bösen.“ Mt 5,37 Hier fordert Jesus Eindeutigkeit von uns. Unser Reden, unsere Versprechen, aber auch unser Handeln soll eindeutig sein. Wohin gelangen Menschen, die meinen Spuren folgen? In die Irre, in den Stress, in die Langeweile, in das Vergnügen, in den Rausch, in die Besessenheit, in das Selbstmitleid, in den Dschungel der Lügen oder in den Sumpf der Sünde? Wohin kommen Menschen, die mir heute nachgehen? In die Ehrlichkeit, in das Leben, Hoffen und Vertrauen, in die Treue und Verlässlichkeit, in die Freude und Gelassenheit, in den Ernst und die Sorgfalt, in die Liebe und Zartheit, in die Festigkeit und Eindeutigkeit und schließlich auf das feste Fundament des Gottvertrauens? Verlässlichkeit - gehaltene Zusagen, eindeutige Aussagen, die nicht durch „Kleingedrucktes“ aufgehoben werden. Es ist eine ernste Frage an uns: Ist das, was du sagst und tust ein „Ja“ oder ein „Nein“? Oder kann man deine Aussagen so oder so verstehen und sie sind so geschickt formuliert, dass du dich immer herauswinden kannst? Ich mag klare Aussagen und Menschen, die tun, was sie sagen! Mit solchen arbeite ich gern zusammen, da weiß man, woran man ist. Unsere Welt ist voller Beliebigkeit. Heute ist dies gut und morgen jenes, es wird eingeladen alles auszuprobieren. Da kann der Lebensweg in die Irre gehen! Für mich ist die Bibel ein klarer Wegweiser. Jesus sagt nicht:“ Probiert es aus mit mir durchs Leben zu gehen, vielleicht kommt ihr dann in den Himmel, es wäre eine Möglichkeit.“ Nein er sagt:“ Ich bin der Weg, die Wahrheit und das Leben, niemand kommt zum Vater denn durch mich“(Joh.14,6). Das sind verständliche, eindeutige, verbindliche Aussagen. Wer diese annimmt, hat ein festes Fundament für sein Leben, einen Halt in unseren schnellen Zeit voller Beliebigkeiten und das beste Lebensziel. A. Voigt

Nr. 6/2015 Wir laden Sie herzlich zu unseren Gottesdiensten ein: Sonntag, 05.07.15 10.00 Uhr Gemeindefest Friedensgemeinde Gottesdienst zu 80 Jahre Steinfurth auf der Festwiese in Steinfurth Sonntag, 12.07.15 14.00 Uhr Gemeindefest Raguhn Sonntag, 19.07.15 9.30 Uhr Gottesdienst Sonntag, 26.07.15 9.30 Uhr Gottesdienst Zu unseren Gemeindekreisen laden wir Sie/euch ins Gemeindehaus, Schulstr. 6 ein: Seniorenkreis Mittwoch, 08.07. und 22.07. um 14 Uhr Frauenkreis Mittwoch,15.07. um 17 Uhr Männerabend Freitag, 17.07. um 19 Uhr Konzerte in Bobbau Herzliche Einladung zu zwei Konzerten in der Christuskirche Bobbau: 1) Sa., 11. Juli, um 17 Uhr Geistliche Chormusik mit der Dessauer Kantorei Leitung: LKMD Matthias Pfund Werke von Desprez, Schütz, Praetorius, Reger, Wenzel und Ohse u. a. 2) Di., 28. Juli, um 19.30 Uhr »Gelobet sei der Herr, mein Gott« Geistliches Konzert für Gesang, Violine und Orgel. Arien und Instrumentalwerke. Alte und neue Meister: J. S. Bach, J. G. Rheinberger und Z. Kodály u. a. Alt: Ruth Geigle, Violine: Ulrike Bals, Orgel: Christiane Werbs. Eintritt frei, um Kollekte für die Orgel wird gebeten. Gemeindekirchenrat Evang. Kirchgemeinde Schulstr. 6, 06800 Raguhn-Jeßnitz Tel. und Fax: 03494 77218

Mitteilungen der Evangelischen Kirchgemeinde Thurland Wir laden Sie herzlich zu unseren Gottesdiensten ein: Sonntag, 28.06.15 9.00 Uhr Gottesdienst Sonntag, 12.07.15 14.00 Uhr Gemeindefest Raguhn, Regionalgottesdienst Sonntag, 19.07.15 9.00 Uhr Gottesdienst Sonntag, 02.08.15 9.00 Uhr Gottesdienst Zu unseren Gemeindekreisen laden wir Sie/euch ein: Seniorenkreis Dienstag, 14.07., um 14 Uhr Weitere regionale Angebote der Kirchgemeinden entnehmen Sie bitte den Raguhner und Jeßnitzer Kirchennachrichten! Evang. Pfarramt, OT Wolfen, Steinstückenweg 13 06766 Bitterfeld-Wolfen Tel: 03494 24081

Katholische St. Michaelsgemeinde Raguhn Heilige Messe ist aller 2 Wochen sonntags 8.30 Uhr

Warum ärgern? Wie sehr doch jeder darauf bedacht ist, schön auszusehen. Es gibt ja auch tausend Rezepte dafür. Die Werbung in Wochenmagazinen und Zeitschriften fordert uns regelrecht dazu auf. Vielleicht weil es eine Zumutung für unsere Umwelt ist, ihr mit einem unzulänglichen Outfit gegenüberzutreten. Also sind wir doch richtig in der Pflicht.

Stadt Raguhn-Jeßnitz n

Nr. 6/2015 Aber manchmal will ich gar nicht schön aussehen, manchmal will ich so sein wie ich bin. Über Schönsein kann man sich streiten. Ich denke aber, richtig schön macht uns Freude, Gelassenheit, Zufriedenheit und Liebe. Durch Vergrämtheit, Hass und Ärger wird ein menschliches Antlitz hässlich. Da hilft kein Schönheitsmittel. Augen, die strahlen und ein Mund, der lacht, das sind Wundermittel. Sie machen alle Falten zur Nebensache. Sie bringen Sonnenschein in die Umgebung, in die Welt. Sie können einem Menschen, der den Glauben an das Leben verloren hat, wieder den Lebensmut zurückgeben. Und sie geben dem Sonnenschein verbreitenden Menschen selbst neue Freude ins Herz. Der nächste Ärger ist dann vielleicht gar kein Ärger mehr. Es ist Sommer, der geschaffen ist zu unserer Freude. Ferien, Urlaub steht vor der Haustür. Auch wenn ich nicht verreise, kann mein Herz froh und hell sein. Ich wünsche Ihnen Sonnenschein und Freude für ein strahlendes, schönes Gesicht und wunderschöne Sommertage und dazu die Begegnung mit vielen frohen Menschen. Und denken Sie daran: Vom Ärgern wird man hässlich. Freude macht den Menschen schön. D. Hille

Wir gratulieren Die Stadt Raguhn-Jeßnitz gratuliert allen Geburtstagskindern des Monats Juli 2015 und ganz besonders den Geburtstagskindern zum 90., 91., 92., 93., 94. und zum 101. Geburtstag Alle Bürgerinnen und Bürger, die mit der Veröffentlichung ihres Geburtstages in unserem Amtsblatt nicht einverstanden sind, können gem. § 34 Abs. 2 Meldegesetz LSA gebührenfrei beim Einwohnermeldeamt der Stadt Raguhn-Jeßnitz die Eintragung einer Auskunftssperre beantragen. in Raguhn-Jeßnitz OT Altjeßnitz Frau Reni Gutjahr Frau Rosel Fritzsche

zum 81. Geburtstag zum 77. Geburtstag

in Raguhn-Jeßnitz OT Jeßnitz (Anhalt) Frau Brigitte Ilge zum 72. Geburtstag Frau Elfriede Lyga zum 89. Geburtstag Frau Adelheid Witte zum 88. Geburtstag Frau Edith Eichberg zum 90. Geburtstag Herr Rudolf Jungmann zum 87. Geburtstag Frau Regina Lange zum 75. Geburtstag Frau Erika Leuchte zum 91. Geburtstag Herr Reiner Müller zum 73. Geburtstag Frau Herta Stränsch zum 78. Geburtstag Frau Irmgard Hobohm zum 75. Geburtstag Frau Waltraud Kersten zum 90. Geburtstag Frau Elschen Küß zum 93. Geburtstag Frau Renate Mölle zum 79. Geburtstag Frau Anneliese Kubert zum 79. Geburtstag Herr Alois Bierhansl zum 74. Geburtstag Herr Wilfried Behrendt zum 72. Geburtstag Frau Brigitte Lohmann zum 72. Geburtstag Herr Dieter Rast zum 73. Geburtstag Frau Erika Novotny zum 83. Geburtstag Frau Marita Paloncy zum 72. Geburtstag Frau Edith Geißler zum 83. Geburtstag Herr Werner Gerber zum 78. Geburtstag Herr Klaus Brodauf zum 73. Geburtstag Frau Gertrud Eckert zum 92. Geburtstag Herr Dieter Hacker zum 73. Geburtstag Herr Bernd Hausigke zum 75. Geburtstag

Herr Dieter Matthei Herr Dieter Vogelmann Frau Helga Baumgart Herr Wolfgang Berndt Herr Reinhard Fuchs Herr Walter Geppert Frau Renate Dall Frau Gitta Meier Frau Rosel Nebelung Frau Inge Rudolf Herr Horst Käding Frau Marlis Lange Frau Regina Mohs Herr Manfred Rolf Herr Walter Rubner Herr Jürgen Scheidereiter Frau Erika Behr Frau Helga Glang Herr Werner Thielicke Herr Joachim Zippel Herr Manfred John Frau Gertraud Schöpke Frau Helga Zippel Herr Reinhold Ascher Frau Christa Witte Frau Annelies Klabes Herr Lutz Richter Frau Ingrid Ziepke Herr Adolf Hermann Frau Magdalena Meissner Frau Erna Weber Herr Ulrich Achilles Herr Peter Ihbe Frau Beate Bläsing Frau Regina Elze Frau Brigitte Millner Frau Gretel Rieger Frau Hanni Cygon Frau Ute Lehmann Frau Elke Stieler Frau Marga Ackermann Frau Helga Steppan

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zum 75. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 101. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 91. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 90. Geburtstag zum 72. Geburtstag

in Raguhn-Jeßnitz OT Lingenau Herr Karl-Heinz Jähne Herr Erhard Naumann

zum 90. Geburtstag zum 78. Geburtstag

in Raguhn-Jeßnitz OT Marke Frau Liane Maud Krüger Frau Hildegard Nitter Frau Irma Wagner

zum 81. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 75. Geburtstag

in Raguhn-Jeßnitz OT Möst Frau Gerda Bradatsch Herr Günter Dörrstock Frau Gudrun Seidel

zum 78. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 80. Geburtstag

in Raguhn-Jeßnitz OT Niesau Herr Albert Herrmann

zum 74. Geburtstag

in Raguhn-Jeßnitz OT Priorau Frau Ruth Bauer Frau Ingrid Zahorszki Frau Jutta Fricke Frau Elfriede Relius Herr Siegfried Remmling Frau Hertha Michalowski Frau Anni Schiroky

zum 78. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 93. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 91. Geburtstag zum 78. Geburtstag

in Raguhn-Jeßnitz OT Raguhn Frau Karin Gleim

zum 74. Geburtstag

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n Stadt Raguhn-Jeßnitz

Nr. 6/2015

Herr Günter Henze Frau Irma Kannler Frau Ingrid Bruder Frau Edith Skuras Frau Gudrun Nagel Herr Fritz Remmling Frau Hannelore Hennige Frau Mechthild Lindemann Frau Annelie Paschke Frau Doris Rickelt Frau Dora Schüler Frau Rosemarie Mutz Frau Marika Renn Frau Monika Schmidt Herr Dr. Peter Plaul Herr Gerhard Renn Frau Inge Brockmann Frau Gertrud Raddatz Frau Angela Hanner Herr Joachim Heine Herr Rudolf Hahn Frau Gisela Kittler Frau Elke Thiel Herr Helmut Weiß Frau Eva Fiedler Frau Lieselotte Szczeczinski Herr Dr. Hartmut Hoffmann Frau Karola Wähler Frau Margitta Zieseke Herr Hans Roßberger Frau Rita Schüler Frau Brigitte Schulze Frau Ingrid Kinzel Frau Rosel Schönemann Frau Dr. Susanne Holotiuk Frau Elisabeth Kunze Frau Margot Roßberger Herr Eberhard Busch Herr Horst Gläser Frau Hildegard Bringezu Frau Lisa Kuhnert Frau Erna Römmling Frau Doris Orlowski Herr Günter Wramba

zum 79. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 94. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 91. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 74. Geburtstag

in Raguhn-Jeßnitz OT Retzau Frau Edith Griebsch Frau Elli Szczecinski

zum 70. Geburtstag zum 77. Geburtstag

in Raguhn-Jeßnitz OT Schierau Frau Erika Richter Frau Monika Wolter Herr Rolf Ehrholdt

zum 79. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 73. Geburtstag

in Raguhn-Jeßnitz OT Tornau Frau Gudrun Knoblauch Frau Ilse Schöllner

zum 77. Geburtstag zum 83. Geburtstag

in Raguhn-Jeßnitz OT Thurland Herr Helmut Walter Herr Rainer Langhoff Herr Heinz Schlurick

zum 79. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 77. Geburtstag

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